{"id":43132,"date":"2015-04-15T17:56:38","date_gmt":"2015-04-15T15:56:38","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=43132"},"modified":"2015-04-15T17:56:38","modified_gmt":"2015-04-15T15:56:38","slug":"einkommensteuerrechtliche-behandlung-von-vorsorgeaufwendungen-und-altersbezuegen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/einkommensteuerrechtliche-behandlung-von-vorsorgeaufwendungen-und-altersbezuegen\/","title":{"rendered":"Einkommensteuerrechtliche Behandlung von Vorsorgeaufwendungen und Altersbez\u00fcgen"},"content":{"rendered":"<h2>Zeitpunkt des Versorgungsbeginns f\u00fcr die Berechnung der Freibetr\u00e4ge f\u00fcr Versorgungsbez\u00fcge (\u00a7 19 Abs. 2 Satz 3 EStG)<\/h2>\n<h3 id=\"ueberschrift4\" class=\"keinUmfluss\">Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbeh\u00f6rden der L\u00e4nder wird das BMF-Schreiben vom 19. August 2013 (BStBl I Seite 1087), ge\u00e4ndert durch das BMF-Schreiben vom 10. Januar 2014 (BStBl I Seite 70), wie folgt ge\u00e4ndert:<\/h3>\n<p>Nach Randziffer 171 wird folgende <strong>neue Randziffer 171a<\/strong> eingef\u00fcgt:<\/p>\n<p>&#8222;<strong>171a<\/strong> Das Jahr des Versorgungsbeginns (\u00a7 19 Abs. 2 Satz 3 EStG) ist grunds\u00e4tzlich das Jahr, in dem der Anspruch auf die Versorgungsbez\u00fcge (\u00a7 19 Abs. 2 Satz 2 EStG) entstanden ist.<\/p>\n<p>Bei Bez\u00fcgen wegen Erreichens einer Altersgrenze im Sinne des \u00a7 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG ist das Jahr des Versorgungsbeginns das Jahr, in dem erstmals zum einen der Anspruch auf die Bez\u00fcge besteht und zum anderen das 60. bzw. 63. Lebensjahr vollendet ist. Der Versorgungsbeginn tritt dagegen nicht ein, solange der Arbeitnehmer von einer blo\u00dfen Option, Versorgungsleistungen f\u00fcr einen Zeitraum ab dem Erreichen der ma\u00dfgeblichen Altersgrenze zu beanspruchen, tats\u00e4chlich keinen Gebrauch macht, z. B. weil er die Leistungen erst ab einem sp\u00e4teren Zeitpunkt in Anspruch nehmen will.&#8220;<\/p>\n<p>In <strong>Randziffer 185<\/strong> wird das &#8222;Beispiel&#8220; zum &#8222;<strong>Beispiel 1<\/strong>&#8220; und es werden die Beispiele 2 bis 4 angef\u00fcgt:<\/p>\n<p>&#8222;<strong>Beispiel 2<\/strong>:<br \/>\nDer Versorgungsempf\u00e4nger vollendet sein 63. Lebensjahr am 1. September 2015. Bereits seit August 2012 bezieht er Versorgungsleistungen des Arbeitgebers aus einer Direktzusage. Die Versorgungsbez\u00fcge werden als (Teil)-Kapitalauszahlungen in j\u00e4hrlichen Raten von 4.800 Euro gew\u00e4hrt, erstmals am 1. August 2012.<\/p>\n<p>Das Jahr des Versorgungsbeginns ist das Jahr 2015, denn erstmals in 2015 besteht kumulativ ein Anspruch auf die Bez\u00fcge und das 63. Lebensjahr ist vollendet (vgl. Rz. 171a). F\u00fcr 2015 sind jedoch keine Freibetr\u00e4ge f\u00fcr Versorgungsbez\u00fcge zu ber\u00fccksichtigen, da die Ratenzahlung am 1. August 2015 vor Vollendung des 63. Lebensjahres geleistet wird. Der nach dem Versorgungsbeginn in 2015 ma\u00dfgebende und ab 2016 zu ber\u00fccksichtigende Versorgungsfreibetrag betr\u00e4gt 1.152 Euro (24,0 % von 4.800 Euro, h\u00f6chstens 1.800 Euro); der ab 2016 zu ber\u00fccksichtigende Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag betr\u00e4gt 540 Euro; eine Zw\u00f6lftelung ist nicht vorzunehmen, da es sich bei den Versorgungsbez\u00fcgen um (Teil)-Kapitalauszahlungen handelt (vgl. Rz. 184). In den Jahren 2012 bis 2015 werden keine Freibetr\u00e4ge f\u00fcr Versorgungsbez\u00fcge ber\u00fccksichtigt, da der Versorgungsempf\u00e4nger erst im Jahr 2016 im Zeitpunkt der Zahlung der Ratenzahlung am 1. August 2016 sein 63. Lebensjahr vollendet hat.<\/p>\n<p><strong>Beispiel 3<\/strong>:<br \/>\nDer Versorgungsempf\u00e4nger vollendet sein 63. Lebensjahr am 1. August 2014. Er k\u00f6nnte ab diesem Zeitpunkt monatliche Versorgungsleistungen des Arbeitgebers aus einer Direktzusage beziehen. Der Versorgungsempf\u00e4nger entscheidet sich stattdessen f\u00fcr j\u00e4hrliche (Teil)-Kapitalauszahlungen von 4.800 Euro. Die erste Rate wird am 1. Februar 2015 ausgezahlt.<\/p>\n<p>Das Jahr des Versorgungsbeginns ist das Jahr 2014, denn erstmals in 2014 besteht kumulativ ein Anspruch auf die Bez\u00fcge und das 63. Lebensjahr ist vollendet (vgl. Rz. 171a). Der ab 2015 zu ber\u00fccksichtigende Versorgungsfreibetrag betr\u00e4gt aufgerundet 1.229 Euro (25,6 % von 4.800 Euro, h\u00f6chstens 1.920 Euro); der ab 2015 zu ber\u00fccksichtigende Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag betr\u00e4gt 576 Euro; eine Zw\u00f6lftelung ist nicht vorzunehmen, da es sich bei den Versorgungsbez\u00fcgen um (Teil)-Kapitalauszahlungen handelt (vgl. Rz. 184). Im Jahr 2014 werden mangels Zufluss&#8216; keine Freibetr\u00e4ge f\u00fcr Versorgungsbez\u00fcge ber\u00fccksichtigt.<\/p>\n<p><strong>Beispiel 4<\/strong>:<br \/>\nDer Versorgungsempf\u00e4nger vollendet sein 63. Lebensjahr am 1. August 2014. Er k\u00f6nnte ab diesem Zeitpunkt monatliche Versorgungsleistungen des Arbeitgebers aus einer Direktzusage beziehen. Der Versorgungsempf\u00e4nger entscheidet sich jedoch daf\u00fcr, die Versorgungsleistungen erst ab dem 1. August 2015 in Anspruch zu nehmen, um h\u00f6here Versorgungsleistungen zu erhalten. Er w\u00e4hlt dabei j\u00e4hrliche (Teil)-Kapitalauszahlungen von 4.800 Euro. Die erste Rate wird am 1. Februar 2016 ausgezahlt.<\/p>\n<p>Das Jahr des Versorgungsbeginns ist das Jahr 2015, denn erstmals im Jahr 2015 besteht kumulativ ein Anspruch auf die Bez\u00fcge und das 63. Lebensjahr ist vollendet (vgl. Rz. 171a). Der ab 2016 zu ber\u00fccksichtigende Versorgungsfreibetrag betr\u00e4gt aufgerundet 1.152 Euro (24 % von 4.800 Euro, h\u00f6chstens 1.800 Euro); der ab 2016 zu ber\u00fccksichtigende Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag betr\u00e4gt 540 Euro; eine Zw\u00f6lftelung ist nicht vorzunehmen, da es sich bei den Versorgungsbez\u00fcgen um (Teil)-Kapitalauszahlung handelt (vgl. Rz. 184). Im Jahr 2015 werden mangels Zufluss&#8216; keine Freibetr\u00e4ge f\u00fcr Versorgungsbez\u00fcge ber\u00fccksichtigt.&#8220;<\/p>\n<p>Die Regelungen dieses Schreibens sind auf alle offenen F\u00e4lle anzuwenden.<\/p>\n<p class=\"keinBildUmfluss\">Quelle:\u00a0BMF, Schreiben (koordinierter L\u00e4ndererlass) IV C 5 &#8211; S-2345 \/ 08 \/ 10001 :006 vom 10.04.2015<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Zeitpunkt des Versorgungsbeginns f\u00fcr die Berechnung der Freibetr\u00e4ge f\u00fcr Versorgungsbez\u00fcge (\u00a7 19 Abs. 2 Satz 3 EStG) Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbeh\u00f6rden der L\u00e4nder wird das BMF-Schreiben vom 19. August 2013 (BStBl I Seite 1087), ge\u00e4ndert durch das BMF-Schreiben vom 10. 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