{"id":43134,"date":"2015-04-15T17:57:31","date_gmt":"2015-04-15T15:57:31","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=43134"},"modified":"2015-04-15T17:57:31","modified_gmt":"2015-04-15T15:57:31","slug":"rueckstellungen-in-voller-hoehe-auch-bei-zusage-einer-ueberversorgung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/rueckstellungen-in-voller-hoehe-auch-bei-zusage-einer-ueberversorgung\/","title":{"rendered":"R\u00fcckstellungen in voller H\u00f6he auch bei Zusage einer \u00dcberversorgung"},"content":{"rendered":"<h2>Erteilt ein bilanzpflichtiges Unternehmen einem Angestellten eine Versorgungszusage, die unter Anrechnung sonstiger Rentenanspr\u00fcche mehr als 75 % der letzten Aktivbez\u00fcge betr\u00e4gt (sog. \u00dcberversorgung), kann es die entsprechenden R\u00fcckstellungen in voller H\u00f6he in seine Bilanz einstellen. Dies entschied das Finanzgericht Berlin-Brandenburg in einem Urteil vom 2. Dezember 2014 (Az. 6 K 6045\/12). Der 6. Senat wendet sich damit gegen die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) und die gegenw\u00e4rtige Praxis der Finanzverwaltung.<\/h2>\n<p>In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte eine GmbH einem Gesellschafter, der zugleich Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer war, ein festes monatliches Ruhegehalt von 6.000 DM ab Vollendung des 65. Lebensjahres zugesichert. In seinem letzten aktiven Jahr als Angestellter arbeitete der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer nur noch in Teilzeit. Dadurch reduzierte sich sein monatliches Gehalt um ein Drittel. Bei Ausscheiden aus dem Angestelltenverh\u00e4ltnis standen ihm neben der betrieblichen Versorgung noch Anspr\u00fcche aus der gesetzlichen Rentenversicherung und einer von der GmbH abgeschlossenen Direktversicherung zu. Das klagende Unternehmen stellte in den Streitjahren in seinen Bilanzen R\u00fcckstellungen ein, die die Versorgungszahlungen in voller H\u00f6he ber\u00fccksichtigten. Das Einkommensteuergesetz sieht in \u00a7 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 4 vor, dass Werterh\u00f6hungen oder Verminderungen der Pensionsleistungen nach dem Schluss des Wirtschaftsjahres, die hinsichtlich des Zeitpunktes ihres Wirksamwerdens oder ihres Umfanges ungewiss sind, bei der Berechnung des Barwertes der k\u00fcnftigen Pensionsleistungen und der Jahresbetr\u00e4ge erst zu ber\u00fccksichtigen sind, wenn sie eingetreten sind.<\/p>\n<p>Das Gericht entschied nun, dass der zur Entscheidung stehende Fall schon nicht vom Gesetzeswortlaut erfasst sei, weil dem fr\u00fcheren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer eine unab\u00e4nderliche Versorgungszusage erteilt worden sei, so dass eine Ungewissheit im Gesetzessinne nicht vorliege. Unabh\u00e4ngig davon sei aber auch nicht der Rechtsprechung des BFH zu folgen, die bei einer \u00dcberversorgung im oben beschriebenen Sinne immer zu einer K\u00fcrzung der Pensionsr\u00fcckstellung f\u00fchre.<\/p>\n<p>Diese Rechtsprechung finde keine St\u00fctze im Gesetz, die Grundlagen der Berechnung der \u00dcberversorgung seien unklar und f\u00fchrten insbesondere bei der Inanspruchnahme von Altersteilzeit zu ungerechten Ergebnissen, da sich die Berechnungsgrundlage wegen des reduzierten Gehalts zuungunsten des Versorgungsempf\u00e4ngers verschiebe. Dies konterkariere die vom Gesetzgeber gewollte und arbeitsmarktpolitisch sinnvolle F\u00f6rderung der Altersteilzeit.<\/p>\n<p>Der 6. Senat hat wegen der grunds\u00e4tzlichen Bedeutung der Streitsache die Revision zum Bundesfinanzhof in M\u00fcnchen zugelassen.<\/p>\n<p class=\"keinBildUmfluss\">Quelle:\u00a0FG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 14.04.2015 zum Urteil 6 K 6045\/12 vom 02.12.2014<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Erteilt ein bilanzpflichtiges Unternehmen einem Angestellten eine Versorgungszusage, die unter Anrechnung sonstiger Rentenanspr\u00fcche mehr als 75 % der letzten Aktivbez\u00fcge betr\u00e4gt (sog. \u00dcberversorgung), kann es die entsprechenden R\u00fcckstellungen in voller H\u00f6he in seine Bilanz einstellen. Dies entschied das Finanzgericht Berlin-Brandenburg in einem Urteil vom 2. Dezember 2014 (Az. 6 K 6045\/12). Der 6. 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