{"id":43140,"date":"2015-04-15T17:59:22","date_gmt":"2015-04-15T15:59:22","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=43140"},"modified":"2015-04-15T17:59:22","modified_gmt":"2015-04-15T15:59:22","slug":"moeglichkeit-des-zugriffs-auf-kassendaten-eines-einzelunternehmens-im-rahmen-einer-aussenpruefung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/moeglichkeit-des-zugriffs-auf-kassendaten-eines-einzelunternehmens-im-rahmen-einer-aussenpruefung\/","title":{"rendered":"M\u00f6glichkeit des Zugriffs auf Kassendaten eines Einzelunternehmens im Rahmen einer Au\u00dfenpr\u00fcfung"},"content":{"rendered":"<h2>Mit Urteil vom 16. Dezember 2014 X R 42\/13 hat der X. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) entschieden, dass Einzelh\u00e4ndler nach den Grunds\u00e4tzen ordnungsgem\u00e4\u00dfer Buchf\u00fchrung verpflichtet sind, im Rahmen der Zumutbarkeit s\u00e4mtliche Gesch\u00e4ftsvorf\u00e4lle einschlie\u00dflich der \u00fcber die Kasse bar vereinnahmten Ums\u00e4tze einzeln aufzuzeichnen. Wird dabei eine PC-Kasse verwendet, die detaillierte Informationen zu den einzelnen Barverk\u00e4ufen aufzeichnet und diese dauerhaft speichert, sind die damit bewirkten Einzelaufzeichnungen auch zumutbar. Die Finanzverwaltung kann dann im Rahmen einer Au\u00dfenpr\u00fcfung nach \u00a7 147 Abs. 6 der Abgabenordnung (AO) auf die Kasseneinzeldaten zugreifen.<\/h2>\n<p>Im Streitfall verwendete die buchf\u00fchrungspflichtige Kl\u00e4gerin ein speziell f\u00fcr Apotheken entwickeltes PC-gest\u00fctztes Erl\u00f6serfassungssystem mit integrierter Warenwirtschaftsverwaltung. Ihre Tageseinnahmen wurden \u00fcber modulare PC-Registrierkassen erfasst, dann durch Tagesendsummenbons ausgewertet und als Summe in ein manuell gef\u00fchrtes Kassenbuch eingetragen. Anl\u00e4sslich einer Au\u00dfenpr\u00fcfung verweigerte die Kl\u00e4gerin der Finanzbeh\u00f6rde den Datenzugriff auf ihre Warenverk\u00e4ufe mit der Begr\u00fcndung, sie sei nicht zu Einzelaufzeichnungen verpflichtet.<\/p>\n<p>Anders als das Finanzgericht kam der BFH zu dem Ergebnis, dass die Kl\u00e4gerin nach \u00a7 238 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs zur Aufzeichnung der einzelnen Gesch\u00e4ftsvorf\u00e4lle verpflichtet war und die Kassendaten der Finanzbeh\u00f6rde in elektronisch verwertbarer Form \u00fcberlassen musste. Die Buchf\u00fchrung m\u00fcsse stets einen zuverl\u00e4ssigen Einblick in den Ablauf aller Gesch\u00e4fte geben. Dritten m\u00fcsse es m\u00f6glich sein, den Ablauf und den Inhalt aller Gesch\u00e4fte zu \u00fcberpr\u00fcfen. Deshalb sei es nach den Grunds\u00e4tzen ordnungsgem\u00e4\u00dfer Buchf\u00fchrung erforderlich, dass verdichtete Buchungen in Einzelpositionen aufgegliedert werden k\u00f6nnten. Dies gelte auch f\u00fcr Bargesch\u00e4fte, sofern Einzelaufzeichnungen dem Steuerpflichtigen zumutbar seien. Er k\u00f6nne zwar frei entscheiden, wie er seine Warenverk\u00e4ufe erfasse. Entscheide er sich aber f\u00fcr ein Kassensystem, das s\u00e4mtliche Kassenvorg\u00e4nge einzeln und detailliert aufzeichne sowie diese speichere, k\u00f6nne er sich nicht auf die Unzumutbarkeit der Aufzeichnungsverpflichtung berufen und m\u00fcsse seine Aufzeichnungen auch aufbewahren (\u00a7 147 Abs. 1 Nr. 1 AO). Nach \u00a7 147 Abs. 6 Satz 2 Alternative 2 AO habe die Finanzbeh\u00f6rde dann im Rahmen einer Au\u00dfenpr\u00fcfung das Recht, die mit Hilfe des Datenverarbeitungssystems (PC-Kasse) erstellten Daten auf einem maschinell verwertbaren Datentr\u00e4ger zur Pr\u00fcfung anzufordern.<\/p>\n<div class=\"schatten\"><\/div>\n<p class=\"keinBildUmfluss\">Quelle:\u00a0BFH, Pressemitteilung Nr. 27\/15 vom 15.04.2015 zum Urteil X R 42\/13 vom 16.12.2014<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit Urteil vom 16. Dezember 2014 X R 42\/13 hat der X. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) entschieden, dass Einzelh\u00e4ndler nach den Grunds\u00e4tzen ordnungsgem\u00e4\u00dfer Buchf\u00fchrung verpflichtet sind, im Rahmen der Zumutbarkeit s\u00e4mtliche Gesch\u00e4ftsvorf\u00e4lle einschlie\u00dflich der \u00fcber die Kasse bar vereinnahmten Ums\u00e4tze einzeln aufzuzeichnen. 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