{"id":43156,"date":"2015-04-20T12:00:22","date_gmt":"2015-04-20T10:00:22","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=43156"},"modified":"2015-04-20T12:00:22","modified_gmt":"2015-04-20T10:00:22","slug":"keine-zwei-haeuslichen-arbeitszimmer-steuerlich-absetzbar","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/keine-zwei-haeuslichen-arbeitszimmer-steuerlich-absetzbar\/","title":{"rendered":"Keine zwei h\u00e4uslichen Arbeitszimmer steuerlich absetzbar"},"content":{"rendered":"<h2>Mit Urteil vom 25. Februar 2015 (Az. 2 K 1595\/13) hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) entschieden, dass ein Steuerpflichtiger &#8211; auch wenn er aus beruflichen Gr\u00fcnden zwei Wohnungen hat &#8211; keine zwei Arbeitszimmer geltend machen kann. Wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung wurde die Revision zum Bundesfinanzhof &#8211; BFH &#8211; zugelassen.<\/h2>\n<p>Die Kl\u00e4ger sind verheiratet und haben einen Wohnsitz in Rheinland-Pfalz und einen Wohnsitz in Th\u00fcringen. Der Kl\u00e4ger ist sowohl selbst\u00e4ndig t\u00e4tig (Seminare und Fortbildungskurse f\u00fcr Steuerberater) als auch &#8211; in Th\u00fcringen &#8211; nichtselbst\u00e4ndig t\u00e4tig.<\/p>\n<p>In der Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Streitjahr 2009 machte der Kl\u00e4ger Kosten f\u00fcr zwei Arbeitszimmer (insgesamt 2.575 Euro) als Betriebsausgaben geltend, mit der Begr\u00fcndung, er ben\u00f6tige in jeder der beiden Wohnungen ein Arbeitszimmer f\u00fcr seine selbst\u00e4ndige T\u00e4tigkeit.<\/p>\n<p>Das beklagte Finanzamt erkannte nur ein Arbeitszimmer und nur Kosten in H\u00f6he von 1.250 Euro an.<\/p>\n<p>Einspruchs- und Klageverfahren der Kl\u00e4ger waren erfolglos.<\/p>\n<p>Mit (noch nicht rechtskr\u00e4ftigem) Urteil vom 25. Februar 2015 (Az. 2 K 1595\/13) schloss sich das FG Rheinland-Pfalz der Auffassung des beklagten Finanzamtes an. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte das FG im Wesentlichen Folgendes aus:<\/p>\n<p>Im Einkommensteuergesetz (EStG) sei geregelt, dass Aufwendungen f\u00fcr ein h\u00e4usliches Arbeitszimmer nur unter bestimmten Voraussetzungen und auch dann meistens nur beschr\u00e4nkt auf den H\u00f6chstbetrag von 1.250 Euro abzugsf\u00e4hig seien. Nur ausnahmsweise, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Bet\u00e4tigung bilde, k\u00f6nnten die Kosten unbeschr\u00e4nkt abgezogen werden. Letzteres sei beim Kl\u00e4ger nicht der Fall, da er seine Vortragst\u00e4tigkeit (Seminare, Fortbildungen usw.) au\u00dferhalb seines Arbeitszimmers durchf\u00fchre. Deshalb k\u00f6nne er die Aufwendungen nur beschr\u00e4nkt auf den H\u00f6chstbetrag von 1.250 Euro abziehen. Dieser H\u00f6chstbetrag sei (auch nach Meinungen in der juristischen Fachliteratur) personen- und objektbezogen. Daher k\u00f6nne er auch nur einmal j\u00e4hrlich (und nicht zwei- oder mehrfach) gew\u00e4hrt werden. Es komme zwar vor, dass Steuerpflichtige in einem Veranlagungszeitraum nacheinander oder auch zeitgleich verschiedene Arbeitszimmer nutzen w\u00fcrden, z. B. wegen eines Umzugs oder wenn jemand &#8211; wie die Kl\u00e4ger &#8211; zur gleichen Zeit zwei Wohnungen habe. Ein Steuerpflichtiger k\u00f6nne zwei Arbeitszimmer aber niemals zeitgleich nutzen. Daher k\u00f6nne der H\u00f6chstbetrag (1.250 Euro) selbst in diesen F\u00e4llen nur einmal und nicht mehrfach gew\u00e4hrt werden. Der Gesetzgeber habe die Abzugsbeschr\u00e4nkung nur f\u00fcr den Fall aufgehoben, dass das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Bet\u00e4tigung bilde. Andere Fallgestaltungen (Umzug, doppelte Haushaltsf\u00fchrung usw.) sollten nach dem Willen des Gesetzgebers nicht dazu f\u00fchren, dass der Abzugsrahmen (1.250 Euro) \u00fcberschritten oder mehrfach ausgesch\u00f6pft werden k\u00f6nne. Dass der H\u00f6chstbetrag personen- und objektbezogen sei, k\u00f6nne sich \u00fcbrigens auch zu Gunsten des Steuerpflichtigen auswirken. So habe der Bundesfinanzhof (BFH) z. B. entschieden, dass auch einem Steuerpflichtigen, der nur f\u00fcr bestimmte Monate (also nicht ganzj\u00e4hrig) ein Arbeitszimmer habe, der volle (ungek\u00fcrzte) H\u00f6chstbetrag zustehe.<\/p>\n<p>Das FG lie\u00df die Revision zu, weil h\u00f6chstrichterlich bisher nicht gekl\u00e4rt sei, ob ein Steuerpflichtiger, der in jedem seiner beiden Haushalte ein Arbeitszimmer nutze, den H\u00f6chstbetrag (1.250 Euro) einmal oder zweimal zum Abzug bringen k\u00f6nne.<\/p>\n<p class=\"keinBildUmfluss\">Quelle:\u00a0FG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 20.04.2015 zum Urteil 2 K 1595\/13 vom 25.02.2015 (nrkr)<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit Urteil vom 25. Februar 2015 (Az. 2 K 1595\/13) hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) entschieden, dass ein Steuerpflichtiger &#8211; auch wenn er aus beruflichen Gr\u00fcnden zwei Wohnungen hat &#8211; keine zwei Arbeitszimmer geltend machen kann. 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