{"id":43166,"date":"2015-04-20T18:15:44","date_gmt":"2015-04-20T16:15:44","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=43166"},"modified":"2015-04-20T18:15:44","modified_gmt":"2015-04-20T16:15:44","slug":"anrechnung-von-einkommensteuervorauszahlungen-unter-ehegatten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/anrechnung-von-einkommensteuervorauszahlungen-unter-ehegatten\/","title":{"rendered":"Anrechnung von Einkommensteuervorauszahlungen unter Ehegatten"},"content":{"rendered":"<div class=\"bsbold VersatztNachLinks Ueberschrift\" align=\"center\">\n<dl class=\"RspDL\">\n<dd>\n<p style=\"text-align: left;\">1. Nach dem Regelungsgehalt eines Vorauszahlungsbescheides werden Einkommensteuervorauszahlungen von Ehegatten grunds\u00e4tzlich als Gesamtschuldner geschuldet.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<\/div>\n<div class=\"bsbold VersatztNachLinks\">\n<div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dd>2. L\u00e4sst sich aus den bei Zahlung erkennbaren Umst\u00e4nden nicht entnehmen, wessen Steuerschuld der zahlende Ehegatte begleichen wollte, ist davon auszugehen, dass er nur seine eigene Steuerschuld tilgen wollte.<br \/>\n3. Etwas anderes gilt nur, wenn ein Ehegatte auf die Gesamtschuld gezahlt hat. Liegen keine anderen Anhaltspunkte vor, kann das Finanzamt als Zahlungsempf\u00e4nger davon ausgehen, dass derjenige Ehegatte, der auf die gemeinsame Steuerschuld zahlt, auch die Schuld des mit ihm zusammen veranlagten Ehegatten begleichen will.<br \/>\n4. Dies gilt jedenfalls solange die Ehe besteht und die die Eheleute nicht dauernd getrennt leben.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<\/div>\n<div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><\/dt>\n<dd>Revision eingelegt &#8211; BFH-Az.: VII R 41\/14<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<\/div>\n<\/div>\n<p class=\"bssmall\">Nieders\u00e4chsisches Finanzgericht 5. Senat, Urteil vom 28.08.2014, 5 K 193\/12<\/p>\n<p class=\"bssmall\">\u00a7 218 AO, \u00a7 218 Abs 2 AO, \u00a7 36 Abs 4 AO, \u00a7 37 Abs 2 AO, \u00a7 44 Abs 1 AO<\/p>\n<div>\n<h4 class=\"doc\">Tatbestand<\/h4>\n<div>\n<div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_1\"><\/a>1<\/dt>\n<dd>Die Beteiligten streiten \u00fcber die Frage der Anrechnung von Einkommensteuervorauszahlungen unter Ehegatten.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_2\"><\/a>2<\/dt>\n<dd>Der Kl\u00e4ger erzielte im Streitjahr als selbst\u00e4ndiger Architekt ausschlie\u00dflich Eink\u00fcnfte aus selbst\u00e4ndiger Arbeit, seine damalige Ehefrau war als Angestellte im st\u00e4dtischen Kindergarten t\u00e4tig. Sie erzielte ausschlie\u00dflich Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_3\"><\/a>3<\/dt>\n<dd>Der Beklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) setzte gegen die Ehegatten Einkommensteuervorauszahlungen pro Quartal in H\u00f6he von 565 \u20ac fest. Hinzu kam der Solidarit\u00e4tszuschlag in H\u00f6he von 15 \u20ac und die evangelische Kirchensteuer von 20 \u20ac, insgesamt also 600 \u20ac pro Quartal. Die Vorauszahlungen entrichtete der Kl\u00e4ger von seinem eigenen Konto bei der X-Bank. Die entsprechenden \u00dcberweisungen erfolgten am 10.03., 10.06., 10.09., 10.12.2008. Bei der Abgabe der Einkommensteuererkl\u00e4rung 2008 im Februar 2010 wurde die getrennte Veranlagung beantragt. Im M\u00e4rz 2010 erging an die damalige Ehefrau des Kl\u00e4gers ein Einkommensteuerbescheid 2008 unter Anrechnung der Vorauszahlungen in H\u00f6he von 1.130 EUR auf die Einkommensteuer, 30 EUR Solidarit\u00e4tszuschlag und \u2013 da nur sie einer Konfession angeh\u00f6rte \u2013 der gesamten Kirchensteuer in H\u00f6he von 80 EUR. Der Prozessbevollm\u00e4chtigte des Kl\u00e4gers wies das Finanzgericht mit Schreiben vom 08.04.2010 \u2013 noch vor Durchf\u00fchrung seiner Veranlagung \u2013 schriftlich darauf hin, dass der Kl\u00e4ger die Vorauszahlungen ausschlie\u00dflich f\u00fcr eigene Rechnung aufgrund seiner selbst\u00e4ndigen T\u00e4tigkeit geleistet habe. W\u00f6rtlich hei\u00dft es:<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_4\"><\/a>4<\/dt>\n<dd><em>Sehr geehrte Damen und Herren,<\/em><\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_5\"><\/a>5<\/dt>\n<dd><em>im Auftrag meines Mandanten teile ich Ihnen mit, dass Herr \u2026 die Einkommensteuervorauszahlungen ausschlie\u00dflich <\/em><em>f\u00fcr eigene Rechnung<\/em><em> aufgrund seiner selbst\u00e4ndigen T\u00e4tigkeit geleistet hat bzw. k\u00fcnftig leisten wird.<\/em><\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_6\"><\/a>6<\/dt>\n<dd><em>Mit freundlichen Gr\u00fc\u00dfen<\/em><\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_7\"><\/a>7<\/dt>\n<dd><em>\u2026<\/em><\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_8\"><\/a>8<\/dt>\n<dd>Das Finanzamt best\u00e4tigte mit Schreiben vom 14.04.2010 den Eingang dieses Schreibens vom 08.04.2010, wies allerdings gleichzeitig darauf hin, dass es diese Erkl\u00e4rung des Kl\u00e4gers bei der noch ausstehenden Veranlagung nicht ber\u00fccksichtigen werde.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_9\"><\/a>9<\/dt>\n<dd>Im Einkommensteuerbescheid 2008 vom 15.04.2010 ber\u00fccksichtigte das Finanzamt die vom Kl\u00e4ger geleisteten Vorauszahlungen auf Einkommensteuer und Solidarit\u00e4tszuschlag bei ihm nur zur H\u00e4lfte. Gegen den Einkommensteuerbescheid 2008 legte der Kl\u00e4ger am 16.04.2010 Einspruch ein, mit der Begr\u00fcndung, die geleisteten Einkommensteuervorauszahlungen seien in voller H\u00f6he bei ihm zu ber\u00fccksichtigen. Hilfsweise beantragte der Kl\u00e4ger die Erteilung eines Abrechnungsbescheides nach \u00a7 218 Abs. 2 AO. Ein derartiger Abrechnungsbescheid wurde am 06.08.2010 zur Post gegeben. Hiergegen legte der Kl\u00e4ger Einspruch ein. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte er aus, dass eine Aufteilung des Erstattungsbetrages nach K\u00f6pfen nicht rechtm\u00e4\u00dfig sei, weil es anderweitige Anhaltspunkte zur Ermittlung der Willensrichtung gebe. So sei die getrennte Veranlagung f\u00fcr das Jahr 2008 beantragt worden und die mit Schreiben vom 08.04.2010 \u2013 also vor Erlass seines Steuerbescheides \u2013 erkl\u00e4rt worden, dass der Kl\u00e4ger die Vorauszahlungen ausschlie\u00dflich auf eigene Rechnung geleistet habe. Somit sei der Wille bez\u00fcglich der Vorauszahlungen klar und deutlich dokumentiert.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_10\"><\/a>10<\/dt>\n<dd>Das Finanzamt hat den Einspruch mit Bescheid vom 03.07.2012 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen. Zur Begr\u00fcndung hat es ausgef\u00fchrt, dass im Zeitpunkt der Zahlungen im Jahr 2008 f\u00fcr das Finanzamt nicht ersichtlich gewesen sei, dass es sich hier nicht mehr um eine bestehende und intakte Ehe gehandelt habe. Die Vorauszahlungen seien zu den jeweiligen Terminen ohne weiteren Hinweis oder ein gesondertes Anschreiben beim Finanzamt eingegangen. Dass die Ehe nicht mehr intakt sei, habe das Finanzamt erst im Jahr 2011 erfahren. Folge sei, dass beide Ehegatten erstattungsberechtigt seien.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_11\"><\/a>11<\/dt>\n<dd>Hiergegen richtet sich die Klage. Zur Begr\u00fcndung bringt der Kl\u00e4ger vor, dass die Zahlungen im Jahr 2008 \u2013 unstreitig \u2013 unter seinem Namen von seinem Konto damit aus seinem Verm\u00f6gen erfolgt seien. Bereits hierin liege eine Tilgungsbestimmung, deren eindeutige Aufkl\u00e4rung durch das Finanzamt sich geradezu aufgedr\u00e4ngt habe. Im \u00dcbrigen habe der Kl\u00e4ger dem Finanzamt vor Durchf\u00fchrung der Veranlagung klarstellend schriftlich mitgeteilt, dass er nur seine eigene Steuerschuld tilge. Soweit das Finanzamt im Einspruchsbescheid auf ein BFH-Urteil vom 30.09.2008 \u2013 VII R 18\/08, BStBl 2009, 38 verweise, gehe dieser Hinweis fehl, denn in diesem Verfahren sei es gerade um zusammenveranlagte Ehegatten gegangen, bei denen davon ausgegangen werden konnte, dass durch die Vorauszahlungen die gemeinsame Steuerschuld beider Ehegatten bewirkt werden sollte. Im Streitfall handele es sich jedoch um eine von vorne herein beantragte getrennte Veranlagung. Dabei sei im \u00dcbrigen v\u00f6llig unbeachtlich, ob eine \u201eEhe\u201c vorgelegen habe oder nicht, da die getrennte Veranlagung deshalb gew\u00e4hlt worden sei, weil sie zum g\u00fcnstigsten Ergebnis gef\u00fchrt habe. Werde &#8211; wie hier &#8211; eine eindeutige Tilgungsbestimmung getroffen, so sei dieser ab Zugang dieser Willenserkl\u00e4rung zu beachten. Diese Tilgungsbestimmung habe der Kl\u00e4ger auch &#8211; einseitig ohne Einwilligung der geschiedenen Ehefrau \u2013 treffen k\u00f6nnen denn der Kl\u00e4ger habe die streitigen Vorauszahlungen allein und ausschlie\u00dflich aus seinem eigenen Verm\u00f6gen erbracht und den Verwendungszweck auch vor Durchf\u00fchrung der Veranlagung kundgetan. Eine Rechtsgrundlage f\u00fcr das Erfordernis einer Zustimmung der Ehefrau sei nicht ersichtlich.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_12\"><\/a>12<\/dt>\n<dd>\u00a0Der Kl\u00e4ger beantragt,<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_13\"><\/a>13<\/dt>\n<dd>unter \u00c4nderung des Abrechnungsbescheides vom 06.08.2010 und des dazu ergangenen Einspruchsbescheids vom 03.07.2012 festzustellen, dass auf die Einkommensteuerschuld 2008 Einkommensteuervorauszahlungen in H\u00f6he von 2.260 \u20ac anzurechnen sind.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_14\"><\/a>14<\/dt>\n<dd>Der Beklagte beantragt,<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_15\"><\/a>15<\/dt>\n<dd>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_16\"><\/a>16<\/dt>\n<dd>Der Kl\u00e4ger verkenne, dass seine Tilgungsbestimmung vom 08.04.2010 nicht ma\u00dfgeblich sei. Bei Erlass des Vorauszahlungsbescheides vom 14.01.2008 sei das Finanzamt davon ausgegangen, dass die Einkommensteuer-Vorauszahlung 2008 nach dem Splittingverfahren (\u00a7 26 b EStG) zu bestimmen sei. Weder im Zeitpunkt der Festsetzung der Vorauszahlungen 2008 noch bei Zahlung der Vorauszahlungen seien dem Finanzamt Anhaltspunkte oder Absichtserkl\u00e4rungen bekannt gewesen, nach denen das Finanzamt an einer intakten Ehe h\u00e4tte zweifeln m\u00fcssen. Erstmals mit Abgabe der Einkommensteuererkl\u00e4rung<br \/>\n&#8211; 2009 \u2013 also f\u00fcr das Folgejahr \u2013 am 23.03.2011 habe der Kl\u00e4ger dem Finanzamt mitgeteilt, dass die Eheleute seit dem 19.12.2009 getrennt lebten. Im Jahr 2008 habe danach zweifelsfrei eine Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft bestanden. Es spiele keine Rolle, dass die Betr\u00e4ge ausschlie\u00dflich vom Konto des Kl\u00e4gers abgebucht worden seien und dass die festgesetzten Vorauszahlungen unter Umst\u00e4nden ausschlie\u00dflich auf den Eink\u00fcnften des Kl\u00e4gers aus selbst\u00e4ndiger T\u00e4tigkeit beruhten. Hinsichtlich der Tilgungsabsicht sei es unerheblich, welcher der Ehegatten in seiner Person Tatbest\u00e4nde verwirklicht habe, die zum Entstehen der die Eheleute als Gesamtschuldner treffenden Steuerschuld gef\u00fchrt h\u00e4tten. Vor Durchf\u00fchrung der getrennten Jahresveranlagung 2008 habe zwar die Willenserkl\u00e4rung des Kl\u00e4gers, nicht aber die Willenserkl\u00e4rung der inzwischen von ihm geschiedenen Ehefrau vorgelegen. Die Ehegattengemeinschaft sei im Jahr 2009 auseinandergebrochen. Demgem\u00e4\u00df h\u00e4tte das Finanzamt abweichend von der gemeinsamen Tilgung der Einkommensteuervorauszahlung 2008 eine Anrechnung ausschlie\u00dflich zugunsten des Kl\u00e4gers dann vornehmen k\u00f6nnen, wenn auch die Einwilligung der geschiedenen Ehefrau zu diesem Vorgehen vorgelegen h\u00e4tte. Eine entsprechende Willenserkl\u00e4rung der geschiedenen Ehefrau sei dem Finanzamt jedoch nicht vorgelegt worden, so dass die Anrechnung nur je zur H\u00e4lfte h\u00e4tte erfolgen k\u00f6nnen. Die ausschlie\u00dflich vom Kl\u00e4ger abgegebene abweichende Tilgungsbestimmung ausschlie\u00dflich zu seinen Gunsten reiche nicht aus.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><\/dt>\n<dd><\/dd>\n<\/dl>\n<\/div>\n<\/div>\n<h4 class=\"doc\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h4>\n<div>\n<div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_17\"><\/a>17<\/dt>\n<dd>Die Klage ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_18\"><\/a>18<\/dt>\n<dd>Der angefochtene Abrechnungsbescheid ist rechtm\u00e4\u00dfig und verletzt den Kl\u00e4ger nicht in seinen Rechten.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_19\"><\/a>19<\/dt>\n<dd>\u00dcber Streitigkeiten wie Verwirklichung der Anspr\u00fcche aus dem Steuerschuldverh\u00e4ltnis betreffen, entscheidet die Finanzbeh\u00f6rde nach \u00a7 218 Abs. 2 Satz 1 AO durch Verwaltungsakt. Das gilt auch dann, wenn die Streitigkeit einen Erstattungsanspruch gem\u00e4\u00df \u00a7 37 Abs. 2 AO betrifft, \u00a7 218 Abs. 2 Satz 2 AO.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_20\"><\/a>20<\/dt>\n<dd>Im Streitfall hat das beklagte Finanzamt zutreffend festgestellt, dass die aufgrund des Vorauszahlungsbescheides geleisteten Vorauszahlungen im Jahr 2008 nur zur H\u00e4lfte auf die Einkommensteuerschuld des Kl\u00e4gers anzurechnen sind (\u00a7 36 Abs. 2 Nr. 1 EStG) und nur in diesem Umfang in die Ermittlung des ihm zustehenden Erstattungsanspruches gem\u00e4\u00df \u00a7 36 Abs. 4 Satz 2 EStG einflie\u00dfen.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_21\"><\/a>21<\/dt>\n<dd>Erstattungsberechtigt ist nach \u00a7 37 Abs. 2 AO derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist. Es kommt daher f\u00fcr die Erstattungsberechtigung nicht darauf an, von wem oder mit wessen Mitteln gezahlt worden ist, sondern nur darauf, wessen Steuerschuld nach dem Willen des Zahlenden, wie er im Zeitpunkt der Zahlung dem Finanzamt gegen\u00fcber erkennbar hervorgetreten ist, getilgt werden sollte (st\u00e4ndige Rechtsprechung des BFH, vgl. z. B. BFH &#8211; Urteil vom 25. 07.1989 \u2013 VII R 118\/87 BStBl II 1990, 41; BFH-Urteil vom 04.04.1995 \u2013 VII R 82\/94, BStBl II 1995, 492; BFH-Urteil vom 23.08 2001 \u2013 VII\u00a0R 94\/99, BStBl II 2002, 330; BFH-Urteil vom 30.03.2010 &#8211; VII R 17\/09, BFH\/NV 2010,1412).<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_22\"><\/a>22<\/dt>\n<dd>Diese Rechtsgrunds\u00e4tze gelten auch f\u00fcr den Fall, dass mehrere Personen die \u00fcberzahlte Steuer als Gesamtschuldner gem\u00e4\u00df \u00a7 44 Abs. 1 AO schuldeten. Nach dem Regelungsinhalt des Vorauszahlungsbescheides wurden die Vorauszahlungen vom Kl\u00e4ger und seiner fr\u00fcheren Ehefrau als Gesamtschuldner geschuldet. L\u00e4sst sich aus den dem Finanzamt bei Zahlung erkennbaren Umst\u00e4nden nicht entnehmen, wessen Steuerschuld der zahlende Gesamtschuldner begleichen wollte, so wird angenommen, dass er nur seine eigene Steuerschuld tilgen wollte (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 22.03.2011 \u2013 VII R 42\/10, BStBl II 2011, 607). Anders ist es jedoch wenn ein Ehegatte auf die Gesamtschuld gezahlt hat. Liegen keine gegenteilige Anhaltspunkte oder anders lautende Absichtserkl\u00e4rungen vor, kann das Finanzamt als Zahlungsempf\u00e4nger, solange die Ehe besteht und die Eheleute nicht dauernd getrennt leben, aufgrund der zwischen ihnen bestehende Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft davon ausgehen, dass derjenige Ehegatte, der auf die gemeinsame Steuerschuld mit seiner Zahlung auch die Steuerschuld des anderen mit ihm veranlagten Ehegatten begleichen will (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 30.09.2008 \u2013 VII R 18\/08, BStBl II 2009,38). Ob die Eheleute sich sp\u00e4ter trennen oder einer der Ehegatten nachtr\u00e4glich die getrennte Veranlagung beantragt, ist f\u00fcr die Beurteilung unerheblich (Nieders\u00e4chsisches FG, Urteil vom 12.02.2014 \u2013 4 K 261\/13, EFG 2014, 883). Entscheidend ist nur, wie sich die Umst\u00e4nde dem Finanzamt im Zeitpunkt der Vorauszahlungen darstellen.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_23\"><\/a>23<\/dt>\n<dd>Ausgehend davon hat der Kl\u00e4ger die seinem Konto belasteten Vorauszahlungen aus dem Jahr 2008 nicht nur auf seine eigene, sondern zugleich auch auf Rechnung seiner fr\u00fcheren Ehefrau entrichtet. Daraus, dass der Kl\u00e4ger die Vorauszahlungen von seinem Konto bei der X-Bank geleistet hat und die festgesetzten Vorauszahlungen ausschlie\u00dflich auf den Eink\u00fcnften des Kl\u00e4gers aus selbst\u00e4ndiger T\u00e4tigkeit beruhten, l\u00e4sst sich keine Tilgungsbestimmung ersehen. Denn es ist hinsichtlich der Tilgungsabsicht unerheblich, welcher der Ehegatten in seiner Person Tatbest\u00e4nde verwirklicht hat, die zum Entstehen der die Eheleute als Gesamtschuldner treffenden Steuerschuld gef\u00fchrt haben (BFH-Urteil vom 22.03.2011 \u2013 VII R 42\/10, BStBl II 2011, 607; BFH-Urteil vom 15.11.2005 \u2013 VII R 16\/05, BStBl II 2006, 453). Die nachtr\u00e4glich dem Finanzamt gegen\u00fcber vorgelegte \u201eTilgungsbestimmung\u201c mit Schreiben 08.04.2010 f\u00fchrt zu keinem anderen Ergebnis. Hierbei handelt es sich nur um eine Willenserkl\u00e4rung des Kl\u00e4gers, nicht aber um eine Willenserkl\u00e4rung der zu diesem Zeitpunkt bereits vom Kl\u00e4ger geschiedenen Ehefrau. Dieser gegen\u00fcber war jedoch bereits im M\u00e4rz 2010 und damit vor Abgabe der Tilgungsbestimmung seitens des Kl\u00e4gers die Festsetzung der Einkommensteuer 2008 unter Anrechnung der H\u00e4lfte der Einkommensteuervorauszahlungen erfolgt, so dass eine \u00c4nderung des entsprechenden Bescheides zu ihren Lasten bei fehlender Zustimmung nur unter den einschr\u00e4nkenden Voraussetzungen der \u00a7\u00a7 172 ff. AO m\u00f6glich gewesen w\u00e4re.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_24\"><\/a>24<\/dt>\n<dd>Eine derartige Erkl\u00e4rung, wie sie der Kl\u00e4ger mit Schreiben vom 08.04.2010 abgegeben hat, f\u00fchrt nicht (nachtr\u00e4glich) zu einer abweichenden Tilgungsbestimmung ausschlie\u00dflich zu seinen Gunsten. Entscheidend ist vielmehr der Zeitpunkt der Zahlung \u2013 also hier das Jahr 2008. In diesem Zeitraum lagen dem Finanzamt keine Anhaltspunkte daf\u00fcr vor, dass der Kl\u00e4ger mit der Zahlung von seinem Konto eine Tilgungsbestimmung ausschlie\u00dflich zu seinen Gunsten treffen wollte. Die vom Kl\u00e4ger geleisteten Zahlungen wurden damit f\u00fcr Rechnung beider Gesamtschuldner entrichtet und waren deshalb nach K\u00f6pfen zwischen den inzwischen geschiedenen Eheleuten aufzuteilen.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_25\"><\/a>25<\/dt>\n<dd>Im Ergebnis war die Klage abzuweisen.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_26\"><\/a>26<\/dt>\n<dd>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 135 Abs. 1 FGO.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_27\"><\/a>27<\/dt>\n<dd>Der Senat hat die Revision gem\u00e4\u00df \u00a7 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen. Die Frage, ob nach Zahlung, aber vor Durchf\u00fchrung der Veranlagung noch eine Tilgungsbestimmung getroffen werden kann, hat grunds\u00e4tzliche Bedeutung.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>1. Nach dem Regelungsgehalt eines Vorauszahlungsbescheides werden Einkommensteuervorauszahlungen von Ehegatten grunds\u00e4tzlich als Gesamtschuldner geschuldet. 2. L\u00e4sst sich aus den bei Zahlung erkennbaren Umst\u00e4nden nicht entnehmen, wessen Steuerschuld der zahlende Ehegatte begleichen wollte, ist davon auszugehen, dass er nur seine eigene Steuerschuld tilgen wollte. 3. 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