{"id":43198,"date":"2015-04-22T18:13:52","date_gmt":"2015-04-22T16:13:52","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=43198"},"modified":"2015-04-22T18:13:52","modified_gmt":"2015-04-22T16:13:52","slug":"beamtenversorgungsrecht-auf-dem-pruefstand-vor-dem-eugh","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/beamtenversorgungsrecht-auf-dem-pruefstand-vor-dem-eugh\/","title":{"rendered":"Beamtenversorgungsrecht auf dem Pr\u00fcfstand vor dem EuGH"},"content":{"rendered":"<h2>Ist die Nachversicherungspflicht f\u00fcr aus dem Dienst ausscheidende Beamte und die damit verbundene Beschr\u00e4nkung der Freiz\u00fcgigkeit der Arbeitnehmer mit Europarecht vereinbar?<\/h2>\n<h3 id=\"ueberschrift4\" class=\"keinUmfluss\">Diese Frage hat das Verwaltungsgericht D\u00fcsseldorf mit Beschluss vom 16. April 2015, der den Beteiligten am 20.04.2015 zugestellt wurde, dem Europ\u00e4ischen Gerichtshof in Luxemburg vorgelegt.<\/h3>\n<p>Hintergrund ist die Klage eines ehemaligen Lehrers, der von 1980 bis 1999 in Nordrhein-Westfalen &#8211; zuletzt als Oberstudienrat &#8211; t\u00e4tig war. Zum 1. September 1999 nahm er eine T\u00e4tigkeit als Lehrer in \u00d6sterreich auf, die er bis heute aus\u00fcbt. Infolge des Wechsels nach \u00d6sterreich musste er aus dem Beamtenverh\u00e4ltnis ausscheiden. Bei dem nunmehr anstehenden Eintritt in den Altersruhestand erh\u00e4lt er keine beamtenrechtlichen Versorgungsbez\u00fcge nach deutschem Recht. Stattdessen ist er seinerzeit gem\u00e4\u00df \u00a7 8 des Sozialgesetzbuchs &#8211; Sechstes Buch &#8211; (SGB VI) bei der Deutschen Rentenversicherung nachversichert worden. Anders als bei Lehrern, die vom Land im Angestelltenverh\u00e4ltnis besch\u00e4ftigt werden, konnte er mit der Nachversicherung keine Versorgungsanspr\u00fcche bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der L\u00e4nder (VBL) erwerben. Bei Erreichen der Altersgrenze wird er eine monatliche Altersrente von der Deutschen Rentenversicherung in H\u00f6he von rund 1.050 Euro f\u00fcr seine T\u00e4tigkeit in Deutschland beziehen. W\u00fcrden ihm f\u00fcr seine T\u00e4tigkeit als beamteter Lehrer in Deutschland Versorgungsbez\u00fcge nach beamtenrechtlichen Grunds\u00e4tzen gew\u00e4hrt, beliefen sich diese auf rund 2.250 Euro. Der monatliche Unterschied von rund 1.200 Euro beruht zum einen auf fehlenden Anspr\u00fcchen gegen\u00fcber der VBL, zum anderen darauf, dass Bezugspunkt f\u00fcr die Nachversicherung die seinerzeitigen Bruttobez\u00fcge des Kl\u00e4gers waren, die f\u00fcr ihn als beamteten Lehrer niedriger waren als die vergleichbarer angestellter Lehrer.<\/p>\n<p>Das Gericht sieht darin eine Beschr\u00e4nkung der Arbeitnehmerfreiz\u00fcgigkeit innerhalb der Europ\u00e4ischen Union. Artikel 45 des Vertrages \u00fcber die Arbeitsweise der Europ\u00e4ischen Union (AEUV) steht jeder Ma\u00dfnahme entgegen, die geeignet ist, die Aus\u00fcbung der durch den AEUV garantierten Grundfreiheiten durch die Unionsangeh\u00f6rigen zu behindern oder weniger attraktiv zu machen.<\/p>\n<p>Nach Auffassung des Gerichts die sind die grunds\u00e4tzlichen Unterschiede der Versorgungssysteme (staatliche Rentenversicherung &#8211; Beamtenversorgung) nicht geeignet, diese Beschr\u00e4nkung zu rechtfertigen.<\/p>\n<div class=\"schatten\">\n<table>\n<colgroup>\n<col width=\"540\" \/><\/colgroup>\n<tbody>\n<tr>\n<td class=\"first last\"><strong>Vertrag \u00fcber die Arbeitsweise der Europ\u00e4ischen Union (AEUV)<\/strong><br \/>\n<strong>Artikel 45<\/strong><br \/>\n1. Innerhalb der Union ist die Freiz\u00fcgigkeit der Arbeitnehmer gew\u00e4hrleistet.<br \/>\n2. Sie umfasst die Abschaffung jeder auf der Staatsangeh\u00f6rigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten in Bezug auf Besch\u00e4ftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen.<br \/>\n3. Sie gibt &#8211; vorbehaltlich der aus Gr\u00fcnden der \u00f6ffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigten Beschr\u00e4nkungen &#8211; den Arbeitnehmern das Recht,<br \/>\na) sich um tats\u00e4chlich angebotene Stellen zu bewerben;<br \/>\nb) sich zu diesem Zweck im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen;<br \/>\nc) sich in einem Mitgliedstaat aufzuhalten, um dort nach den f\u00fcr die Arbeitnehmer dieses Staates geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften eine Besch\u00e4ftigung auszu\u00fcben;<br \/>\nd) nach Beendigung einer Besch\u00e4ftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats unter Bedingungen zu verbleiben, welche die Kommission durch Verordnungen festlegt.<br \/>\n4. Dieser Artikel findet keine Anwendung auf die Besch\u00e4ftigung in der \u00f6ffentlichen Verwaltung.<\/p>\n<p><strong>Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI)<\/strong><br \/>\n<strong>\u00a7 8 Nachversicherung, Versorgungsausgleich und Rentensplitting<\/strong><br \/>\n(1) Versichert sind auch Personen,<br \/>\n1. die nachversichert sind oder<br \/>\n2. f\u00fcr die aufgrund eines Versorgungsausgleichs oder eines Rentensplittings Rentenanwartschaften \u00fcbertragen oder begr\u00fcndet sind. Nachversicherte stehen den Personen gleich, die versicherungspflichtig sind.<br \/>\n(2) Nachversichert werden Personen, die als<br \/>\n1. Beamte oder Richter auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst,<br \/>\n2. sonstige Besch\u00e4ftigte von K\u00f6rperschaften, Anstalten oder Stiftungen des \u00f6ffentlichen Rechts, deren Verb\u00e4nden einschlie\u00dflich der Spitzenverb\u00e4nde oder ihrer Arbeitsgemeinschaften,<br \/>\n3. satzungsm\u00e4\u00dfige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen oder Angeh\u00f6rige \u00e4hnlicher Gemeinschaften oder<br \/>\n4. Lehrer oder Erzieher an nicht-\u00f6ffentlichen Schulen oder Anstalten versicherungsfrei waren oder von der Versicherungspflicht befreit worden sind, wenn sie ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Versorgung aus der Besch\u00e4ftigung ausgeschieden sind oder ihren Anspruch auf Versorgung verloren haben und Gr\u00fcnde f\u00fcr einen Aufschub der Beitragszahlung (\u00a7 184 Abs. 2) nicht nicht gegeben sind. Die Nachversicherung erstreckt sich auf den Zeitraum, in dem die Versicherungsfreiheit oder die Befreiung von der Versicherungspflicht vorgelegen hat (Nachversicherungszeitraum). Bei einem Ausscheiden durch Tod erfolgt eine Nachversicherung nur, wenn ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente geltend gemacht werden kann.<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/div>\n<p class=\"keinBildUmfluss\">Quelle:\u00a0VG D\u00fcsseldorf, Pressemitteilung vom 20.04.2015 zum Beschluss 23 K 6871\/13 vom 16.04.2015<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ist die Nachversicherungspflicht f\u00fcr aus dem Dienst ausscheidende Beamte und die damit verbundene Beschr\u00e4nkung der Freiz\u00fcgigkeit der Arbeitnehmer mit Europarecht vereinbar? Diese Frage hat das Verwaltungsgericht D\u00fcsseldorf mit Beschluss vom 16. April 2015, der den Beteiligten am 20.04.2015 zugestellt wurde, dem Europ\u00e4ischen Gerichtshof in Luxemburg vorgelegt. 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