{"id":43209,"date":"2015-04-24T16:34:27","date_gmt":"2015-04-24T14:34:27","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=43209"},"modified":"2015-04-24T16:34:27","modified_gmt":"2015-04-24T14:34:27","slug":"keine-verfassungsrechtlichen-bedenken-gegen-den-automatisierten-datenabgleich-der-jobcenter-zur-ermittlung-von-kapitalertraegen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/keine-verfassungsrechtlichen-bedenken-gegen-den-automatisierten-datenabgleich-der-jobcenter-zur-ermittlung-von-kapitalertraegen\/","title":{"rendered":"Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen den automatisierten Datenabgleich der Jobcenter zur Ermittlung von Kapitalertr\u00e4gen"},"content":{"rendered":"<h2>SGB II-Bezieher m\u00fcssen den Datenabgleich der Jobcenter in der von \u00a7 52 Abs. 1 Nr. 3 SGB II vorgesehenen Form hinnehmen. Die Vorschrift ist eine gesetzliche Grundlage im Sinne der datenschutzrechtlichen Regelungen im SGB I und SGB X, die den Eingriff in den Schutzbereich des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung rechtfertigt, weil sie dem Gebot der Normenklarheit und dem Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit gen\u00fcgt. Dies hat der 4. Senat des Bundessozialgerichts am 24. April 2015 entschieden.<\/h2>\n<p>Der Leistungen der Grundsicherung f\u00fcr Arbeitsuchende beziehende Kl\u00e4ger wandte sich mit seiner vorbeugenden Unterlassungsklage gegen den automatisierten Datenabgleich, den die Jobcenter zum 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober mit dem Bundeszentralamt f\u00fcr Steuern durchf\u00fchren, indem deren Daten mit den dort vorhandenen Informationen zu Kapitalertr\u00e4gen, f\u00fcr die Freistellungsauftr\u00e4ge erteilt worden sind, abgeglichen werden. Daraus resultierende &#8222;\u00dcberschneidungsmitteilungen&#8220; erm\u00f6glichen weitere Nachfragen der Jobcenter zu etwaigen Zinseink\u00fcnften oder bisher nicht bekannten Verm\u00f6genswerten.<\/p>\n<p>Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat die Revision des Kl\u00e4gers gegen die negativen Entscheidungen der Vorinstanzen zur\u00fcckgewiesen. Er ist davon ausgegangen, dass die Regelungen den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Normenklarheit gen\u00fcgen, weil der Anlass, der Zweck und die Grenzen des Eingriffs in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung in der Erm\u00e4chtigung ausreichend bestimmt festgelegt sind. Datenabgleiche mit dem Bundeszentralamt f\u00fcr Steuern auf der Grundlage des \u00a7 52 Abs. 1 Nr. 3 SGB II in Verbindung mit der Grundsicherungs-Datenabgleichsverordnung versto\u00dfen auch nicht gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit. Sie dienen der Vermeidung des Leistungsmissbrauchs und damit einem Gemeinwohlbelang, dem eine erhebliche Bedeutung zukommt. Der Abgleich ist auch geeignet, erforderlich und angemessen, um die beschriebenen Zwecke zu erreichen. Den Gemeinwohlbelangen von erheblicher Bedeutung steht ein nur begrenzter Einblick in die pers\u00f6nliche Sph\u00e4re des SGB II-Berechtigten gegen\u00fcber, weil lediglich einzelne Daten zur Einkommens- und Verm\u00f6genssituation des Leistungsberechtigten abgeglichen und &#8211; mit Ausnahme des jahresbezogenen Abgleichs zum 1. Oktober &#8211; nur im vorangegangenen Kalendervierteljahr an das Bundeszentralamt \u00fcbermittelte Daten einbezogen werden d\u00fcrfen. Der Gesetzgeber muss nicht allein auf die Angaben von Sozialleistungsbeziehern abstellen, sondern kann ein verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig ausgestaltetes \u00dcberpr\u00fcfungsverfahren vorsehen.<\/p>\n<div class=\"schatten\">\n<table>\n<colgroup>\n<col width=\"540\" \/><\/colgroup>\n<tbody>\n<tr>\n<td class=\"first last\"><strong>Rechtsvorschriften<\/strong><\/p>\n<p><strong>\u00a7 52 Automatisierter Datenabgleich SGB II<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Bundesagentur und die zugelassenen kommunalen Tr\u00e4ger \u00fcberpr\u00fcfen Personen, die Leistungen nach diesem Buch beziehen, zum 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober im Wege des automatisierten Datenabgleichs daraufhin,<br \/>\n1. ob und in welcher H\u00f6he und f\u00fcr welche Zeitr\u00e4ume von ihnen Leistungen der Tr\u00e4ger der gesetzlichen Unfall- oder Rentenversicherung bezogen werden oder wurden,<br \/>\n2. ob und in welchem Umfang Zeiten des Leistungsbezuges nach diesem Buch mit Zeiten einer Versicherungspflicht oder Zeiten einer geringf\u00fcgigen Besch\u00e4ftigung zusammentreffen,<br \/>\n3. ob und welche Daten nach \u00a7 45d Abs. 1 und \u00a7 45e des Einkommensteuergesetzes an das Bundeszentralamt f\u00fcr Steuern \u00fcbermittelt worden sind,&#8230;<\/p>\n<p>(2) Zur Durchf\u00fchrung des automatisierten Datenabgleichs d\u00fcrfen die Tr\u00e4ger der Leistungen nach diesem Buch die folgenden Daten einer Person, die Leistungen nach diesem Buch bezieht, an die in Abs. 1 genannten Stellen \u00fcbermitteln:<br \/>\n1. Name und Vorname,<br \/>\n2. Geburtsdatum und -ort,<br \/>\n3. Anschrift,<br \/>\n4. Versicherungsnummer.<\/p>\n<p>(2a) Die Datenstelle der Rentenversicherungstr\u00e4ger darf als Vermittlungsstelle die nach den Abs. 1 und 2 \u00fcbermittelten Daten speichern und nutzen, soweit dies f\u00fcr die Datenabgleiche nach den Abs. 1 und 2 erforderlich ist\u2026 Die nach Satz 1 bei der Datenstelle der Rentenversicherungstr\u00e4ger gespeicherten Daten sind unverz\u00fcglich nach Abschluss des Datenabgleichs zu l\u00f6schen.<\/p>\n<p>(3) Die den in Abs. 1 genannten Stellen \u00fcberlassenen Daten und Datentr\u00e4ger sind nach Durchf\u00fchrung des Abgleichs unverz\u00fcglich zur\u00fcckzugeben, zu l\u00f6schen oder zu vernichten. Die Tr\u00e4ger der Leistungen nach diesem Buch d\u00fcrfen die ihnen \u00fcbermittelten Daten nur zur \u00dcberpr\u00fcfung nach Abs. 1 nutzen. Die \u00fcbermittelten Daten der Personen, bei denen die \u00dcberpr\u00fcfung zu keinen abweichenden Feststellungen f\u00fchrt, sind unverz\u00fcglich zu l\u00f6schen.<\/p>\n<p>(4) Das Bundesministerium f\u00fcr Arbeit und Soziales wird erm\u00e4chtigt, durch Rechtsverordnung das N\u00e4here \u00fcber das Verfahren des automatisierten Datenabgleichs und die Kosten des Verfahrens zu regeln; dabei ist vorzusehen, dass die Zuleitung an die Auskunftsstellen durch eine zentrale Vermittlungsstelle (Kopfstelle) zu erfolgen hat, deren Zust\u00e4ndigkeitsbereich zumindest das Gebiet eines Bundeslandes umfasst.<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/div>\n<p class=\"keinBildUmfluss\">Quelle:\u00a0BSG, Pressemitteilung vom 24.04.2015 zur Entscheidung B 4 AS 39\/14 R vom 24.04.2015<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>SGB II-Bezieher m\u00fcssen den Datenabgleich der Jobcenter in der von \u00a7 52 Abs. 1 Nr. 3 SGB II vorgesehenen Form hinnehmen. 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