{"id":43229,"date":"2015-04-27T09:30:45","date_gmt":"2015-04-27T07:30:45","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=43229"},"modified":"2015-04-27T09:30:45","modified_gmt":"2015-04-27T07:30:45","slug":"arbeitgeberwechsel-uebernahme-von-zurueckgeforderten-studiengebuehren-durch-neuen-arbeitgeber-ist-steuerpflichtig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/arbeitgeberwechsel-uebernahme-von-zurueckgeforderten-studiengebuehren-durch-neuen-arbeitgeber-ist-steuerpflichtig\/","title":{"rendered":"Arbeitgeberwechsel: \u00dcbernahme von zur\u00fcckgeforderten Studiengeb\u00fchren durch neuen Arbeitgeber ist steuerpflichtig"},"content":{"rendered":"<p><strong>Arbeitgeberwechsel: \u00dcbernahme von zur\u00fcckgeforderten Studiengeb\u00fchren durch neuen Arbeitgeber ist steuerpflichtig<\/strong><\/p>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><strong>Viele Arbeitgeber \u00fcbernehmen f\u00fcr ihre Arbeitnehmer die Studiengeb\u00fchren. Daf\u00fcr verpflichtet sich der Arbeitnehmer, eine bestimmte Zeit im Unternehmen zu bleiben oder ansonsten die Studiengeb\u00fchren dem Arbeitgeber zur\u00fcckzuzahlen. Wechselt ein Arbeitnehmer den Betrieb und \u00fcbernimmt sein neuer Arbeitgeber dessen Verpflichtung zur R\u00fcckzahlung von Studiengeb\u00fchren gegen\u00fcber dem alten Arbeitgeber, liegt steuerpflichtiger Arbeitslohn vor.<\/strong><\/p>\n<p><strong>\u00a0<\/strong>Von beruflichen Fort- oder Weiterbildungsma\u00dfnahmen eines Arbeitnehmers profitiert auch der Arbeitgeber. Entsprechende Leistungen des Arbeitgebers wie z. B. die \u00dcbernahme von Studiengeb\u00fchren f\u00fchren daher nicht zu Arbeitslohn, wenn die Fort- oder Weiterbildungsma\u00dfnahme die Einsatzf\u00e4higkeit des Arbeitnehmers im Betrieb erh\u00f6hen soll. In diesem Fall ist dem Arbeitgeber ein \u00fcberwiegend eigenbetriebliches Interesse an der Bildungsma\u00dfnahme zuzurechnen.<\/p>\n<p>Ist der Arbeitnehmer der Schuldner der Geb\u00fchr, ist ein solches \u00fcberwiegend eigenbetriebliches Interesse aber nur anzunehmen, wenn der Arbeitgeber die Kosten\u00fcbernahme vorab schriftlich zugesagt hat.<\/p>\n<p>Wenn der Arbeitnehmer nach seinem Studium den Betrieb wechselt und sein neuer Arbeitgeber die R\u00fcckzahlungsverpflichtung gegen\u00fcber dem alten Arbeitgeber \u00fcbernimmt, f\u00fchrt diese Kosten\u00fcbernahme aber zu steuerpflichtigem Arbeitslohn, da dem neuen Arbeitgeber kein \u00fcberwiegend eigenbetriebliches Interesse zuzurechnen ist. Dabei spielt es keine Rolle, ob der neue Arbeitgeber die R\u00fcckzahlung sofort leistet oder aber im Darlehenswege \u00fcbernimmt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Arbeitgeberwechsel: \u00dcbernahme von zur\u00fcckgeforderten Studiengeb\u00fchren durch neuen Arbeitgeber ist steuerpflichtig \u00a0Viele Arbeitgeber \u00fcbernehmen f\u00fcr ihre Arbeitnehmer die Studiengeb\u00fchren. Daf\u00fcr verpflichtet sich der Arbeitnehmer, eine bestimmte Zeit im Unternehmen zu bleiben oder ansonsten die Studiengeb\u00fchren dem Arbeitgeber zur\u00fcckzuzahlen. 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