{"id":43239,"date":"2015-04-27T09:57:15","date_gmt":"2015-04-27T07:57:15","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=43239"},"modified":"2015-04-27T09:57:15","modified_gmt":"2015-04-27T07:57:15","slug":"ersatz-von-teppich-durch-parkett-ist-das-ein-nachteil-fuer-andere-eigentuemer","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/ersatz-von-teppich-durch-parkett-ist-das-ein-nachteil-fuer-andere-eigentuemer\/","title":{"rendered":"Ersatz von Teppich durch Parkett: Ist das ein Nachteil f\u00fcr andere Eigent\u00fcmer?"},"content":{"rendered":"<p><strong>Ersatz von Teppich durch Parkett: Ist das ein Nachteil f\u00fcr andere Eigent\u00fcmer?<\/strong><\/p>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><strong>Ersetzt ein Eigent\u00fcmer Teppichboden durch Parkett, kann das f\u00fcr die Mitbewohner zu einem erh\u00f6hten Trittschall f\u00fchren. Dies ist aber dann hinzunehmen, wenn die Schallschutznormen eingehalten werden, die bei Errichtung des Geb\u00e4udes gegolten haben.<\/strong><\/p>\n<p>Das Geb\u00e4ude mit 320 Appartements wurde Anfang der 70er-Jahre errichtet. Laut Baubeschreibung und dem seinerzeitigen Verkaufsprospekt war f\u00fcr die Erstausstattung der Wohnungen Teppichboden vorgesehen.<\/p>\n<p>Die Eigent\u00fcmer zweier \u00fcbereinander liegender Wohnungen streiten \u00fcber angebliche L\u00e4rmbel\u00e4stigungen durch Trittschall. Die Beklagten erwarben die \u00fcber der Wohnung der Kl\u00e4ger liegende Wohnung im Jahr 2006. Zwei Jahre sp\u00e4ter ersetzten sie den vorhandenen Teppichboden durch Parkett. Hiergegen wenden sich die Eigent\u00fcmer der darunter liegenden Wohnung. Durch den Wechsel des Bodenbelags habe sich der Trittschall erh\u00f6ht. Da die Wohnanlage durch Teppichboden gepr\u00e4gt sei, m\u00fcsse der Schallschutz eingehalten werden, den Teppichboden bietet.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Der Bundesgerichtshof hat die Klage abgewiesen. Die Begr\u00fcndung: Durch den Wechsel des Bodenbelages werden die Kl\u00e4ger nicht nachteilig betroffen. Grunds\u00e4tzlich sind die Schallschutzwerte einzuhalten, die sich aus der bei der Errichtung des Geb\u00e4udes geltenden Ausgabe der entsprechenden DIN ergeben. Diese werden hier gewahrt.<\/p>\n<p>Ein h\u00f6heres Schallschutzniveau kann sich aus der Gemeinschaftsordnung ergeben. Die Gemeinschaftsordnung enth\u00e4lt aber keine solchen Vorgaben. Dass die im Zuge der Errichtung des Hauses erstellte Baubeschreibung und der urspr\u00fcngliche Verkaufsprospekt eine Ausstattung der Wohnungen mit Teppichb\u00f6den vorsahen, ist unerheblich.<\/p>\n<p>Die Auswahl des Bodenbelags betrifft die Gestaltung des Sondereigentums und steht im Belieben des Sondereigent\u00fcmers. Der Schallschutz muss in erster Linie durch die im Gemeinschaftseigentum stehenden Bauteile gew\u00e4hrleistet werden. Welcher Bodenbelag bei der Errichtung des Geb\u00e4udes vorhanden war, ob dieser durch den Bautr\u00e4ger oder durch die Ersterwerber bestimmt worden ist und ob er in allen Wohnungen einheitlich war oder nicht, sind keine geeigneten Kriterien, um das f\u00fcr die gesamte Nutzungszeit des Geb\u00e4udes einzuhaltende Schallschutzniveau zu bestimmen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ersatz von Teppich durch Parkett: Ist das ein Nachteil f\u00fcr andere Eigent\u00fcmer? \u00a0Ersetzt ein Eigent\u00fcmer Teppichboden durch Parkett, kann das f\u00fcr die Mitbewohner zu einem erh\u00f6hten Trittschall f\u00fchren. Dies ist aber dann hinzunehmen, wenn die Schallschutznormen eingehalten werden, die bei Errichtung des Geb\u00e4udes gegolten haben. 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