{"id":43257,"date":"2015-04-27T10:12:05","date_gmt":"2015-04-27T08:12:05","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=43257"},"modified":"2015-04-27T10:12:05","modified_gmt":"2015-04-27T08:12:05","slug":"sanierungsbedingter-leerstand-wann-die-grundsteuer-erlassen-werden-kann","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/sanierungsbedingter-leerstand-wann-die-grundsteuer-erlassen-werden-kann\/","title":{"rendered":"Sanierungsbedingter Leerstand: Wann die Grundsteuer erlassen werden kann"},"content":{"rendered":"<p><strong>Sanierungsbedingter Leerstand: Wann die Grundsteuer erlassen werden kann<\/strong><\/p>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<p><strong>Stehen Wohnungen leer, weil der Eigent\u00fcmer sie vor der Vermietung sanieren will, hat er den Leerstand grunds\u00e4tzlich zu vertreten; ein Erlass der Grundsteuer kommt dann nicht in Betracht. Das kann jedoch bei einem sanierungsbedingten Leerstand in einem st\u00e4dtebaulichen Sanierungsgebiet anders sein.<\/strong><\/p>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<p>Streitig war, ob ein Teilerlass der Grundsteuer in Betracht kommt, wenn ein Geb\u00e4ude wegen umfassender Sanierung und Modernisierung leer steht.<\/p>\n<p>Die Eigent\u00fcmerin X erwarb in 2000 ein mit einem Mietshaus bebautes Grundst\u00fcck, das sich innerhalb eines f\u00f6rmlich festgelegten Sanierungsgebiets befindet. Das Geb\u00e4ude wurde von X bis Ende 2004 grundlegend in Stand gesetzt und modernisiert. Es stand w\u00e4hrend dieser Zeit leer. Mieteinnahmen wurden nicht erzielt.<\/p>\n<p>In ihrem Antrag auf teilweisen Erlass der Grundsteuer f\u00fcr 2003 und 2004 f\u00fchrte X aus, der Ertrag sei durch den Leerstand im Jahr 2003 um 88 % und im Jahr 2004 um 84 % gemindert gewesen. Sie habe die Minderung nicht zu vertreten, da w\u00e4hrend der Bauphase eine Vermietung unm\u00f6glich gewesen sei. Durch die Sanierung sei die dauerhafte Vermietbarkeit wieder hergestellt worden.<\/p>\n<p>Das Finanzamt lehnte den Antrag ab. Ebenso entschied das Finanzgericht. Da der Leerstand infolge der Sanierungsma\u00dfnahmen auf dem Entschluss der X beruht habe, sei die Ertragsminderung von X zu vertreten.<\/p>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><br \/>\nDer Bundesfinanzhof war anderer Meinung und hob deshalb das Urteil des Finanzgerichts auf und verwies die Sache an das Finanzgericht zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Die Begr\u00fcndung: Beruht der Leerstand eines Geb\u00e4udes auf der Entscheidung, die darin befindlichen Wohnungen zun\u00e4chst nicht zur Vermietung anzubieten und vor einer Neuvermietung grundlegend zu renovieren oder zu sanieren, hat der Eigent\u00fcmer grunds\u00e4tzlich den Leerstand zu vertreten. Anders ist es jedoch bei einem sanierungsbedingten Leerstand in einem st\u00e4dtebaulichen Sanierungsgebiet.<\/p>\n<p>Zwar ist die Durchf\u00fchrung der Bauma\u00dfnahmen im Sanierungsgebiet den Eigent\u00fcmern \u00fcberlassen. Das gilt jedoch nicht, wenn eine z\u00fcgige und zweckm\u00e4\u00dfige Durchf\u00fchrung durch sie nicht gew\u00e4hrleistet ist. Dann obliegt es der Gemeinde, f\u00fcr eine z\u00fcgige und zweckm\u00e4\u00dfige Durchf\u00fchrung zu sorgen. Dabei kann sie die Durchf\u00fchrung der Sanierungsma\u00dfnahmen durch den Eigent\u00fcmer auch hoheitlich durchsetzen, z. B. durch ein Modernisierungs- und Instandsetzungsgebot. Der Eigent\u00fcmer kann sich daher der Durchf\u00fchrung der zur Erf\u00fcllung des Sanierungszwecks erforderlichen Bauma\u00dfnahmen letztlich nicht entziehen. Den durch die Sanierung entstehenden Leerstand hat er folglich auch nicht zu vertreten, selbst dann nicht, wenn er die Entscheidung \u00fcber den Zeitpunkt der Sanierung getroffen hat.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Sanierungsbedingter Leerstand: Wann die Grundsteuer erlassen werden kann \u00a0 Stehen Wohnungen leer, weil der Eigent\u00fcmer sie vor der Vermietung sanieren will, hat er den Leerstand grunds\u00e4tzlich zu vertreten; ein Erlass der Grundsteuer kommt dann nicht in Betracht. 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