{"id":43267,"date":"2015-04-27T10:37:45","date_gmt":"2015-04-27T08:37:45","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=43267"},"modified":"2015-04-27T10:37:45","modified_gmt":"2015-04-27T08:37:45","slug":"vergebliche-bau-abriss-und-prozesskosten-wie-werden-sie-steuerlich-behandelt","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/vergebliche-bau-abriss-und-prozesskosten-wie-werden-sie-steuerlich-behandelt\/","title":{"rendered":"Vergebliche Bau-, Abriss- und Prozesskosten: Wie werden sie steuerlich behandelt?"},"content":{"rendered":"<p><strong>Vergebliche Bau-, Abriss- und Prozesskosten: Wie werden sie steuerlich behandelt?<\/strong><\/p>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<p><strong>Wird ein Geb\u00e4ude, das sowohl privat als auch betrieblich genutzt werden sollte, wegen Baum\u00e4ngeln abgerissen, stellt sich die Frage nach der steuerlichen Behandlung der damit verbundenen Kosten.<\/strong><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hatte Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Abriss eines wegen Baum\u00e4ngeln nicht fertiggestellten Geb\u00e4udes. Das Finanzamt behandelte die Baukosten f\u00fcr das abgerissene Geb\u00e4ude, die Abrisskosten sowie die Prozess- und Rechtsanwaltskosten insgesamt als Herstellungskosten des im Anschluss an den Abriss errichteten Geb\u00e4udes. Mit seiner Klage tr\u00e4gt der Kl\u00e4ger vor, die Baukosten f\u00fcr das abgerissene Geb\u00e4ude seien in H\u00f6he des betrieblichen Anteils als Betriebsausgaben abzugsf\u00e4hig. Der auf den privat genutzten Geb\u00e4udeteil entfallende Anteil stelle au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen dar. In gleicher Weise seien die Abrisskosten und die Prozess- und Rechtsanwaltskosten aufzuteilen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><br \/>\nDas Finanzgericht gab dem Kl\u00e4ger insoweit Recht, als es die nicht mit dem betrieblich genutzten Geb\u00e4udeteil zusammenh\u00e4ngenden Prozess- und Rechtsanwaltskosten als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen anerkannte. Die Rechtsverfolgung war nicht mutwillig und bot ausreichende Erfolgsaussichten. Dies zeige der (positive) Ausgang des Beweissicherungsverfahrens, wonach der erstellte Rohbau mit groben, teilweise schweren Baum\u00e4ngeln behaftet ist.<\/p>\n<p>Ein anteiliger Betriebsausgabenabzug f\u00fcr vergebliche Baukosten, Abrisskosten und Prozess- und Rechtsanwaltskosten kommt jedoch nicht in Betracht. Die Aufwendungen geh\u00f6ren, soweit sie mit dem betrieblich genutzten Geb\u00e4udeteil zusammenh\u00e4ngen, zu den Herstellungskosten des errichteten Geb\u00e4udes. Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, der das Finanzgericht folgt, sind Aufwendungen f\u00fcr die Errichtung eines sp\u00e4ter wegen Baum\u00e4ngeln wieder abgerissenen Geb\u00e4udeteils ebenso wie diejenigen f\u00fcr den Abriss den Herstellungskosten des neu errichteten Geb\u00e4udes zuzuordnen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Vergebliche Bau-, Abriss- und Prozesskosten: Wie werden sie steuerlich behandelt? \u00a0 Wird ein Geb\u00e4ude, das sowohl privat als auch betrieblich genutzt werden sollte, wegen Baum\u00e4ngeln abgerissen, stellt sich die Frage nach der steuerlichen Behandlung der damit verbundenen Kosten. &nbsp; Der Kl\u00e4ger hatte Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Abriss eines wegen Baum\u00e4ngeln nicht fertiggestellten Geb\u00e4udes. 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