{"id":43277,"date":"2015-05-01T10:14:07","date_gmt":"2015-05-01T08:14:07","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=43277"},"modified":"2015-04-29T10:15:03","modified_gmt":"2015-04-29T08:15:03","slug":"progressionsvorbehalt-privates-krankentagegeld-ist-nicht-einzubeziehen-2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/progressionsvorbehalt-privates-krankentagegeld-ist-nicht-einzubeziehen-2\/","title":{"rendered":"Progressionsvorbehalt: Privates Krankentagegeld ist nicht einzubeziehen"},"content":{"rendered":"<p><b>Progressionsvorbehalt: Privates Krankentagegeld ist nicht einzubeziehen<\/b><\/p>\n<p><b>Gesetzliches Krankengeld wird in den Progressionsvorbehalt einbezogen, das Krankentagegeld aus einer privaten Krankenversicherung jedoch nicht. Das ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, urteilte der Bundesfinanzhof.<\/b><\/p>\n<p><b>Hintergrund<\/b><\/p>\n<p>Die Versicherte A ist in einer gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert. Sie bezog im Streitjahr 2009 Krankengeld in H\u00f6he von rund 6.900 EUR, das vom Finanzamt als Lohnersatzleistung dem Progressionsvorbehalt unterworfen wurde.<\/p>\n<p>Die dagegen erhobene Klage war ohne Erfolg. Das Finanzgericht war der Ansicht, dadurch, dass nur das Krankengeld aus einer gesetzlichen, nicht aber das Krankentagegeld aus einer privaten Krankenversicherung dem Progressionsvorbehalt unterliege, werde weder der Gleichheitssatz noch das Sozialstaatsprinzip verletzt.<\/p>\n<p><b>Entscheidung<\/b><\/p>\n<p>Auch der Bundesfinanzhof verneinte einen Verfassungsversto\u00df. Die Revision wurde daher zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Der besondere Steuersatz (Progressionssteuersatz) ist anzuwenden, wenn Lohnersatzleistungen der gesetzlichen Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung bezogen werden. Der Bundesfinanzhof hatte bereits f\u00fcr 1999 und 2002 entschieden, dass die Einbeziehung des Krankengelds der gesetzlichen Krankenkassen in den Progressionsvorbehalt verfassungsgem\u00e4\u00df ist, obwohl das Krankentagegeld aus einer privaten Krankenversicherung nicht dem Progressionsvorbehalt unterliegt. Ausschlaggebend f\u00fcr diese Rechtsprechung war in erster Linie die unterschiedliche Ausgestaltung in \u00f6ffentlich-rechtlicher bzw. privater Organisationsform und die dadurch bedingten unterschiedlichen Grundstrukturen sowie die unterschiedliche Ausrichtung durch das Solidarprinzip bei der gesetzlichen Krankenversicherung einerseits und das \u00c4quivalenzprinzip bei der privaten Krankenversicherung andererseits.<\/p>\n<p>An dieser Unterscheidung, die die unterschiedliche Behandlung rechtfertigt, h\u00e4lt der Bundesfinanzhof auch f\u00fcr 2009 fest. Die ab 2009 geltende allgemeine Krankenversicherungspflicht und der in der privaten Krankenversicherung eingef\u00fchrte Basistarif mit Kontrahierungszwang rechtfertigen keine andere Beurteilung. Auch nach Einf\u00fchrung der allgemeinen Krankenversicherungspflicht und des Basistarifs bestehen weiterhin grunds\u00e4tzlich Unterschiede zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung. Es kam lediglich zu punktuellen Ann\u00e4herungen.<\/p>\n<p>Der Bundesfinanzhof verneint auch einen Versto\u00df gegen das Sozialstaatsprinzip. Dieses gebietet im Steuerrecht lediglich, das Existenzminimum vor einem steuerlichen Zugriff zu verschonen. Dem Sozialstaatsprinzip ist kein Gebot zu entnehmen, Sozialleistungen in einer bestimmten Weise oder einem bestimmten Umfang zu gew\u00e4hren bzw. Angeh\u00f6rige der gesetzlichen Sozialversicherung mit Angeh\u00f6rigen anderer Sicherungssysteme gleichzustellen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Progressionsvorbehalt: Privates Krankentagegeld ist nicht einzubeziehen Gesetzliches Krankengeld wird in den Progressionsvorbehalt einbezogen, das Krankentagegeld aus einer privaten Krankenversicherung jedoch nicht. Das ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, urteilte der Bundesfinanzhof. Hintergrund Die Versicherte A ist in einer gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert. 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