{"id":43298,"date":"2015-04-29T16:31:54","date_gmt":"2015-04-29T14:31:54","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=43298"},"modified":"2015-04-29T16:31:54","modified_gmt":"2015-04-29T14:31:54","slug":"zinsswap-geschaefte-gehoeren-nicht-zu-den-einkuenften-aus-vermietung-und-verpachtung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/zinsswap-geschaefte-gehoeren-nicht-zu-den-einkuenften-aus-vermietung-und-verpachtung\/","title":{"rendered":"Zinsswap-Gesch\u00e4fte geh\u00f6ren nicht zu den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung"},"content":{"rendered":"<h2>Mit Urteil vom 13. Januar 2015 IX R 13\/14 hat der IX. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) entschieden, dass Ausgleichszahlungen aus der Aufl\u00f6sung von Zinsswap-Gesch\u00e4ften nicht zu Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung f\u00fchren, obwohl die Zinsswaps urspr\u00fcnglich zur Begrenzung des Risikos in die Finanzierung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der vermieteten Immobilie durch variable Darlehen einbezogen waren.<\/h2>\n<p>Die Kl\u00e4gerin, eine verm\u00f6gensverwaltende Gesellschaft b\u00fcrgerlichen Rechts, erzielte u. a. Eink\u00fcnfte aus der Vermietung von Immobilien. Die Anschaffungskosten der vermieteten Objekte wurden zum Teil \u00fcber Darlehen mit variablem Zinssatz finanziert. Zur Absicherung des Risikos steigender Zinsen schloss die Kl\u00e4gerin mit den darlehensgew\u00e4hrenden Banken sog. Zinsswaps ab. Zinsswaps sind Finanztermingesch\u00e4fte, bei denen zwei Parteien Vereinbarungen \u00fcber den regelm\u00e4\u00dfigen Austausch variabler und fixer Zinszahlungen \u00fcber einen vereinbarten Nominalbetrag f\u00fcr eine bestimmte Laufzeit treffen.<\/p>\n<p>Die den Zinsswaps zu Grunde liegenden Vertr\u00e4ge waren auf die Finanzierung der jeweiligen Immobilie abgestimmt. Im Jahr 2007 (Streitjahr) und damit au\u00dferhalb der gesetzlichen Ver\u00e4u\u00dferungsfrist von einem Jahr l\u00f6ste die Kl\u00e4gerin die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Zinsswaps durch einseitige K\u00fcndigungserkl\u00e4rung gegen\u00fcber der jeweils anderen Vertragspartei auf; durch die Beendigung der Finanztermingesch\u00e4fte flossen der Kl\u00e4gerin Ausgleichszahlungen in H\u00f6he von 2.306.000 Euro zu. Die zur Finanzierung der Anschaffungskosten der vermieteten Objekte aufgenommenen Darlehen blieben unver\u00e4ndert bestehen; sie wurden insbesondere auch nicht durch die Ausgleichszahlungen ganz oder teilweise getilgt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin war der Auffassung, dass die Ausgleichszahlungen, die sie aus den verschiedenen Zinsswap-Gesch\u00e4ften erzielt hatte, als au\u00dferhalb der Ver\u00e4u\u00dferungsfrist get\u00e4tigte (und daher nicht steuerbare) sog. &#8222;private Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4fte&#8220; i. S. des \u00a7 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes in der f\u00fcr das Streitjahr geltenden Fassung (EStG a. F.) einkommensteuerlich nicht zu erfassen seien. Das Finanzamt vertrat demgegen\u00fcber die Meinung, dass die Zahlungen den Eink\u00fcnften der Kl\u00e4gerin aus Vermietung und Verpachtung (\u00a7 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes &#8211; EStG -) zuzurechnen seien, weil die den Einnahmen zu Grunde liegenden Sicherungsgesch\u00e4fte im Zusammenhang mit der Finanzierung von Anschaffungskosten fremdvermieteter Immobilienobjekte gestanden h\u00e4tten.<\/p>\n<p>Der BFH gab der Kl\u00e4gerin Recht. Der in \u00a7 21 EStG geregelte Steuertatbestand der &#8222;Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung&#8220; erfasse nur das zeitlich begrenzte \u00dcberlassen einer Immobilie zur Nutzung; hierzu im Gegensatz stehe der in \u00a7 23 EStG als &#8222;private Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4fte&#8220; geregelte Ver\u00e4u\u00dferungsvorgang, der als Verf\u00fcgung auf den Bestand eines Rechts unmittelbar einwirke. Beide Regelungen schl\u00f6ssen sich gegenseitig aus. Im Streitfall waren die der Kl\u00e4gerin zugeflossenen Ausgleichszahlungen kein Entgelt f\u00fcr eine Nutzungs\u00fcberlassung, sondern allein durch die Beendigung des mit den Zinsswaps vertraglich erworbenen Rechts auf die Ausgleichszahlungen veranlasst. Die Aus\u00fcbung des K\u00fcndigungsrechts durch die Kl\u00e4gerin stelle eine Verf\u00fcgung \u00fcber den Bestand des Rechts dar, der von Gesetzes wegen einer Ver\u00e4u\u00dferung gleichgestellt sei und nur unter den Voraussetzungen des \u00a7 23 EStG der Besteuerung unterliege. Da diese Voraussetzungen wegen des \u00dcberschreitens der in \u00a7 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG a. F. geregelten Ver\u00e4u\u00dferungsfrist nicht erf\u00fcllt waren, musste die Kl\u00e4gerin die vereinnahmten Ausgleichszahlungen nicht versteuern. Nach ge\u00e4nderter Rechtslage sind Einnahmen aus Zinsswaps ab 1. Januar 2009 ohne Ber\u00fccksichtigung von Ver\u00e4u\u00dferungsfristen als Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen steuerpflichtig.<\/p>\n<div class=\"schatten\">Quelle:\u00a0BFH, Pressemitteilung Nr. 29\/15 vom 29.04.2015 zum Urteil IX R 13\/14 vom 13.01.2015<\/div>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit Urteil vom 13. Januar 2015 IX R 13\/14 hat der IX. 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