{"id":43300,"date":"2015-04-29T16:32:40","date_gmt":"2015-04-29T14:32:40","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=43300"},"modified":"2015-04-29T16:32:40","modified_gmt":"2015-04-29T14:32:40","slug":"erleichterte-feststellung-von-verlustvortraegen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/erleichterte-feststellung-von-verlustvortraegen\/","title":{"rendered":"Erleichterte Feststellung von Verlustvortr\u00e4gen"},"content":{"rendered":"<h2>Der IX. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hatte sich im Urteil vom 13. Januar 2015 IX R 22\/14 mit der Frage zu besch\u00e4ftigen, ob Verluste, die in vergangenen Jahren entstanden waren, nach \u00a7 10d des Einkommensteuergesetzes (EStG) gesondert festgestellt werden k\u00f6nnen, wenn eine Veranlagung zur Einkommensteuer f\u00fcr das Verlustentstehungsjahr nicht erfolgt ist und auch aufgrund inzwischen eingetretener Festsetzungsverj\u00e4hrung nicht mehr erfolgen kann. Die Kl\u00e4rung dieser Rechtsfrage ist insoweit von Bedeutung, als Verluste nur dann in sp\u00e4teren Jahren steuerlich nutzbar gemacht werden k\u00f6nnen, wenn sie zuvor nach \u00a7 10d EStG gesondert festgestellt worden sind.<\/h2>\n<p>Im Streitfall begehrte die Kl\u00e4gerin nachtr\u00e4glich die steuerliche Ber\u00fccksichtigung von Kosten f\u00fcr ihre berufliche Erstausbildung. Sie hatte dazu im Juli 2012 Steuererkl\u00e4rungen f\u00fcr die Jahre 2005 bis 2007 eingereicht und auch die Feststellung von Verlustvortr\u00e4gen beantragt. Das Finanzamt (FA) lehnte die Verlustfeststellung ab. Es berief sich auf die Bindungswirkung des Einkommensteuerbescheids f\u00fcr das Verlustfeststellungsverfahren. Danach k\u00f6nne eine Verlustfeststellung nur noch dann durchgef\u00fchrt werden, wenn auch der Erlass eines entsprechenden Einkommensteuerbescheids m\u00f6glich sei. Dies scheide aber aus, da eine Einkommensteuerfestsetzung wegen Eintritts der Festsetzungsverj\u00e4hrung nicht mehr m\u00f6glich sei. Dagegen wandte sich die Kl\u00e4gerin mit dem Einspruch und nachfolgend der Klage.<\/p>\n<p>Der BFH gab der Kl\u00e4gerin in Bezug auf die gesonderte Verlustfeststellung Recht. Ein verbleibender Verlustvortrag nach \u00a7 10d EStG kann auch dann gesondert festgestellt werden, wenn ein Einkommensteuerbescheid f\u00fcr das Verlustentstehungsjahr nicht mehr erlassen werden kann. Eine Bindungswirkung des Einkommensteuerbescheids f\u00fcr die Feststellung des Verlustvortrags bestehe dann nicht, wenn eine Einkommensteuerveranlagung gar nicht durchgef\u00fchrt worden ist. Mit der Entscheidung vereinfacht der BFH die Geltendmachung von Verlustvortr\u00e4gen in zur\u00fcckliegenden Jahren. Praktische Bedeutung hat dies vor allem f\u00fcr Steuerpflichtige, die sich in Ausbildung befinden oder vor kurzem ihre Ausbildung abgeschlossen haben. Auch wenn diese in der Vergangenheit keine Einkommensteuererkl\u00e4rung abgegeben haben und wegen Eintritts der Festsetzungsverj\u00e4hrung eine Einkommensteuerveranlagung nicht mehr durchgef\u00fchrt werden kann, kann innerhalb der Verj\u00e4hrungsfrist f\u00fcr die Verlustfeststellung diese noch beantragt und durchgef\u00fchrt werden. Dadurch ist es m\u00f6glich, \u00fcber den Antrag auf Verlustfeststellung und einen Einspruch gegen die dazu vom FA erfolgte Ablehnung von einer f\u00fcr den Steuerpflichtigen g\u00fcnstigen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) \u00fcber die Frage der steuerlichen Abzugsf\u00e4higkeit von Kosten einer beruflichen Erstausbildung zu profitieren (vgl. BFH-Beschl\u00fcsse vom 17. Juli 2014 VI R 2\/12, BFHE 247, 25, BFH\/NV 2014, 1954, Az. des BVerfG 2 BvL 23\/14 und VI R 8\/12, BFHE 247, 64, BFH\/NV 2014, 1970, Az. des BVerfG 2 BvL 24\/14).<\/p>\n<div class=\"schatten\">Quelle:\u00a0BFH, Pressemitteilung Nr. 30\/15 vom 29.04.2015 zum Urteil IX R 22\/14 vom 13.01.2015&nbsp;<\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der IX. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hatte sich im Urteil vom 13. 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