{"id":43306,"date":"2015-04-30T19:22:24","date_gmt":"2015-04-30T17:22:24","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=43306"},"modified":"2015-04-30T19:22:24","modified_gmt":"2015-04-30T17:22:24","slug":"unterschiedliche-grunderwerbsteuerliche-behandlung-von-amtlicher-und-freiwilliger-baulandumlegung-ist-verfassungsgemaess","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/unterschiedliche-grunderwerbsteuerliche-behandlung-von-amtlicher-und-freiwilliger-baulandumlegung-ist-verfassungsgemaess\/","title":{"rendered":"Unterschiedliche grunderwerbsteuerliche Behandlung von amtlicher und freiwilliger Baulandumlegung ist verfassungsgem\u00e4\u00df"},"content":{"rendered":"<h2>Es ist mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar, dass der \u00dcbergang von Grundeigentum anl\u00e4sslich einer amtlichen Baulandumlegung von der Grunderwerbsteuer ausgenommen, im Rahmen einer freiwilligen Baulandumlegung hingegen grunderwerbsteuerpflichtig ist. Dies hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts mit am 30.04.2015 verk\u00fcndetem Beschluss entschieden. Beide Umlegungsarten weisen in st\u00e4dtebaulicher Hinsicht zwar eine gleiche Zielrichtung auf, unterscheiden sich jedoch in ihrem Verfahren und hinsichtlich der Freiwilligkeit der Teilnahme. Diese Unterschiede sind von solchem Gewicht, dass der Gesetzgeber die beiden Umlegungsarten im Hinblick auf den Charakter der Grunderwerbsteuer als Rechtsverkehrsteuer unterschiedlich behandeln darf. Die Entscheidung ist mit 6 : 2 Stimmen ergangen.<\/h2>\n<p><strong>Sachverhalt und Verfahrensgang:<\/strong><br \/>\nDurch eine Baulandumlegung wird der Zuschnitt von Grundst\u00fccken neu geordnet, um eine plangerechte und zweckm\u00e4\u00dfige bauliche Nutzung zu erm\u00f6glichen. Das Baugesetzbuch sieht hierf\u00fcr in den \u00a7\u00a7 45 ff. ein &#8211; von der Gemeinde durchzuf\u00fchrendes &#8211; hoheitliches Verfahren vor. Eine freiwillige Baulandumlegung kommt in Betracht, wenn die Grundst\u00fcckseigent\u00fcmer bereit und in der Lage sind, durch vertragliche L\u00f6sungen eine plangerechte Grundst\u00fccksneuordnung herbeizuf\u00fchren. \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. b des Grunderwerbsteuergesetzes sieht f\u00fcr Eigentums\u00fcberg\u00e4nge aufgrund von (amtlichen) Baulandumlegungen im Regelfall eine Befreiung von der Grunderwerbsteuer vor; einen vergleichbaren Befreiungstatbestand f\u00fcr freiwillige Umlegungen gibt es hingegen nicht.<\/p>\n<p>Im Zuge einer freiwilligen Baulandumlegung erwarben die Beschwerdef\u00fchrer Grundst\u00fccke von einer Gemeinde und \u00fcbertrugen Teilfl\u00e4chen ihnen geh\u00f6render Grundst\u00fccke auf diese. Das zust\u00e4ndige Finanzamt setzte Grunderwerbsteuer gegen die Beschwerdef\u00fchrer fest. Die hiergegen erhobenen Einspr\u00fcche und Klagen blieben in allen Instanzen erfolglos.<\/p>\n<p><strong>Wesentliche Erw\u00e4gungen des Senats:<\/strong><br \/>\nEs verst\u00f6\u00dft nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, dass lediglich Grundst\u00fcckserwerbe im amtlichen Umlegungsverfahren nach den \u00a7\u00a7 45 ff. BauGB von der Grunderwerbsteuer ausgenommen sind, nicht aber Erwerbsvorg\u00e4nge anl\u00e4sslich einer freiwilligen Umlegung.<\/p>\n<p>1. a) Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Verboten ist auch ein gleichheitswidriger Beg\u00fcnstigungsausschluss, bei dem eine Beg\u00fcnstigung einem Personenkreis gew\u00e4hrt, einem anderen Personenkreis aber vorenthalten wird. Dabei verwehrt Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung; sie bedarf jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgr\u00fcnde, die dem Ziel und dem Ausma\u00df der Ungleichbehandlung angemessen sind. F\u00fcr den die Ungleichbehandlung tragenden Sachgrund ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen f\u00fcr den Gesetzgeber. Ausgangspunkt im Steuerrecht ist der Grundsatz der Lastengleichheit. Der Gleichheitssatz bel\u00e4sst dem Gesetzgeber einen weit reichenden Entscheidungsspielraum sowohl bei der Auswahl des Steuergegenstandes als auch bei der Bestimmung des Steuersatzes. Abweichungen von der mit der Wahl des Steuergegenstandes einmal getroffenen Belastungsentscheidung m\u00fcssen sich indessen ihrerseits am Gleichheitssatz messen lassen. Dabei steigen die Anforderungen an den Rechtfertigungsgrund mit Umfang und Ausma\u00df der Abweichung.<\/p>\n<p>b) Ausgehend hiervon ist die grunderwerbsteuerliche Ungleichbehandlung von freiwilliger und amtlicher Umlegung innerhalb der Gleichheitspr\u00fcfung nicht an einem strengen Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsma\u00dfstab zu messen. Die Teilnahme an einer vertraglichen Umlegung erfolgt grunds\u00e4tzlich freiwillig und ist damit f\u00fcr den Steuerschuldner verf\u00fcgbar. Ihre Besteuerung entfaltet im Vergleich zu der hier in Rede stehenden Grunderwerbsteuerbefreiung weder freiheitseinschr\u00e4nkende Wirkung noch weist sie eine N\u00e4he zu den Diskriminierungsverboten des Art. 3 Abs. 3 GG auf. Die Befreiung erreicht schlie\u00dflich auch kein solches Ausma\u00df, dass die Differenzierung einen strengeren Pr\u00fcfungsma\u00dfstab erforderte. Der Gesetzgeber verf\u00fcgt bei der Ausgestaltung der Befreiungstatbest\u00e4nde von der Grunderwerbsteuer somit \u00fcber einen betr\u00e4chtlichen Spielraum.<\/p>\n<p>2. Gemessen an diesem gro\u00dfz\u00fcgigen Pr\u00fcfungsma\u00dfstab bestehen zwischen dem Grundst\u00fcckserwerb im amtlichen Umlegungsverfahren und im Wege der freiwilligen Baulandumlegung Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht, dass sie eine unterschiedliche Behandlung bei der Grunderwerbsteuer rechtfertigen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>a) Die Grunderwerbsteuer ist eine Rechtsverkehrsteuer; durch sie wird die private Verm\u00f6gensverwendung belastet. Anders als bei der amtlichen Umlegung ist die Teilnahme an vertraglichen Umlegungen grunds\u00e4tzlich freiwillig.<\/p>\n<p>aa) Die amtliche Umlegung nach den \u00a7\u00a7 45 ff. BauGB schr\u00e4nkt die verfassungsrechtlich gew\u00e4hrleistete Verf\u00fcgungsfreiheit des Eigent\u00fcmers ein. Die Inhaber von Rechten an den betroffenen Grundst\u00fccken sind hier nicht gleiche Partner eines Vertrags, sondern Beteiligte eines Verwaltungsverfahrens. Unbeschadet einzelner Regelungen, die auf ein kooperatives Mitwirken der Beteiligten angelegt sind, stellt die amtliche Umlegung nach ihrer gesetzlichen Konzeption ein f\u00f6rmliches und zwangsweises Grundst\u00fcckstauschverfahren dar. Die Gemeinde ordnet die Umlegung an, die dann nach Anh\u00f6rung der Eigent\u00fcmer durch einen Verwaltungsakt mit Wirkung gegen\u00fcber allen Beteiligten eingeleitet wird. Die \u00c4nderung der Eigentumszuordnung vollzieht sich ebenfalls nach \u00f6ffentlich-rechtlichen Grunds\u00e4tzen.<\/p>\n<p>bb) Die freiwillige Umlegung ist hingegen eine vertragliche Vereinbarung, die eine einvernehmliche Neuordnung der Grundst\u00fccksverh\u00e4ltnisse zum Gegenstand hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts er\u00f6ffnet sie Raum f\u00fcr Regelungen solcher Art, die einseitig im Umlegungsplan des f\u00f6rmlichen Umlegungsrechts nicht getroffen werden k\u00f6nnten, wie zum Beispiel von den Vorgaben des Baugesetzbuches abweichende Verteilungsma\u00dfst\u00e4be und Kostentragungsregelungen. Der Eigentums\u00fcbergang an den betroffenen Grundst\u00fccken erfolgt durch Rechtsgesch\u00e4ft.<\/p>\n<p>b) Beide Umlegungsarten weisen danach in st\u00e4dtebaulicher Hinsicht zwar eine gleiche Zielrichtung auf. Ihre Unterschiede bez\u00fcglich des zugrunde liegenden Verfahrens und der Freiwilligkeit der Teilnahme daran sind jedoch von solchem Gewicht, dass der Gesetzgeber sie im Hinblick auf den Charakter der Grunderwerbsteuer als Verkehrsteuer unterschiedlich behandeln darf.<\/p>\n<p>Die eingeholten Stellungnahmen haben nicht ergeben, dass freiwillige und amtliche Umlegungen in der kommunalen Praxis als beliebig austauschbar behandelt werden und deshalb keine Differenzierung gerechtfertigt ist. Sie werden offenbar vielmehr als Instrumente der Bodenordnung mit deutlich unterschiedlichem Rechtscharakter und dementsprechend je eigenen Vor- und Nachteilen wahrgenommen und nach Ma\u00dfgabe der \u00f6rtlichen Grundst\u00fccks- und Eigentumsstrukturen bewusst eingesetzt. So wird die freiwillige Umlegung nach den insoweit weitgehend \u00fcbereinstimmenden Angaben in aller Regel nur bei absehbar konsensual zu l\u00f6senden Verteilungsfragen in Betracht gezogen. Das Scheitern einer freiwilligen Umlegung f\u00fchrt keineswegs immer und selbstverst\u00e4ndlich zu einer amtlichen Umlegung.<\/p>\n<p class=\"keinBildUmfluss\">Quelle:\u00a0BVerfG, Pressemitteilung vom 30.04.2015 zum Beschluss 1 BvR 2880\/11 vom 24.03.2015<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Es ist mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar, dass der \u00dcbergang von Grundeigentum anl\u00e4sslich einer amtlichen Baulandumlegung von der Grunderwerbsteuer ausgenommen, im Rahmen einer freiwilligen Baulandumlegung hingegen grunderwerbsteuerpflichtig ist. Dies hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts mit am 30.04.2015 verk\u00fcndetem Beschluss entschieden. 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