{"id":43313,"date":"2015-05-04T16:25:04","date_gmt":"2015-05-04T14:25:04","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=43313"},"modified":"2023-08-25T10:30:12","modified_gmt":"2023-08-25T08:30:12","slug":"feiertagszuschlag-statt-duerftiger-erholung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/feiertagszuschlag-statt-duerftiger-erholung\/","title":{"rendered":"Feiertagszuschlag statt &#8222;d\u00fcrftiger&#8220; Erholung?!?"},"content":{"rendered":"<h2>W\u00e4hrend sich im vergangenen Jahr eine gute Planung f\u00fcr Arbeitnehmer lohnte, um mit m\u00f6glichst wenig Urlaubstagen viele &#8222;Frei&#8220;tage zu gewinnen, ist das Jahr 2015 eher von einer kargen Feier- und Br\u00fcckentagslandschaft gepr\u00e4gt. Je nach Bundesland fallen mindestens zwei Feiertage auf ein Wochenende und schm\u00e4lern damit f\u00fcr viele Besch\u00e4ftigte die Aussichten auf ausgedehnte Erholung.<\/h2>\n<p>Besser sieht es f\u00fcr Arbeitnehmer aus, die ohnehin an gesetzlichen Feiertagen &#8211; auch wenn diese bspw. auf einen Samstag fallen &#8211; arbeiten (m\u00fcssen). Grund hierf\u00fcr sind die vom Arbeitgeber etwa aufgrund einer tarifvertraglichen Regelung gezahlten Feiertagszuschl\u00e4ge.<\/p>\n<p>Damit der Zuschlag steuerfrei bleibt, muss dieser jedoch zwingend neben dem laufenden Arbeitslohn f\u00fcr eine tats\u00e4chlich geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit gezahlt werden und darf f\u00fcr Sonntagsarbeit 50 %, f\u00fcr Arbeit an gesetzlichen Feiertagen 125 % und f\u00fcr Nachtarbeit i. d. R. 25 % des regelm\u00e4\u00dfigen Stundenlohns nicht \u00fcbersteigen. Auch der beg\u00fcnstigte Stundenlohn ist begrenzt, informiert der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV). Ma\u00dfgebend f\u00fcr die Berechnung der steuerfreien Zuschl\u00e4ge ist ein H\u00f6chstbetrag von 50 Euro je Stunde. In der Sozialversicherung sind die Zuschl\u00e4ge beitragsfrei soweit das der Berechnung zugrundeliegende Entgelt 25 Euro je Stunde nicht \u00fcbersteigt.<\/p>\n<p>Am Beispiel: Bei einem regelm\u00e4\u00dfigen Stundenlohn von 20 Euro und einem arbeitsvertraglich geregelten Zuschlag f\u00fcr Sonntagsarbeit in H\u00f6he von 50 % betr\u00e4gt der Zuschlag 10 Euro je Stunde. Dieser bleibt in voller H\u00f6he steuer- und sozialversicherungsfrei. Anders hingegen bei einem laufenden Stundenlohn von 60 Euro. In diesem Fall betr\u00e4gt der Zuschlag f\u00fcr Sonntagsarbeit 30 Euro je Stunde. Davon bleiben jedoch nur 25 Euro je Stunde lohnsteuerfrei (50 % von 50 Euro) und 12,50 Euro je Stunde sozialversicherungsfrei (50 % von 25 Euro). Ist der Sonntag zugleich Feiertag, kann anstelle des Sonntagszuschlags der h\u00f6here Feiertagszuschlag steuerfrei gezahlt werden. In der gesetzlichen Unfallversicherung spielen die betraglichen Grenzen keine Rolle. Dort z\u00e4hlen auch steuerfreie Zuschl\u00e4ge zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt.<\/p>\n<p>Der DStV weist jedoch darauf hin, dass die tats\u00e4chliche beg\u00fcnstigte Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszeit stets &#8211; z. B. durch Stundenzettel &#8211; nachzuweisen ist. F\u00fcr pauschale Zuschl\u00e4ge wird die Steuerfreiheit grunds\u00e4tzlich nicht gew\u00e4hrt. Es sei denn, es handelt sich um Vorsch\u00fcsse bzw. Abschlagszahlungen, die im Laufe des Kalenderjahres entsprechend verrechnet werden.<\/p>\n<p>www.dstv.de<\/p>\n<p class=\"keinBildUmfluss\">Quelle:\u00a0DStV, Pressemitteilung vom 30.04.2015<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>W\u00e4hrend sich im vergangenen Jahr eine gute Planung f\u00fcr Arbeitnehmer lohnte, um mit m\u00f6glichst wenig Urlaubstagen viele &#8222;Frei&#8220;tage zu gewinnen, ist das Jahr 2015 eher von einer kargen Feier- und Br\u00fcckentagslandschaft gepr\u00e4gt. Je nach Bundesland fallen mindestens zwei Feiertage auf ein Wochenende und schm\u00e4lern damit f\u00fcr viele Besch\u00e4ftigte die Aussichten auf ausgedehnte Erholung. 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