{"id":43323,"date":"2015-05-06T10:33:35","date_gmt":"2015-05-06T08:33:35","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=43323"},"modified":"2015-05-06T10:33:35","modified_gmt":"2015-05-06T08:33:35","slug":"schoenheitsreparaturen-der-bundesgerichtshof-aendert-die-spielregeln","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/schoenheitsreparaturen-der-bundesgerichtshof-aendert-die-spielregeln\/","title":{"rendered":"Sch\u00f6nheitsreparaturen: Der Bundesgerichtshof \u00e4ndert die Spielregeln"},"content":{"rendered":"<p><b>Sch\u00f6nheitsreparaturen: Der Bundesgerichtshof \u00e4ndert die Spielregeln<\/b><\/p>\n<p><b>Sch\u00f6nheitsreparaturen k\u00f6nnen nicht mehr formularm\u00e4\u00dfig auf den Mieter \u00fcbertragen werden, wenn die Wohnung unrenoviert \u00fcbergeben wurde. Auch Quotenabgeltungsklauseln sind jetzt unwirksam. Insoweit r\u00fcckt der Bundesgerichtshof von seiner bisherigen Rechtsprechung ab.<\/b><\/p>\n<p>\u00dcbernimmt der Mieter eine Wohnung unrenoviert, darf er nicht durch eine Formularklausel zu Sch\u00f6nheitsreparaturen ohne angemessenen Ausgleich verpflichtet werden. Denn eine solche Klausel verpflichtet den Mieter dazu, s\u00e4mtliche Gebrauchsspuren des Vormieters zu beseitigen. Dies f\u00fchrt dazu, dass der Mieter die Wohnung vorzeitig renovieren oder gegebenenfalls in einem besseren Zustand zur\u00fcckgeben m\u00fcsste, als er sie selbst vom Vermieter erhalten hat.<\/p>\n<p>Der Bundesgerichtshof hat damit seine fr\u00fchere Rechtsprechung aufgegeben, dass die Sch\u00f6nheitsreparaturen auch bei einer zu Mietbeginn dem Mieter unrenoviert \u00fcberlassenen Wohnung durch Allgemeine Gesch\u00e4ftsbedingungen auf den Mieter \u00fcbertragen werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Abgrenzung, ob eine Wohnung bei der \u00dcberlassung an den Mieter renoviert oder unrenoviert ist, kommt es darauf an, ob etwa vorhandene Gebrauchsspuren so unerheblich sind, dass die Mietr\u00e4ume im Zeitpunkt der \u00dcberlassung den Gesamteindruck einer renovierten Wohnung vermitteln. Dies ist jeweils im Einzelfall zu beurteilen.<\/p>\n<p>Auch an seiner fr\u00fcheren Rechtsprechung zur Wirksamkeit formularm\u00e4\u00dfiger Quotenabgeltungsklauseln h\u00e4lt der Bundesgerichtshof nicht mehr fest. Bisher war es grunds\u00e4tzlich zul\u00e4ssig, dem Mieter anteilig Kosten f\u00fcr Sch\u00f6nheitsreparaturen f\u00fcr den Fall, dass die Sch\u00f6nheitsreparaturen bei Auszug des Mieters nach dem im Mietvertrag festgelegten Fristenplan noch nicht f\u00e4llig sind, aufzuerlegen.<\/p>\n<p>Darin liegt allerdings nach neuester Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine unangemessene Benachteiligung des Mieters, da der auf ihn entfallende Kostenanteil nicht verl\u00e4sslich ermittelt werden kann und f\u00fcr ihn bei Abschluss des Mietvertrags nicht klar und verst\u00e4ndlich ist, welche Belastung gegebenenfalls auf ihn zukommt. Dies gilt unabh\u00e4ngig davon, ob die Wohnung dem Mieter zu Beginn des Mietverh\u00e4ltnisses renoviert oder unrenoviert \u00fcberlassen wurde. Abgeltungsklauseln sind daher unwirksam.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Sch\u00f6nheitsreparaturen: Der Bundesgerichtshof \u00e4ndert die Spielregeln Sch\u00f6nheitsreparaturen k\u00f6nnen nicht mehr formularm\u00e4\u00dfig auf den Mieter \u00fcbertragen werden, wenn die Wohnung unrenoviert \u00fcbergeben wurde. Auch Quotenabgeltungsklauseln sind jetzt unwirksam. 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