{"id":43325,"date":"2015-05-06T10:38:26","date_gmt":"2015-05-06T08:38:26","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=43325"},"modified":"2015-05-06T10:38:26","modified_gmt":"2015-05-06T08:38:26","slug":"wohnungseigentum-gemeinschaft-darf-rechtswidrigen-zustand-auch-nach-ablauf-der-verjaehrung-beseitigen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wohnungseigentum-gemeinschaft-darf-rechtswidrigen-zustand-auch-nach-ablauf-der-verjaehrung-beseitigen\/","title":{"rendered":"Wohnungseigentum: Gemeinschaft darf rechtswidrigen Zustand auch nach Ablauf der Verj\u00e4hrung beseitigen"},"content":{"rendered":"<p><b>Wohnungseigentum: Gemeinschaft darf rechtswidrigen Zustand auch nach Ablauf der Verj\u00e4hrung beseitigen<\/b><\/p>\n<p><b>Ein Wohnungseigent\u00fcmer muss eine eigenm\u00e4chtig ausgef\u00fchrte Bauma\u00dfnahme nach Ablauf der Verj\u00e4hrung nicht mehr zur\u00fcckbauen. Allerdings kann die Gemeinschaft den rechtswidrigen Zustand selbst und auf eigene Kosten beseitigen.<\/b><\/p>\n<p><b>Hintergrund<\/b><\/p>\n<p>Im Jahr 2008 hatten die Eigent\u00fcmer einer Wohnung ihre Dachterrasse eigenm\u00e4chtig erweitert, nachdem die \u00fcbrigen Eigent\u00fcmer die Zustimmung dazu verweigert hatten. In den Folgejahren scheiterten mehrere Versuche, die \u00fcbrigen Wohnungseigent\u00fcmer zu einer Genehmigung der Ver\u00e4nderungen zu bewegen. Schlie\u00dflich wurde 2013 in einer Eigent\u00fcmerversammlung beschlossen, dass die Eigent\u00fcmer der Dachgeschoss-Wohnung die Dachterrasse auf eigene Kosten zur\u00fcckbauen m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Da die Eigent\u00fcmer der Wohnung die Dachterrasse nicht zur\u00fcckgebaut haben, klagt nun die Eigent\u00fcmergemeinschaft auf R\u00fcckbau. Die Eigent\u00fcmer der Dachgeschoss-Wohnung sind der Meinung, dass ein eventueller R\u00fcckbauanspruch verj\u00e4hrt ist.<\/p>\n<p><b>Entscheidung<\/b><\/p>\n<p>Die Eigent\u00fcmer der Dachgeschoss-Wohnung m\u00fcssen die Dachterrasse nicht zur\u00fcckbauen. Zwar besteht dem Grunde nach ein Anspruch auf R\u00fcckbau der rechtswidrigen Terrassenvergr\u00f6\u00dferung. Dieser Anspruch ist aber verj\u00e4hrt.<\/p>\n<p>Der R\u00fcckbauanspruch besteht seit dem Jahr 2008 und verj\u00e4hrt innerhalb der regelm\u00e4\u00dfigen Verj\u00e4hrungsfrist von 3 Jahren. Der Anspruch ist also Ende 2011, jedenfalls aber Ende 2012 verj\u00e4hrt. Verj\u00e4hrungsunterbrechende oder verj\u00e4hrungshemmende Handlungen hat die Wohnungseigent\u00fcmergemeinschaft nicht vorgenommen.<\/p>\n<p>Die Verj\u00e4hrung hat aber nur zur Folge, dass die Eigent\u00fcmer der Dachgeschoss-Wohnung den R\u00fcckbau nicht selbst auf eigene Kosten vornehmen m\u00fcssen. Der von ihnen geschaffene Zustand bleibt auch nach der Verj\u00e4hrung des R\u00fcckbauanspruchs rechtswidrig und muss von den \u00fcbrigen Eigent\u00fcmern nicht geduldet werden. Diese sind daher berechtigt, die St\u00f6rung auf eigene Kosten zu beseitigen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wohnungseigentum: Gemeinschaft darf rechtswidrigen Zustand auch nach Ablauf der Verj\u00e4hrung beseitigen Ein Wohnungseigent\u00fcmer muss eine eigenm\u00e4chtig ausgef\u00fchrte Bauma\u00dfnahme nach Ablauf der Verj\u00e4hrung nicht mehr zur\u00fcckbauen. Allerdings kann die Gemeinschaft den rechtswidrigen Zustand selbst und auf eigene Kosten beseitigen. 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