{"id":43340,"date":"2015-05-06T11:51:20","date_gmt":"2015-05-06T09:51:20","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=43340"},"modified":"2015-05-06T11:51:20","modified_gmt":"2015-05-06T09:51:20","slug":"sale-and-lease-back-geschaefte-wirtschaftliche-zurechnung-des-leasinggegenstands","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/sale-and-lease-back-geschaefte-wirtschaftliche-zurechnung-des-leasinggegenstands\/","title":{"rendered":"&#8222;Sale-and-lease-back&#8220;-Gesch\u00e4fte: Wirtschaftliche Zurechnung des Leasinggegenstands"},"content":{"rendered":"<p><b>&#8222;Sale-and-lease-back&#8220;-Gesch\u00e4fte: Wirtschaftliche Zurechnung des Leasinggegenstands<\/b><\/p>\n<p><b>Bei &#8222;Sale-and-lease-back&#8220;-Gesch\u00e4ften stellt sich immer wieder die Frage nach der wirtschaftlichen Zurechnung des Leasinggegenstands. In einem Urteil hat das Finanzgericht M\u00fcnster dazu Stellung genommen.<\/b><\/p>\n<p><b>Hintergrund<\/b><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist Rechtsnachfolger einer Kommanditgesellschaft. Diese war 2004 zum Zwecke der Durchf\u00fchrung sog. &#8222;Sale-and-lease-back&#8220;-Gesch\u00e4fte gegr\u00fcndet worden. In der Folgezeit erwarb sie von der Herstellerin elektronische Informationssysteme, die zur Ausstrahlung von Informationsprogrammen an werbewirksamen Standorten eingesetzt werden sollten, und verleaste sie unmittelbar an diese f\u00fcr eine Dauer von 4 Jahren zur\u00fcck. Nach den vertraglichen Vereinbarungen konnte die Kommanditgesellschaft nach Beendigung der Laufzeit von der Leasingnehmerin verlangen, die Gegenst\u00e4nde zu einem bereits vorab vereinbarten Preis zur\u00fcckzukaufen. Die Leasingnehmerin trug die Gefahr des Untergangs und \u00fcbernahm eventuell anfallende Reparaturkosten.<\/p>\n<p>Die Kommanditgesellschaft aktivierte die Leasinggegenst\u00e4nde als Sachanlagen und machte die darauf entfallende Absetzung f\u00fcr Abnutzung als Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt rechnete die Gegenst\u00e4nde jedoch der Leasingnehmerin als wirtschaftliche Eigent\u00fcmerin zu und erkannte die Absetzung f\u00fcr Abnutzung nicht an.<\/p>\n<p><b>Entscheidung<\/b><\/p>\n<p>Das Finanzgericht M\u00fcnster wies die gegen die wirtschaftliche Zurechnung gerichtete Klage ab. Die Kommanditgesellschaft ist nicht berechtigt, die Absetzung f\u00fcr Abnutzung auf die Leasinggegenst\u00e4nde vorzunehmen. Sie ist zwar zivilrechtlich Eigent\u00fcmerin, ihr sind die Gegenst\u00e4nde aber wirtschaftlich nicht zuzurechnen. Das wirtschaftliche Eigentum verblieb vielmehr bei der Herstellerin und Leasingnehmerin.<\/p>\n<p>Diese hat die Informationssysteme w\u00e4hrend der Laufzeit wie gewollt nutzen k\u00f6nnen. Dar\u00fcber hinaus ist davon auszugehen, dass die Kommanditgesellschaft nach Ablauf der Grundmietdauer von ihrem Andienungsrecht Gebrauch machen und es damit zur R\u00fcck\u00fcbertragung des zivilrechtlichen Eigentums kommen wird. Hierf\u00fcr spricht, dass die wesentlichen R\u00fcckkaufkonditionen &#8211; insbesondere der Preis &#8211; bereits bei Abschluss der Leasingvertr\u00e4ge vereinbart worden sind. Zudem musste die Leasingnehmerin die Gefahr des zuf\u00e4lligen Untergangs und die Kosten bei Besch\u00e4digung der Leasinggegenst\u00e4nde tragen.<\/p>\n<p>Die Leasingvereinbarung ist deshalb als Kreditgew\u00e4hrung der Kommanditgesellschaft an die Leasingnehmerin zur Finanzierung der Leasinggegenst\u00e4nde anzusehen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>&#8222;Sale-and-lease-back&#8220;-Gesch\u00e4fte: Wirtschaftliche Zurechnung des Leasinggegenstands Bei &#8222;Sale-and-lease-back&#8220;-Gesch\u00e4ften stellt sich immer wieder die Frage nach der wirtschaftlichen Zurechnung des Leasinggegenstands. In einem Urteil hat das Finanzgericht M\u00fcnster dazu Stellung genommen. Hintergrund Der Kl\u00e4ger ist Rechtsnachfolger einer Kommanditgesellschaft. Diese war 2004 zum Zwecke der Durchf\u00fchrung sog. &#8222;Sale-and-lease-back&#8220;-Gesch\u00e4fte gegr\u00fcndet worden. 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