{"id":43368,"date":"2015-05-07T11:30:22","date_gmt":"2015-05-07T09:30:22","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=43368"},"modified":"2015-05-07T11:30:22","modified_gmt":"2015-05-07T09:30:22","slug":"kuendigung-wegen-eigenbedarf-sind-130-qm-zu-viel-fuer-einen-studenten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/kuendigung-wegen-eigenbedarf-sind-130-qm-zu-viel-fuer-einen-studenten\/","title":{"rendered":"K\u00fcndigung wegen Eigenbedarf: Sind 130 qm zu viel f\u00fcr einen Studenten?"},"content":{"rendered":"<p><b>K\u00fcndigung wegen Eigenbedarf: Sind 130 qm zu viel f\u00fcr einen Studenten?<\/b><\/p>\n<p><b>K\u00fcndigt der Vermieter einer Wohnung den Mietvertrag wegen Eigenbedarf, unterstellen die Mieter oft, dass die K\u00fcndigung rechtsmissbr\u00e4uchlich ist. Soll in einer 130 qm gro\u00dfen Wohnung der studierende Sohn wohnen, liegt der Verdacht des Rechtsmissbrauchs nahe. Doch der Bundesgerichtshof macht sich hier f\u00fcr die Vermieter stark.<\/b><\/p>\n<p><b>Hintergrund<\/b><\/p>\n<p>Das Mietverh\u00e4ltnis \u00fcber eine ca. 130 qm gro\u00dfe 4-Zimmer-Wohnung in Karlsruhe besteht seit dem Jahr 2000. Im Oktober 2012 k\u00fcndigte der Vermieter das Mietverh\u00e4ltnis wegen Eigenbedarfs zum 31.7.2013. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte er aus, sein 22-j\u00e4hriger Sohn, der in Karlsruhe studiere, wolle nach der R\u00fcckkehr von einem Auslandsaufenthalt einen eigenen Hausstand gr\u00fcnden.<\/p>\n<p>Die Mieter akzeptieren die K\u00fcndigung nicht. Das Amtsgericht hat der daraufhin erhobenen R\u00e4umungsklage stattgegeben, das Landgericht hat diese abgewiesen. Nach Auffassung des Landgerichts ist die K\u00fcndigung rechtsmissbr\u00e4uchlich, weil der geltend gemachte Wohnbedarf \u00fcberh\u00f6ht ist. F\u00fcr einen alleinstehenden Studenten sind Wohnungsgr\u00f6\u00dfen ab 100 qm regelm\u00e4\u00dfig unangemessen.<\/p>\n<p><b>Entscheidung<\/b><\/p>\n<p>Der Bundesgerichtshof folgt den Argumenten des Landgerichts nicht, denn mit diesen l\u00e4sst sich die Eigenbedarfsk\u00fcndigung nicht als rechtmissbr\u00e4uchlich einordnen.<\/p>\n<p>In den Regeln zur Eigenbedarfsk\u00fcndigung hat der Gesetzgeber das Erlangungsinteresse des Vermieters und das Bestandsinteresse des Mieters abgewogen. Diese Interessenabw\u00e4gung m\u00fcssen die Gerichte in einer Weise nachvollziehen, die den Belangen beider Seiten Rechnung tr\u00e4gt.<\/p>\n<p>Den Entschluss des Vermieters, seine Wohnung selbst zu nutzen oder durch Angeh\u00f6rige nutzen zu lassen, m\u00fcssen die Gerichte achten, ebenso wie die Ansicht des Vermieters, welchen Wohnbedarf er als angemessen ansieht. Den vom Vermieter angemeldeten Wohnbedarf d\u00fcrfen die Gerichte daher nicht auf Angemessenheit, sondern nur auf Rechtsmissbrauch \u00fcberpr\u00fcfen. Rechtsmissbr\u00e4uchlich ist aber nicht schon der \u00fcberh\u00f6hte, sondern erst der weit \u00fcberh\u00f6hte Wohnbedarf. Zudem ist die Pr\u00fcfung am Einzelfall auszurichten. Eine pauschale Beurteilung, etwa dass Wohnungen bestimmter Gr\u00f6\u00dfen f\u00fcr eine bestimmte Personenzahl ausreichen, ist unzul\u00e4ssig.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>K\u00fcndigung wegen Eigenbedarf: Sind 130 qm zu viel f\u00fcr einen Studenten? K\u00fcndigt der Vermieter einer Wohnung den Mietvertrag wegen Eigenbedarf, unterstellen die Mieter oft, dass die K\u00fcndigung rechtsmissbr\u00e4uchlich ist. Soll in einer 130 qm gro\u00dfen Wohnung der studierende Sohn wohnen, liegt der Verdacht des Rechtsmissbrauchs nahe. 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