{"id":43371,"date":"2015-05-08T16:02:26","date_gmt":"2015-05-08T14:02:26","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=43371"},"modified":"2015-05-08T16:02:26","modified_gmt":"2015-05-08T14:02:26","slug":"zeitpunkt-der-verpflichtenden-anwendung-der-isa-in-deutschland","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/zeitpunkt-der-verpflichtenden-anwendung-der-isa-in-deutschland\/","title":{"rendered":"Zeitpunkt der verpflichtenden Anwendung der ISA in Deutschland"},"content":{"rendered":"<h2>Fragen an die WPK zeigen Unsicherheit im Berufsstand hinsichtlich der verpflichtenden Anwendung der ISA in Deutschland. Nachfolgend gibt die WPK einen \u00dcberblick zur aktuellen und zuk\u00fcnftigen Rechtslage nach heutigem Kenntnisstand.<\/h2>\n<p>Die ge\u00e4nderte Abschlusspr\u00fcferrichtlinie und die neue Abschlusspr\u00fcferverordnung sehen vor, dass Abschlusspr\u00fcfungen zuk\u00fcnftig unter Beachtung der von der EU-Kommission angenommenen internationalen Pr\u00fcfungsstandards durchzuf\u00fchren sind. Die Richtlinie muss bis zum 17. Juni 2016 in nationales Recht transformiert werden, die Verordnung wird dann unmittelbar gelten.<\/p>\n<p>Mit dem Inkrafttreten der Richtlinie und unmittelbarer Geltung der Verordnung am 17. Juni 2016 ergibt sich jedoch keine gesetzliche Pflicht zur unmittelbaren Anwendung bei der Abschlusspr\u00fcfung in Deutschland, sofern nicht die internationalen Pr\u00fcfungsstandards zuvor durch die EU-Kommission im Wege delegierter Rechtsakte angenommen worden sind.<\/p>\n<p><strong>Aktuelle Rechtslage<\/strong><\/p>\n<p>Die aktuell noch geltende Abschlusspr\u00fcferrichtlinie (2006\/43\/EG einschlie\u00dflich der \u00c4nderungen aus der Richtlinie 2008\/30\/EG) regelt in Artikel 26 Abs. 1 unter anderem, dass die Mitgliedstaaten die Abschlusspr\u00fcfer und Pr\u00fcfungsgesellschaften verpflichten, Abschlusspr\u00fcfungen unter Beachtung von der Kommission angenommener internationaler Pr\u00fcfungsstandards durchzuf\u00fchren.<\/p>\n<p>In Deutschland wurde dies in \u00a7 317 Abs. 5 HGB geregelt, wonach &#8222;bei der Durchf\u00fchrung einer Pr\u00fcfung [&#8230;] der Abschlusspr\u00fcfer die internationalen Pr\u00fcfungsstandards anzuwenden [hat], die von der Europ\u00e4ischen Kommission [&#8230;] angenommen worden sind.&#8220;<\/p>\n<p>Demnach sind internationale Pr\u00fcfungsstandards verpflichtend anzuwenden, wenn diese von der EU-Kommission im Wege delegierter Rechtsakte angenommen worden sind.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df der bisherigen Abschlusspr\u00fcferrichtlinie (Artikel 2 Nr. 11) sind \u201eInternationale Pr\u00fcfungsstandards\u201e definiert als International Standards on Auditing (ISA) und damit zusammenh\u00e4ngende Stellungnahmen und Standards, soweit sie f\u00fcr die Abschlusspr\u00fcfung relevant sind.<\/p>\n<p>Da die EU-Kommission die ISA bislang noch nicht angenommen hat, sind sie gegenw\u00e4rtig noch nicht gesetzlich verpflichtend bei der Pr\u00fcfung von Jahresabschl\u00fcssen in Deutschland anzuwenden. Die freiwillige Anwendung ist jedoch zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p><strong>Zuk\u00fcnftige Rechtslage<\/strong><\/p>\n<p>Richtlinie und Verordnung enthalten Regelungen zur Anwendung von internationalen Pr\u00fcfungsstandards, die sich jedoch nicht materiell voneinander unterscheiden.<\/p>\n<p><strong>* Abschlusspr\u00fcferrichtlinie (2014\/56\/EU zur \u00c4nderung der Richtlinie 2006\/43\/EG)<\/strong><\/p>\n<p>Die Richtlinie sieht vor (Artikel 26 Abs. 1), dass &#8222;die Mitgliedstaaten [&#8230;] die Abschlusspr\u00fcfer und Pr\u00fcfungsgesellschaften [verpflichten], Abschlusspr\u00fcfungen unter Beachtung der von der Kommission nach Absatz 3 angenommenen internationalen Pr\u00fcfungsstandards durchzuf\u00fchren&#8220;.<\/p>\n<p>Die &#8222;internationalen Pr\u00fcfungsstandards&#8220; werden definiert als<\/p>\n<div class=\"clearBoth\"><\/div>\n<ul>\n<li>International Standards on Auditing (ISA),<\/li>\n<li>International Standard on Quality Control 1 (ISQC 1) und<\/li>\n<li>andere damit zusammenh\u00e4ngende Standards, die vom Internationalen Wirtschaftspr\u00fcferverband (IFAC) \u00fcber das International Auditing and Assurance Standards Board (IAASB) herausgegeben wurden, soweit sie f\u00fcr die Abschlusspr\u00fcfung relevant sind\u201c (Artikel 26 Abs. 2).<\/li>\n<\/ul>\n<p>Die EU-Kommission erh\u00e4lt die Befugnis (Artikel 26 Abs. 3), mittels delegierter Rechtsakte (vgl. Artikel 48a) die internationalen Pr\u00fcfungsstandards in den Bereichen Pr\u00fcfungsverfahren, Unabh\u00e4ngigkeit und interne Qualit\u00e4tssicherung zur Anwendung innerhalb der Union anzunehmen.<\/p>\n<p>Allerdings m\u00fcssen die internationalen Pr\u00fcfungsstandards eine Reihe von Anforderungen erf\u00fcllen, damit sie f\u00fcr eine Annahme durch die EU-Kommission zul\u00e4ssig sind. So m\u00fcssen die Standards<\/p>\n<div class=\"clearBoth\"><\/div>\n<ul>\n<li>in einem einwandfreien Verfahren mit angemessener \u00f6ffentlicher Aufsicht und Transparenz erstellt worden und international allgemein anerkannt sein<\/li>\n<li>beim Abschluss zu einem hohen Ma\u00df an Glaubw\u00fcrdigkeit und Qualit\u00e4t beitragen<\/li>\n<li>dem Gemeinwohl in der Union dienen und<\/li>\n<li>mit geringf\u00fcgigen Ausnahmen keine \u00c4nderungen oder Erg\u00e4nzungen der Anforderungen der Richtlinie enthalten.<\/li>\n<\/ul>\n<p><strong>*<\/strong> <strong>Abschlusspr\u00fcferverordnung (Verordnung (EU) Nr. 537\/2014)<\/strong><\/p>\n<p>Die Abschlusspr\u00fcferverordnung, die nur f\u00fcr Abschlusspr\u00fcfungen bei Unternehmen von \u00f6ffentlichem Interesse (Public Interest Entities &#8211; PIE) gilt, sieht keine direkte Verpflichtung f\u00fcr PIE-Pr\u00fcfer zur Durchf\u00fchrung von Abschlusspr\u00fcfungen unter Beachtung internationaler Pr\u00fcfungsstandards vor.<\/p>\n<p>Artikel 9 der Verordnung \u00fcbertr\u00e4gt lediglich der EU-Kommission die Befugnis, die internationalen Pr\u00fcfungsstandards gem\u00e4\u00df Artikel 26 der Richtlinie im Wege delegierter Rechtsakte in den Bereichen Pr\u00fcfungsverfahren, Unabh\u00e4ngigkeit und interne Qualit\u00e4tssicherungssysteme von Abschlusspr\u00fcfern und Pr\u00fcfungsgesellschaften zur Anwendung innerhalb der Union anzunehmen. Dabei wird auch auf die Anforderungen an die Pr\u00fcfungsstandards nach Art. 26 Abs. 3 der Richtlinie verwiesen.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df Abschlusspr\u00fcferverordnung haben allerdings EU-Parlament und Rat lediglich eine Frist von zwei statt vier Monaten (jeweils mit Verl\u00e4ngerungsoption um zwei weitere Monate), um Einw\u00e4nde gegen einen durch die EU-Kommission erlassenen Rechtsakt zu erheben.<\/p>\n<p><strong>*<\/strong> <strong>Referentenentwurf des BMJV: Abschlusspr\u00fcfungsreformgesetz (AReG)<\/strong><\/p>\n<p>Im Rahmen der Umsetzung der EU-Regelungen zur Abschlusspr\u00fcfung in Deutschland hat das Bundesministerium der Justiz und f\u00fcr Verbraucherschutz (BMJV) am 27. M\u00e4rz 2015 den Entwurf eines AReG ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<p>Danach soll \u00a7 317 Abs. 5 HGB materiell nicht ge\u00e4ndert werden. Es bleibt also dabei, dass die gesetzliche Pflicht zur unmittelbaren Anwendung internationaler Pr\u00fcfungsstandards erst dann besteht, wenn diese von der EU-Kommission angenommen worden sind.<\/p>\n<p>Dies wird auch im neuen \u00a7 322 Abs. 1a HGB-E best\u00e4tigt, wonach &#8222;bei der Erstellung des Best\u00e4tigungsvermerks [&#8230;] der Abschlusspr\u00fcfer die internationalen Pr\u00fcfungsstandards anzuwenden [hat], die von der Europ\u00e4ischen Kommission in dem Verfahren nach Artikel 26 Absatz 3 der Richtlinie 2006\/43\/EG angenommen worden sind.&#8220;<\/p>\n<p>Aktuell ist noch nicht absehbar, wann die Annahme erfolgt.<\/p>\n<p><strong>Zusammenfassung und Hinweis f\u00fcr die Berufspraxis<\/strong><\/p>\n<p>Ohne vorherige Annahme der internationalen Pr\u00fcfungsstandards durch die EU-Kommission im Wege delegierter Rechtsakte ergibt sich mit dem Inkrafttreten der Richtlinie und der Wirksamkeit der Verordnung am 17. Juni 2016 keine gesetzliche Pflicht zur Anwendung der ISA bei der Abschlusspr\u00fcfung in Deutschland.<\/p>\n<p>Gleiches wird im Ergebnis auch f\u00fcr k\u00fcnftige neue Pr\u00fcfungsstandards des IAASB gelten.<\/p>\n<p>Mit Annahme der ISA durch die Kommission und mit der damit verbundenen Pflicht zur unmittelbaren Anwendung der ISA sollten sich in Deutschland allerdings bei der Durchf\u00fchrung von Abschlusspr\u00fcfungen keine gro\u00dfen \u00c4nderungen ergeben, da die vom Institut der Wirtschaftspr\u00fcfer (IDW) herausgegebenen Pr\u00fcfungsstandards zur Abschlusspr\u00fcfung den ISA weitestgehend entsprechen.<\/p>\n<p>Abweichungen oder Erg\u00e4nzungen betreffen im Wesentlichen die derzeitige deutsche Rechtssituation (zum Beispiel Lagebericht, Pr\u00fcfungsbericht). Diese sind allerdings auch zuk\u00fcnftig zugelassen, da gem\u00e4\u00df Artikel 26 Abs. 4 der Abschlusspr\u00fcferrichtlinie Mitgliedstaaten &#8222;neben den von der Kommission angenommenen internationalen Pr\u00fcfungsstandards zus\u00e4tzliche Pr\u00fcfverfahren oder Pr\u00fcfungsanforderungen [vorschreiben d\u00fcrfen], wenn diese Pr\u00fcfverfahren und Pr\u00fcfungsanforderungen erforderlich sind, um den nationalen rechtlichen Anforderungen in Bezug auf den Umfang der Abschlusspr\u00fcfungen Wirkung zu verleihen&#8220;.<\/p>\n<p class=\"keinBildUmfluss\">Quelle:\u00a0WPK, Mitteilung vom 07.05.2015<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Fragen an die WPK zeigen Unsicherheit im Berufsstand hinsichtlich der verpflichtenden Anwendung der ISA in Deutschland. Nachfolgend gibt die WPK einen \u00dcberblick zur aktuellen und zuk\u00fcnftigen Rechtslage nach heutigem Kenntnisstand. 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