{"id":43375,"date":"2015-05-08T16:04:05","date_gmt":"2015-05-08T14:04:05","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=43375"},"modified":"2015-05-08T16:04:05","modified_gmt":"2015-05-08T14:04:05","slug":"erleichterte-kindergeldzahlung-an-nicht-begleitete-oder-elternlose-fluechtlingskinder","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/erleichterte-kindergeldzahlung-an-nicht-begleitete-oder-elternlose-fluechtlingskinder\/","title":{"rendered":"Erleichterte Kindergeldzahlung an nicht-begleitete oder elternlose Fl\u00fcchtlingskinder"},"content":{"rendered":"<h2>Die Zahlung von Kindergeld an Kinder, die ohne Eltern schon lange in Deutschland leben, weil sie nicht abgeschoben werden k\u00f6nnen und deshalb \u00fcber einen entsprechenden Aufenthaltstitel verf\u00fcgen, kann nicht von einer Erwerbst\u00e4tigkeit abh\u00e4ngig gemacht werden.<\/h2>\n<p>Die klagende Stadt Bonn kam jahrelang als Tr\u00e4gerin der Kinder- und Jugendhilfe f\u00fcr die station\u00e4re Heimunterbringung des 1992 in Kinshasa\/Kongo geborenen Milambo B. auf. Dieser reiste im Alter von zwei Jahren (1994) mit seiner 1998 verstorbenen Mutter nach Deutschland ein und lebt seither hier. Sein Asylantrag wurde rechtskr\u00e4ftig abgelehnt, sein Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland aber seither geduldet. Der Aufenthalt des Vaters ist unbekannt. 2005 erhielt Milambo B. eine Aufenthaltserlaubnis ohne die Gestattung zur Aus\u00fcbung einer Erwerbst\u00e4tigkeit (\u00a7 25 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz). Die Stadt Bonn beantragte bei der Bundesagentur f\u00fcr Arbeit &#8211; Familienkasse &#8211; Milambo B. Kindergeld zu bewilligen, um damit einen Teil der Kosten f\u00fcr die Heimunterbringung abzudecken. Die Familienkasse lehnte ab, wurde aber auf Klage der Stadt Bonn verurteilt, dem beigeladenen Milambo B. Kindergeld zu bewilligen (von M\u00e4rz 2005 bis November 2009). Das Landessozialgericht in Essen hat das erstinstanzliche Urteil dagegen aufgehoben und die Klage auf Kindergeld abgewiesen. Milambo B. erf\u00fclle die gesetzlichen Voraussetzungen nicht. Das Bundeskindergeldgesetz verlange auch in solchen F\u00e4llen einen Aufenthaltstitel mit einer Berechtigung zur Aus\u00fcbung einer Erwerbst\u00e4tigkeit sowie eine tats\u00e4chliche Erwerbst\u00e4tigkeit beziehungsweise den Bezug von Arbeitslosengeld.<\/p>\n<p>Das Bundessozialgericht hat der klagenden Stadt Bonn jetzt Recht gegeben und das erstinstanzliche Urteil wieder hergestellt.<\/p>\n<p>Milambo B. hatte im streitigen Zeitraum Anspruch auf Kindergeld. Normalerweise wird das Kindergeld an Eltern f\u00fcr deren Kinder gezahlt. Dies war im Fall des Beigeladenen aber nicht m\u00f6glich, weil seine Mutter verstorben und der Aufenthalt seines Vaters unbekannt war. In solchen F\u00e4llen l\u00e4sst das Gesetz bei Deutschen und EU-Angeh\u00f6rigen die Gew\u00e4hrung von Kindergeld an das Kind selbst zu, wenn es seinen Wohnsitz oder gew\u00f6hnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.<\/p>\n<p>F\u00fcr nicht freiz\u00fcgigkeitsberechtigte Ausl\u00e4nder, also insbesondere Ausl\u00e4nder aus Nicht-EU-Staaten wie Milambo B., kn\u00fcpft das Gesetz den Kindergeldanspruch auch f\u00fcr sich selbst aber an zus\u00e4tzliche Voraussetzungen. Hat ein solcher Ausl\u00e4nder nur einen Aufenthaltstitel wegen eines dauernden Abschiebungshindernisses, verlangt das Gesetz f\u00fcr einen Kindergeldanspruch dreierlei: Der Ausl\u00e4nder muss sich 1. seit mindestens drei Jahren rechtm\u00e4\u00dfig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten, 2. sein Aufenthaltstitel muss zur Aus\u00fcbung einer Erwerbst\u00e4tigkeit berechtigen und er muss 3. im Bundesgebiet tats\u00e4chlich erwerbst\u00e4tig sein, laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch beziehen oder Elternzeit in Anspruch nehmen (nach \u00a7 25 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz).<\/p>\n<p>Milambo B. konnte diese Voraussetzungen im streitigen Zeitraum schon deshalb nicht vollst\u00e4ndig erf\u00fcllen, weil er als Kind zun\u00e4chst keiner Erwerbst\u00e4tigkeit nachgehen durfte und sp\u00e4ter als Jugendlicher seinen Schulbesuch in Deutschland fortgesetzt hat.<\/p>\n<p>Das Bundessozialgericht hat sich daf\u00fcr entschieden, das Bundeskindergeldgesetz in Bezug auf das Erfordernis einer Erwerbst\u00e4tigkeit verfassungskonform einzuschr\u00e4nken. Denn ein Gesetz darf nichts verlangen, was rechtlich oder tats\u00e4chlich unm\u00f6glich ist. Kinderarbeit ist in Deutschland im Grundsatz gesetzlich verboten. Elternlosen beziehungsweise unbegleiteten ausl\u00e4ndischen Kindern darf deshalb Kindergeld f\u00fcr sich selbst nicht allein mit der Begr\u00fcndung versagt werden, sie seien im Anspruchszeitraum nicht erwerbst\u00e4tig (gewesen). Ein solches Kind kann vielmehr Kindergeld f\u00fcr sich selbst verlangen, wenn es die geforderten drei Jahre Voraufenthalt in Deutschland sowie eine humanit\u00e4re Aufenthaltserlaubnis nach \u00a7 25 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz aufweisen kann, solange es aufgrund seines geringen Alters ohnehin nicht erwerbst\u00e4tig sein d\u00fcrfte oder ihn danach sein Schulbesuch an einer Erwerbst\u00e4tigkeit hindert.<\/p>\n<p>Der Senat ist \u00fcberzeugt, dass der Gesetzgeber diese besondere Konstellation elternloser beziehungsweise unbegleiteter ausl\u00e4ndischer Kinder und Jugendlicher, die f\u00fcr lange Zeit nicht in ihr Heimatland zur\u00fcckkehren k\u00f6nnen, \u00fcbersehen und deshalb versehentlich nicht geregelt hat. Die Prognose eines voraussichtlichen Daueraufenthaltes in Deutschland kann jedenfalls bei ihnen nicht davon abh\u00e4ngig gemacht werden, dass sie als Kinder einer Erwerbst\u00e4tigkeit nachgehen, Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch erziehen oder Elternzeit in Anspruch nehmen. Die Verwendung eines offensichtlich ungeeigneten und daher gleichheitswidrigen Ausschlusskriteriums f\u00fcr den Kindergeldanspruch kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden.<\/p>\n<div class=\"schatten\">\n<table>\n<colgroup>\n<col width=\"540\" \/><\/colgroup>\n<tbody>\n<tr>\n<td class=\"first last\"><strong>\u00a7 1 Abs. 2 Satz 1 Bundeskindergeldgesetz (BKGG) lautet:<\/strong><br \/>\nKindergeld f\u00fcr sich selbst erh\u00e4lt, wer<br \/>\n1. in Deutschland einen Wohnsitz oder seinen gew\u00f6hnlichen Aufenthalt hat,<br \/>\n2. Vollwaise ist oder den Aufenthalt seiner Eltern nicht kennt und<br \/>\n3. nicht bei einer anderen Person als Kind zu ber\u00fccksichtigen ist.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 1 Abs. 3 BKGG lautet:<\/strong><br \/>\nEin nicht freiz\u00fcgigkeitsberechtigter Ausl\u00e4nder erh\u00e4lt Kindergeld nur, wenn er<br \/>\n1. eine Niederlassungserlaubnis besitzt,<br \/>\n2. eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die zur Aus\u00fcbung einer Erwerbst\u00e4tigkeit berechtigt oder berechtigt hat, es sei denn, die Aufenthaltserlaubnis wurde<br \/>\na) nach \u00a7 16 oder \u00a7 17 des Aufenthaltsgesetzes erteilt,<br \/>\nb) nach \u00a7 18 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes erteilt und die Zustimmung der Bundesagentur f\u00fcr Arbeit darf nach der Besch\u00e4ftigungsverordnung nur f\u00fcr einen bestimmten H\u00f6chstzeitraum erteilt werden,<br \/>\nc) nach \u00a7 23 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes wegen eines Krieges in seinem Heimatland oder nach den \u00a7\u00a7 23a, 24, 25 Abs. 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt oder<br \/>\n3. eine in Nr. 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und<br \/>\na) sich seit mindestens drei Jahren rechtm\u00e4\u00dfig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufh\u00e4lt und<br \/>\nb) im Bundesgebiet berechtigt erwerbst\u00e4tig ist, laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch bezieht oder Elternzeit in Anspruch nimmt.<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/div>\n<p class=\"keinBildUmfluss\">Quelle:\u00a0BSG, Pressemitteilung vom 05.05.2015 zum Urteil B 10 KG 1\/14 R vom 05.05.2015<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Zahlung von Kindergeld an Kinder, die ohne Eltern schon lange in Deutschland leben, weil sie nicht abgeschoben werden k\u00f6nnen und deshalb \u00fcber einen entsprechenden Aufenthaltstitel verf\u00fcgen, kann nicht von einer Erwerbst\u00e4tigkeit abh\u00e4ngig gemacht werden. 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