{"id":43400,"date":"2015-05-15T09:55:11","date_gmt":"2015-05-15T07:55:11","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=43400"},"modified":"2015-05-15T09:55:11","modified_gmt":"2015-05-15T07:55:11","slug":"doppelbelastung-durch-erbschaft-und-einkommensteuer-bei-vererbung-von-zinsanspruechen-ist-verfassungsgemaess","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/doppelbelastung-durch-erbschaft-und-einkommensteuer-bei-vererbung-von-zinsanspruechen-ist-verfassungsgemaess\/","title":{"rendered":"Doppelbelastung durch Erbschaft- und Einkommensteuer bei Vererbung von Zinsanspr\u00fcchen ist verfassungsgem\u00e4\u00df"},"content":{"rendered":"<h2>Mit dem am 13.05.2015 ver\u00f6ffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde gegen die Doppelbelastung mit Erbschaft- und Einkommensteuer bei der Vererbung von Zinsanspr\u00fcchen mangels Erfolgsaussichten nicht zur Entscheidung angenommen. Aufgrund der Typisierungs- und Pauschalierungsbefugnis des Gesetzgebers ist es mit dem Gebot der steuerlichen Lastengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar, eine sp\u00e4ter entstehende Einkommensteuer bei der Berechnung der Erbschaftsteuer in dieser Konstellation unber\u00fccksichtigt zu lassen.<\/h2>\n<p><strong>Sachverhalt und Verfahrensgang:<\/strong><br \/>\nDer Beschwerdef\u00fchrer ist Alleinerbe seines im Jahr 2001 verstorbenen Bruders. Zum Nachlass von rund 15 Mio. DM geh\u00f6rten auch bereits aufgelaufene, aber erst im Jahr 2002 f\u00e4llige Zinsanspr\u00fcche in H\u00f6he von rund 190.000 DM. Im Jahr 2002 wurde hierf\u00fcr bei dem Beschwerdef\u00fchrer Einkommensteuer auf Kapitalertr\u00e4ge von (anteilig) rund 50.000 Euro festgesetzt. Die Erbschaftsteuer setzte das Finanzamt auf rund 4,8 Mio. DM fest. Die Zinsanspr\u00fcche wurden vom Finanzamt bei der Bestimmung des erbschaftsteuerlichen Gesamtwerts des Nachlasses mit ihrem Nennwert eingestellt. Die auf den Zinsanspr\u00fcchen ruhende Belastung mit sog. latenter Einkommensteuer wurde hierbei nicht ber\u00fccksichtigt. Das Begehren des Beschwerdef\u00fchrers, die Erbschaftsteuer wegen dieser latenten Einkommensteuer um rund 16.000 Euro herabzusetzen, blieb im Einspruchsverfahren und vor den Finanzgerichten ohne Erfolg.<\/p>\n<p><strong>Wesentliche Erw\u00e4gungen der Kammer:<\/strong><br \/>\n1. Die Erbrechtsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG wird durch die hier erfolgte Kumulation von Einkommen- und Erbschaftsteuer zu Lasten des Beschwerdef\u00fchrers nicht verletzt. Bei der hier vorliegenden Gesamtsteuerbelastung von rund 4,8 Mio. DM und einem Nachlasswert von mindestens 15 Mio. DM kann von \u00f6konomischer Sinnlosigkeit des Vererbens keine Rede sein. Auf die vom Beschwerdef\u00fchrer als \u00fcberm\u00e4\u00dfig ger\u00fcgte Steuerbelastung allein der St\u00fcckzinsanspr\u00fcche k\u00f6nnte es nur bei einer v\u00f6llig atypischen separaten Vererbung der Zinsertr\u00e4ge ankommen, die der Erblasser durch entsprechende Gestaltung problemlos vermeiden kann. Angesichts seiner Typisierungsbefugnis muss der Gesetzgeber f\u00fcr diesen Fall keine besondere Regelung vorsehen.<\/p>\n<p>2. Auch Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht verletzt, wenn die Einkommensteuer, die im Jahr nach dem Erbfall auf die bis zum Todeszeitpunkt entstandenen Zinsanspr\u00fcche anf\u00e4llt, bei der Festsetzung der Erbschaftsteuer nicht ber\u00fccksichtigt wird. Eine generelle Aussage zum Verh\u00e4ltnis von Erbschaft- und Einkommensteuer und dem Problem der latenten Einkommensteuerbelastung ist damit nicht getroffen. Denn jedenfalls bei zum Nachlass geh\u00f6renden Zinsanspr\u00fcchen ist es wegen der Typisierungs- und Pauschalierungsbefugnis des Gesetzgebers gerechtfertigt, eine sp\u00e4ter entstehende Einkommensteuer bei der Berechnung der Erbschaftsteuer unber\u00fccksichtigt zu lassen.<\/p>\n<p>a) Das Bundesverfassungsgericht hat den Gesichtspunkt der Vereinfachung der Verwaltungst\u00e4tigkeit vielfach als Rechtfertigungsgrund f\u00fcr eine Typisierung und Pauschalierung anerkannt. Steuergesetze betreffen in der Regel Massenvorg\u00e4nge des Wirtschaftslebens. Sie m\u00fcssen, um praktikabel zu sein, Sachverhalte, an die sie dieselben steuerrechtlichen Folgen kn\u00fcpfen, typisieren und dabei in weitem Umfang die Besonderheiten des einzelnen Falls vernachl\u00e4ssigen. Die wirtschaftlich ungleiche Wirkung auf die Steuerzahler darf allerdings ein gewisses Ma\u00df nicht \u00fcbersteigen. Vielmehr m\u00fcssen die steuerlichen Vorteile der Typisierung im rechten Verh\u00e4ltnis zu der mit der Typisierung notwendig verbundenen Ungleichheit der steuerlichen Belastung stehen. Der Gesetzgeber darf au\u00dferdem f\u00fcr eine gesetzliche Typisierung keinen atypischen Fall als Leitbild w\u00e4hlen, sondern muss realit\u00e4tsgerecht den typischen Fall als Ma\u00dfstab zu Grunde legen.<\/p>\n<p>b) Diese Voraussetzungen sind erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>Bei der Bestimmung des Nachlasswerts werden nach der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs Einkommensteuerverbindlichkeiten dann als Nachlassverbindlichkeiten ber\u00fccksichtigt, wenn noch der Erblasser s\u00e4mtliche einkommensteuerrelevanten Tatbest\u00e4nde verwirklicht hat. Damit orientiert sich der Gesetzgeber an dem typischen Fall, wonach der Erblasser das zum Nachlass geh\u00f6rende Verm\u00f6gen bereits versteuert hat oder aber das Entstehen seiner Einkommensteuerschuld nur noch vom Ablauf des Veranlagungszeitraums abh\u00e4ngt. Verzichtet der Gesetzgeber auf eine Sonderregelung f\u00fcr den speziellen Fall, dass zum Nachlass Forderungen geh\u00f6ren, die erst mit ihrem sp\u00e4teren Zufluss beim Erben einkommensteuerpflichtig werden, ist dies im Ausgangspunkt eine jeder gesetzlichen Regelung immanente Verallgemeinerung.<\/p>\n<p>Durch diese Verallgemeinerung wird eine Entlastung des Rechtsanwenders erreicht, weil es im Rahmen der Erbschaftsteuerfestsetzung nicht notwendig ist, Berechnungen zu der k\u00fcnftigen Einkommensteuerbelastung anzustellen. Eine solche Berechnung birgt gerade in F\u00e4llen, in denen es nicht mehr der Erblasser ist, der s\u00e4mtliche einkommensteuerrelevanten Tatbest\u00e4nde erf\u00fcllt, nicht zu vernachl\u00e4ssigende Schwierigkeiten. Zum Todestag des Erblassers steht die Einkommensteuer noch nicht fest, weil sie von k\u00fcnftigen Ereignissen wie der H\u00f6he der weiteren Eink\u00fcnfte des Erben abh\u00e4ngt. Bleiben die Eink\u00fcnfte unter dem Freibetrag, entf\u00e4llt eine Einkommensteuerbelastung sogar ganz.<\/p>\n<p>Die Vereinfachungseffekte stehen &#8211; jedenfalls bei den hier ausschlie\u00dflich zu beurteilenden Zinsanspr\u00fcchen &#8211; im rechten Verh\u00e4ltnis zu der hiermit notwendig verbundenen Ungleichheit der steuerlichen Belastung. Zwar zeigt der Fall des Beschwerdef\u00fchrers, dass es bei absolut sehr hohen Erbschaften mit einem gro\u00dfen Anteil an Wertpapieren und sich hieraus ergebenden Zinsanspr\u00fcchen zu einer f\u00fcr sich genommen hohen Mehrbelastung kommen kann. Bei der Beurteilung des Ma\u00dfes an Ungleichheit muss aber die Mehrbelastung in Relation zur Gesamtbelastung gesehen werden. Diese erscheint hier &#8211; mit rund 0,65 % &#8211; als vernachl\u00e4ssigbar.<\/p>\n<p class=\"keinBildUmfluss\">Quelle:\u00a0BVerfG, Pressemitteilung vom 13.05.2015 zum Beschluss 1 BvR 1432\/10 vom 07.04.2015<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit dem am 13.05.2015 ver\u00f6ffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde gegen die Doppelbelastung mit Erbschaft- und Einkommensteuer bei der Vererbung von Zinsanspr\u00fcchen mangels Erfolgsaussichten nicht zur Entscheidung angenommen. 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