{"id":43408,"date":"2015-05-15T10:00:00","date_gmt":"2015-05-15T08:00:00","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=43408"},"modified":"2015-05-15T10:00:00","modified_gmt":"2015-05-15T08:00:00","slug":"bewertung-des-vorratsvermoegens-gemaess-%c2%a7-6-abs-1-nr-2a-estg-lifo-methode","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/bewertung-des-vorratsvermoegens-gemaess-%c2%a7-6-abs-1-nr-2a-estg-lifo-methode\/","title":{"rendered":"Bewertung des Vorratsverm\u00f6gens gem\u00e4\u00df \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 2a EStG &#8211; Lifo-Methode"},"content":{"rendered":"<h2>Gem\u00e4\u00df \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 2a EStG k\u00f6nnen Steuerpflichtige, die den Gewinn nach \u00a7 5 EStG ermitteln, f\u00fcr den Wertansatz gleichartiger Wirtschaftsg\u00fcter des Vorratsverm\u00f6gens unterstellen, dass die zuletzt angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsg\u00fcter zuerst verbraucht oder ver\u00e4u\u00dfert worden sind, soweit dies den handelsrechtlichen Grunds\u00e4tzen ordnungsm\u00e4\u00dfiger Buchf\u00fchrung entspricht (&#8222;last in &#8211; first out&#8220;). Durch die steuerliche Anerkennung der Lifo-Methode mit dem Steuerreformgesetz 1990 sollte neben der Bewertungsvereinfachung auch die Verhinderung der Besteuerung von Scheingewinnen erreicht werden (BT-Drs. 11\/2157 S. 140 und BT-Drs. 11\/2536 S. 47). Zur Zul\u00e4ssigkeit der Anwendung dieses Bewertungsvereinfachungsverfahrens nimmt das BMF-Schreiben vom 12. Mai 2015 im Einvernehmen mit den obersten Finanzbeh\u00f6rden der L\u00e4nder Stellung.<\/h2>\n<h3 id=\"ueberschrift5\" class=\"keinUmfluss\">1. Wirtschaftsg\u00fcter des Vorratsverm\u00f6gens<\/h3>\n<p><strong>1<\/strong> Wirtschaftsg\u00fcter des Vorratsverm\u00f6gens, f\u00fcr die eine Anwendung der Lifo-Methode in Betracht kommt, sind gem\u00e4\u00df \u00a7 266 Abs. 2 Buchst. B I. HGB Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, unfertige Erzeugnisse, fertige Erzeugnisse und Waren.<\/p>\n<h3 id=\"ueberschrift7\" class=\"keinUmfluss\">2. Grunds\u00e4tze ordnungsm\u00e4\u00dfiger Buchf\u00fchrung<\/h3>\n<p><strong>2<\/strong> Die Bewertung des Vorratsverm\u00f6gens unter Anwendung der Lifo-Methode setzt voraus, dass sie den handelsrechtlichen Grunds\u00e4tzen ordnungsm\u00e4\u00dfiger Buchf\u00fchrung entspricht. Diese Voraussetzung ist erf\u00fcllt, wenn die am Schluss des Wirtschaftsjahres vorhandenen Wirtschaftsg\u00fcter mengenm\u00e4\u00dfig vollst\u00e4ndig erfasst sind und die Anwendung der Lifo-Methode nach den betriebsindividuellen Verh\u00e4ltnissen zu einer Vereinfachung bei der Bewertung des Vorratsverm\u00f6gens f\u00fchrt.<\/p>\n<p><strong>3<\/strong> \u00a7 6 Abs. 1 Nr, 2a EStG enth\u00e4lt eine Ausnahme vom Einzelbewertungsgrundsatz. Zu diesem Zweck wird f\u00fcr den Wertansatz des Vorratsverm\u00f6gens unterstellt, dass die zuletzt angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsg\u00fcter zuerst verbraucht oder ver\u00e4u\u00dfert werden. Einer weiteren Pr\u00fcfung, ob eine Durchbrechung dieses Einzelbewertungsgrundsatzes zul\u00e4ssig ist, bedarf es daher nicht. Die weitere Voraussetzung der Entsprechung mit den handelsrechtlichen Grunds\u00e4tzen ordnungsm\u00e4\u00dfiger Buchf\u00fchrung verlangt nur, dass die Bewertung des Vorratsverm\u00f6gens nach dem Wirtschaftlichkeits- und Wesentlichkeitsgrundsatz zu einer Bewertungsvereinfachung f\u00fchrt.<\/p>\n<h3 id=\"ueberschrift9\" class=\"keinUmfluss\">3. Anwendbarkeit der Lifo-Methode<\/h3>\n<p><strong>4<\/strong> F\u00fcr die Anwendung der Lifo-Methode k\u00f6nnen gleichartige Wirtschaftsg\u00fcter zu einer Gruppe zusammengefasst werden. Wirtschaftsg\u00fcter sind gleichartig, wenn es sich bei diesen um eine gleichartige Warengattung handelt oder sie funktionsgleich sind (siehe auch R 6.9 Abs. 3 EStR). Das Bewertungswahlrecht kann f\u00fcr verschiedene Bewertungsgruppen unterschiedlich ausge\u00fcbt werden. S\u00e4mtliche Wirtschaftsg\u00fcter einer Bewertungsgruppe sind nach einheitlichen Grunds\u00e4tzen zu bewerten. Der Steuerpflichtige darf die Lifo-Methode auch bei der Bewertung der Materialbestandteile unfertiger oder fertiger Erzeugnisse anwenden (zu den weiteren Voraussetzungen siehe R 6.9 Abs. 2 Satz 4 EStR). Zum Wechsel der Bewertungsmethoden vgl. R 6.9 Absatz 5 EStR.<\/p>\n<p><strong>5<\/strong> Die Lifo-Methode muss nicht mit der tats\u00e4chlichen Verbrauchs- oder Ver\u00e4u\u00dferungsfolge \u00fcbereinstimmen. Sie ist somit unabh\u00e4ngig vom Vorhandensein besonderer ordnungsrechtlicher Vorschriften (z. B. Lebensmittelrecht) zul\u00e4ssig. Auch Zertifizierungs-Verfahren, die eine bestimmte tats\u00e4chliche Verbrauchsfolge vorschreiben, schlie\u00dfen die Anwendung der Lifo-Methode nicht aus.<\/p>\n<h3 id=\"ueberschrift11\" class=\"keinUmfluss\">a) Handelsware<\/h3>\n<p><strong>6<\/strong> Ist es bei zum Verkauf und nicht zur weiteren Ver- oder Bearbeitung bestimmten Vorr\u00e4ten (Handelsware) z. B. durch im Betrieb eingesetzte moderne EDV-Systeme technisch m\u00f6glich, die individuellen Anschaffungskosten der einzelnen Wirtschaftsg\u00fcter ohne weiteres zu ermitteln (z. B. durch Codierung), so ist die Anwendung der Lifo-Methode unzul\u00e4ssig. Zur Bewertungsvereinfachung ist die Lifo-Methode f\u00fcr Handelsware jedoch zul\u00e4ssig, wenn durch den Einsatz solcher EDV-Systeme eine Einzelbewertung der Wirtschaftsg\u00fcter zwar m\u00f6glich w\u00e4re, dies aber weiteren Aufwand oder weitere Rechen- oder Ermittlungsschritte erfordern w\u00fcrde (z. B. Zuordnung weiterer anteiliger Anschaffungsnebenkosten, aber auch weitere Programmierungs- oder Implementierungsschritte oder Kosten f\u00fcr den zus\u00e4tzlichen manuellen Erfassungsaufwand in der Buchhaltung). Der Umfang dieser weiteren Ermittlungsschritte ist dabei unbeachtlich.<\/p>\n<h3 id=\"ueberschrift13\" class=\"keinUmfluss\">b) Ver- oder bearbeitete Erzeugnisse<\/h3>\n<p><strong>7<\/strong> Handelt es sich bei den Vorr\u00e4ten um Erzeugnisse, die im Betrieb erst nach einer weiteren Ver- oder Bearbeitung von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen hergestellt wurden (z. B. durch Verbindung oder Trennung\/Teilung, Ver- oder Entmischung, Verformung), sind zur Ermittlung der individuellen Anschaffungs- oder Herstellungskosten weitere Kosten aus dem Fertigungsprozess in die Einzelkosten einzubeziehen. F\u00fcr diese Fertig- oder Teilfertigerzeugnisse ist auch bei Einsatz eines elektronischen Warenwirtschaftssystems die Anwendung der Lifo-Methode zul\u00e4ssig. Dies gilt f\u00fcr die zugeh\u00f6rigen Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie unfertigen Erzeugnisse entsprechend.<\/p>\n<p><strong>8<\/strong> Eine Codierung der Ausgangs-, Zwischen- oder Endprodukte ist f\u00fcr die Anwendung der Lifo-Methode unsch\u00e4dlich.<\/p>\n<h3 id=\"ueberschrift15\" class=\"keinUmfluss\">c) Verderbliche Vorr\u00e4te<\/h3>\n<p><strong>9<\/strong> Sind Vorr\u00e4te dauerhaft haltbar oder werden sie dies durch Be- und Verarbeitung, darf die Lifo-Methode angewandt werden. Als dauerhaft gilt eine Haltbarkeit von mindestens einem Jahr. Haben Vorr\u00e4te eine geringere Haltbarkeit, so ist die Lifo-Methode nicht zul\u00e4ssig, weil eine Verbrauchs- oder Ver\u00e4u\u00dferungsfolge, wonach die zuletzt gekauften Waren als erstes verarbeitet und verkauft werden, dem betrieblichen Geschehensablauf v\u00f6llig widerspricht.<\/p>\n<h3 id=\"ueberschrift17\" class=\"keinUmfluss\">4. Einzelbewertung im HGB- oder IFRS-Abschluss<\/h3>\n<p><strong>10<\/strong> Bei der Bewertung nach \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 2a EStG handelt es sich um ein eigenst\u00e4ndiges steuerliches Wahlrecht, das unabh\u00e4ngig davon ausge\u00fcbt werden kann, ob in der Handelsbilanz das entsprechende Wahlrecht gem\u00e4\u00df \u00a7 256 Satz 1 HGB ausge\u00fcbt wird; jedoch muss dem Grunde nach auch handelsrechtlich die Anwendung des Bewertungsvereinfachungsverfahrens Lifo zul\u00e4ssig sein. Auch eine Einzelbewertung im IFRS-Abschluss steht der Anwendung der Lifo-Methode in der Steuerbilanz nicht entgegen.<\/p>\n<h3 id=\"ueberschrift19\" class=\"keinUmfluss\">5. Anwendung<\/h3>\n<p><strong>11<\/strong> Die Regelungen sind in allen offenen F\u00e4llen anwendbar.<\/p>\n<p class=\"keinBildUmfluss\">Quelle:\u00a0BMF, Schreiben (koordinierter L\u00e4ndererlass) IV C 6 &#8211; S-2174 \/ 07 \/ 10001 :002 vom 12.05.2015<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 2a EStG k\u00f6nnen Steuerpflichtige, die den Gewinn nach \u00a7 5 EStG ermitteln, f\u00fcr den Wertansatz gleichartiger Wirtschaftsg\u00fcter des Vorratsverm\u00f6gens unterstellen, dass die zuletzt angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsg\u00fcter zuerst verbraucht oder ver\u00e4u\u00dfert worden sind, soweit dies den handelsrechtlichen Grunds\u00e4tzen ordnungsm\u00e4\u00dfiger Buchf\u00fchrung entspricht (&#8222;last in &#8211; first out&#8220;). 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