{"id":43412,"date":"2015-05-15T17:43:32","date_gmt":"2015-05-15T15:43:32","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=43412"},"modified":"2015-05-15T17:43:32","modified_gmt":"2015-05-15T15:43:32","slug":"keine-niedrigere-bewertung-eines-gekuendigten-kommanditanteils-aus-billigkeitsgruenden","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/keine-niedrigere-bewertung-eines-gekuendigten-kommanditanteils-aus-billigkeitsgruenden\/","title":{"rendered":"Keine niedrigere Bewertung eines &#8222;gek\u00fcndigten Kommanditanteils&#8220; aus Billigkeitsgr\u00fcnden"},"content":{"rendered":"<h2>Ein Kommanditanteil, der zum Zeitpunkt des Erbfalls bereits gek\u00fcndigt war, ist f\u00fcr Zwecke der Erbschaftsteuer auch dann mit dem sich aus dem Bewertungsgesetz ergebenden Wert anzusetzen, wenn der Erbe tats\u00e4chlich nur eine niedrigere Abfindung erh\u00e4lt; die Feststellung eines niedrigeren Werts aus Billigkeitsgr\u00fcnden ist nicht m\u00f6glich. Dies hat der 3. Senat des Finanzgerichts M\u00fcnster mit Urteil vom 19. M\u00e4rz 2015 (Az. 3 K 735\/14 F) entschieden.<\/h2>\n<p>Die Kl\u00e4gerin war neben ihrem Bruder Miterbin ihrer im M\u00e4rz 2008 verstorbenen Mutter. Zum Nachlass geh\u00f6rte ein Kommanditanteil, den die Mutter bereits vor ihrem Tod zum 31.12.2008 gek\u00fcndigt hatte. Die Erben vereinbarten mit der KG, die K\u00fcndigung bereits auf den Todeszeitpunkt vorzuziehen. Sie erhielten eine Abfindung in H\u00f6he von insgesamt rund 460.000 Euro, die nach den gesellschaftsvertraglichen Vereinbarungen berechnet wurde. Das Finanzamt stellte den Wert des Kommanditanteils der Erblasserin f\u00fcr Zwecke der Erbschaftsteuer auf knapp 1,4 Millionen Euro fest.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragte, den Anteilswert aus sachlichen Billigkeitsgr\u00fcnden in H\u00f6he des Abfindungsguthabens festzustellen und verwies auf die erhebliche Diskrepanz zwischen den beiden Werten. Diesen Antrag lehnte das Finanzamt ab und berief sich auf das erbschaftsteuerliche Stichtagsprinzip. Die sich hieraus ergebenden H\u00e4rten habe der Gesetzgeber bewusst in Kauf genommen.<\/p>\n<p>Dem folgte der Senat und wies die Klage ab. Das Finanzamt habe ermessensfehlerfrei entschieden, dass der zutreffend nach den Regelungen des Bewertungsgesetzes ermittelte Anteilswert nicht wegen sachlicher Unbilligkeit niedriger festzustellen sei. Die Wertfeststellung laufe den Wertungen des Gesetzgebers nicht zuwider. Dieser habe mit der \u00dcbernahme der Steuerbilanzwerte einen Vereinfachungszweck verfolgt, der es ausschlie\u00dfe, f\u00fcr einzelne Wirtschaftsg\u00fcter andere, ggf. realit\u00e4tsn\u00e4here Werte anzusetzen. Damit habe der Gesetzgeber etwaige H\u00e4rten bewusst in Kauf genommen. Dies gelte selbst dann, wenn sich der zum Todestag zu ermittelnde Wert sp\u00e4ter erheblich reduziere.<\/p>\n<p>Auch das Verfassungsrecht gebiete keine sachliche Unbilligkeit. Das setze einen extrem atypischen Fall voraus. Im Streitfall liege allerdings keine erdrosselnde Wirkung vor, da sowohl der Wert des Kommanditanteils als auch die Abfindung positiv seien. Ob die gesellschaftsvertragliche Abfindungsklausel zivilrechtlich wirksam sei, sei im Rahmen eines steuerlichen Billigkeitsverfahrens nicht zu pr\u00fcfen. Der Senat hat aus Gr\u00fcnden der Rechtsfortbildung die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.<\/p>\n<p class=\"keinBildUmfluss\">Quelle:\u00a0FG M\u00fcnster, Mitteilung vom 15.05.2015 zum Urteil 3 K 735\/14 vom 19.03.2015<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ein Kommanditanteil, der zum Zeitpunkt des Erbfalls bereits gek\u00fcndigt war, ist f\u00fcr Zwecke der Erbschaftsteuer auch dann mit dem sich aus dem Bewertungsgesetz ergebenden Wert anzusetzen, wenn der Erbe tats\u00e4chlich nur eine niedrigere Abfindung erh\u00e4lt; die Feststellung eines niedrigeren Werts aus Billigkeitsgr\u00fcnden ist nicht m\u00f6glich. Dies hat der 3. 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