{"id":43442,"date":"2015-05-21T09:35:16","date_gmt":"2015-05-21T07:35:16","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=43442"},"modified":"2015-05-21T09:35:16","modified_gmt":"2015-05-21T07:35:16","slug":"pauschalierung-der-einkommensteuer-bei-sachzuwendungen-nach-%c2%a7-37b-estg-2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/pauschalierung-der-einkommensteuer-bei-sachzuwendungen-nach-%c2%a7-37b-estg-2\/","title":{"rendered":"Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen nach \u00a7 37b EStG"},"content":{"rendered":"<h2>Mit dem Jahressteuergesetz 2007 vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I 2006 S. 2878, BStBl I 2007 S. 28) wurde mit \u00a7 37b EStG eine Regelung in das Einkommensteuergesetz eingef\u00fcgt, die es dem zuwendenden Steuerpflichtigen erm\u00f6glicht, die Einkommensteuer auf Sachzuwendungen an Arbeitnehmer oder Nichtarbeitnehmer mit einem Steuersatz von 30 Prozent pauschal zu \u00fcbernehmen und abzuf\u00fchren. Mit Urteilen vom 16. Oktober und 12. Dezember 2013 hat der BFH in vier Entscheidungen &#8211; VI R 52\/11, VI R 57\/11, VI R 78\/12 und VI R 47\/12 &#8211; den Anwendungsbereich des \u00a7 37b EStG eingegrenzt und entschieden, die Pauschalierung der Einkommensteuer nach \u00a7 37b EStG setze die Steuerpflicht der Sachzuwendungen voraus. Das BMF-Schreiben vom 29. April 2008 (BStBl I S. 566) wird im Einvernehmen mit den obersten Finanzbeh\u00f6rden der L\u00e4nder unter Ber\u00fccksichtigung der Grunds\u00e4tze der BFH-Entscheidungen sowie weiterer inzwischen gekl\u00e4rter Zweifelsfragen neu gefasst:<\/h2>\n<p>Im Einzelnen geht das BMF auf folgende Punkte ein:<\/p>\n<p><strong>I. Anwendungsbereich des \u00a7 37b EStG<\/strong><\/p>\n<p><strong>II. Wahlrecht zur Anwendung des \u00a7 37b EStG<\/strong><br \/>\n1. Einheitlichkeit der Wahlrechtsaus\u00fcbung<br \/>\n2. Zeitpunkt der Wahlrechtsaus\u00fcbung<\/p>\n<p><strong>III. Bemessungsgrundlage<\/strong><br \/>\n1. Begriffsbestimmung<br \/>\n2. Bewertung der Zuwendungen<br \/>\n3. Wirkungen auf andere Regelungen<br \/>\na) Sachbezugsfreigrenze<br \/>\nb) Mahlzeiten aus besonderem Anlass<br \/>\nc) Aufmerksamkeiten<br \/>\n4. Zeitpunkt der Zuwendung<br \/>\n5. Betr\u00e4ge nach \u00a7 37b Absatz 1 Satz 3 EStG<\/p>\n<p><strong>IV. Verh\u00e4ltnis zu anderen Pauschalierungsvorschriften<\/strong><br \/>\n1. Lohnsteuerpauschalierung mit Nettosteuersatz<br \/>\n2. Arbeitnehmer verbundener Unternehmen<\/p>\n<p><strong>V. Steuerliche Behandlung beim Zuwendenden<\/strong><br \/>\n1. Zuwendung<br \/>\n2. Pauschalsteuer<\/p>\n<p><strong>VI. Steuerliche Behandlung beim Empf\u00e4nger<\/strong><\/p>\n<p><strong>VII. Verfahren zur Pauschalierung der Einkommensteuer<\/strong><br \/>\n1. Entstehung der Steuer<br \/>\n2. Unterrichtung des Empf\u00e4ngers der Zuwendung<br \/>\n3. Aufzeichnungspflichten<br \/>\n4. \u00d6rtliche Zust\u00e4ndigkeit<br \/>\n5. Kirchensteuer<br \/>\n6. Anrufungsauskunft<\/p>\n<h1><span style=\"font-size: 16px; font-weight: 400; line-height: 1.5;\">I. Anwendungsbereich des \u00a7 37b EStG<br \/>\n1 Zuwendender i. S. d. \u00a7 37b EStG kann jede nat\u00fcrliche und juristische Person oder Personen-vereinigung sein, die aus betrieblichem Anlass nicht in Geld bestehende<br \/>\nSeite 2<br \/>\n\u2022 Geschenke oder<br \/>\n\u2022 Zuwendungen zus\u00e4tzlich<br \/>\no zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung oder<br \/>\no zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn<br \/>\nerbringt. Juristische Personen des \u00f6ffentlichen Rechts sind sowohl mit ihrem hoheitlichen Be-reich und dem Bereich der Verm\u00f6gensverwaltung als auch mit ihren einzelnen Betrieben ge-werblicher Art jeweils Zuwendender i. S. d. \u00a7 37b EStG. Die Wahlm\u00f6glichkeit kann f\u00fcr die verschiedenen Bereiche unabh\u00e4ngig voneinander ausge\u00fcbt werden. Macht der Zuwendende von der Wahlm\u00f6glichkeit des \u00a7 37b EStG Gebrauch, ist er Steuerpflichtiger i. S. d. \u00a7 33 AO. Ausl\u00e4ndische Zuwendende und nicht steuerpflichtige juristische Personen des \u00f6ffentlichen Rechts werden sp\u00e4testens mit der Anwendung des \u00a7 37b EStG zu Steuerpflichtigen i. S. dieser Vorschrift.<br \/>\n2 Zuwendungsempf\u00e4nger k\u00f6nnen eigene Arbeitnehmer des Zuwendenden sowie Dritte unab-h\u00e4ngig von ihrer Rechtsform (z. B. AG, GmbH, Aufsichtsr\u00e4te, Verwaltungsratsmitglieder, sonstige Organmitglieder von Vereinen und Verb\u00e4nden, Gesch\u00e4ftspartner, deren Familienan-geh\u00f6rige, Arbeitnehmer Dritter) sein.<br \/>\n3 Von \u00a7 37b EStG werden nur solche Zuwendungen erfasst, die betrieblich veranlasst sind (BFH vom 12. Dezember 2013 &#8211; VI R 47\/121) und die beim Empf\u00e4nger dem Grunde nach zu steuerbaren und steuerpflichtigen Eink\u00fcnften f\u00fchren (BFH vom 16. Oktober 2013 &#8211; VI R 57\/111). \u00a7 37b EStG begr\u00fcndet keine eigenst\u00e4ndige Einkunftsart und erweitert nicht den ein-kommensteuerrechtlichen Lohnbegriff, sondern stellt lediglich eine besondere pauschalie-rende Erhebungsform der Einkommensteuer zur Wahl (BFH vom 16. Oktober 2013 &#8211; VI R 57\/11 und VI R 78\/12 -1). Zus\u00e4tzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gew\u00e4hrte Zu-wendungen an eigene Arbeitnehmer sind Sachbez\u00fcge i. S. d. \u00a7 8 Absatz 2 Satz 1 EStG, f\u00fcr die keine gesetzliche Bewertungsm\u00f6glichkeit nach \u00a7 8 Absatz 2 Satz 2 bis 10 und Absatz 3 EStG sowie keine Pauschalierungsm\u00f6glichkeit nach \u00a7 40 Absatz 2 EStG besteht. In den F\u00e4l-len des \u00a7 8 Absatz 3 EStG ist es auch dann nicht zul\u00e4ssig, die Steuer nach \u00a7 37b Absatz 2 EStG zu pauschalieren, wenn der Steuerpflichtige nach R 8.2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 LStR 2015 die Bewertung des geldwerten Vorteils nach \u00a7 8 Absatz 2 EStG w\u00e4hlt. F\u00fcr sons-tige Sachbez\u00fcge, die nach \u00a7 40 Absatz 1 EStG pauschaliert besteuert werden k\u00f6nnen, kann der Steuerpflichtige auch die Pauschalierung nach \u00a7 37b EStG w\u00e4hlen. Die Zuwendung von Verm\u00f6gensbeteiligungen an eigene Arbeitnehmer ist von der Pauschalierung nach \u00a7 37b EStG ausgeschlossen.<br \/>\nSeite 3<br \/>\nII. Wahlrecht zur Anwendung des \u00a7 37b EStG 1. Einheitlichkeit der Wahlrechtsaus\u00fcbung<br \/>\n4 Das Wahlrecht zur Anwendung der Pauschalierung der Einkommensteuer ist nach \u00a7 37b Absatz 1 Satz 1 EStG einheitlich f\u00fcr alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres gew\u00e4hrten Zuwen-dungen, mit Ausnahme der die H\u00f6chstbetr\u00e4ge nach \u00a7 37b Absatz 1 Satz 3 EStG \u00fcbersteigen-den Zuwendungen, auszu\u00fcben. Dabei ist es zul\u00e4ssig, f\u00fcr Zuwendungen an Dritte (Absatz 1) und an eigene Arbeitnehmer (Absatz 2) \u00a7 37b EStG jeweils gesondert anzuwenden. Auch bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ist f\u00fcr den Personenkreis der eigenen Arbeitnehmer immer die kalenderjahrbezogene Betrachtungsweise f\u00fcr das Wahlrecht ma\u00df-geblich. Das Wahlrecht kann f\u00fcr alle inl\u00e4ndischen lohnsteuerlichen Betriebsst\u00e4tten nach \u00a7 41 Absatz 2 EStG nur einheitlich ausge\u00fcbt werden. Die Entscheidung zur Anwendung des \u00a7 37b EStG kann nicht zur\u00fcckgenommen werden.<br \/>\n5 Werden Zuwendungen an Arbeitnehmer verbundener Unternehmen i. S. d. \u00a7\u00a7 15 ff. AktG oder \u00a7 271 HGB vergeben, fallen diese Zuwendungen in den Anwendungsbereich des \u00a7 37b Absatz 1 EStG und sind nach \u00a7 37b Absatz 1 Satz 2 EStG mindestens mit dem sich aus \u00a7 8 Absatz 3 Satz 1 EStG ergebenden Wert zu bemessen (Rabattgew\u00e4hrung an Konzernmitarbei-ter). Es wird nicht beanstandet, wenn diese Zuwendungen an Arbeitnehmer verbundener Un-ternehmen individuell besteuert werden, auch wenn der Zuwendende f\u00fcr die \u00fcbrigen Zuwen-dungen \u00a7 37b Absatz 1 EStG anwendet. F\u00fcr die \u00fcbrigen Zuwendungen ist das Wahlrecht ein-heitlich auszu\u00fcben.<br \/>\n6 \u00dcbt ein ausl\u00e4ndischer Zuwendender das Wahlrecht zur Anwendung des \u00a7 37b EStG aus, sind die Zuwendungen, die unbeschr\u00e4nkt oder beschr\u00e4nkt Einkommen- oder K\u00f6rperschaftsteuer-pflichtigen im Inland gew\u00e4hrt werden, einheitlich zu pauschalieren. 2. Zeitpunkt der Wahlrechtsaus\u00fcbung<br \/>\n7 Die Entscheidung zur Anwendung der Pauschalierung kann f\u00fcr den Anwendungsbereich des \u00a7 37b Absatz 1 EStG auch im laufenden Wirtschaftsjahr, sp\u00e4testens in der letzten Lohnsteuer-Anmeldung des Wirtschaftsjahres der Zuwendung getroffen werden. Eine Berichtigung der vorangegangenen einzelnen Lohnsteuer-Anmeldungen zur zeitgerechten Erfassung ist nicht erforderlich.<br \/>\n8 F\u00fcr den Anwendungsbereich des \u00a7 37b Absatz 2 EStG soll die Entscheidung zur Anwendung der Pauschalierung sp\u00e4testens bis zu der f\u00fcr die \u00dcbermittlung der elektronischen Lohnsteuer-bescheinigung geltenden Frist (\u00a7 41b Absatz 1 Satz 2 EStG, 28. Februar des Folgejahres) ge-troffen werden. Dieser Endtermin gilt auch, wenn ein Arbeitnehmer w\u00e4hrend des laufenden<br \/>\nSeite 4<br \/>\nKalenderjahres ausscheidet. Ist eine \u00c4nderung des Lohnsteuerabzugs gem\u00e4\u00df \u00a7 41c EStG zum Zeitpunkt der Aus\u00fcbung des Wahlrechts nicht mehr m\u00f6glich, so hat der Arbeitgeber dem Ar-beitnehmer eine Bescheinigung \u00fcber die Pauschalierung nach \u00a7 37b Absatz 2 EStG auszu-stellen. Die Korrektur des bereits individuell besteuerten Arbeitslohns kann der Arbeitnehmer dann nur noch im Veranlagungsverfahren zur Einkommensteuer begehren.<br \/>\n8a Das Wahlrecht kann auch durch \u00c4nderung einer noch nicht materiell bestandskr\u00e4ftigen Lohn-steuer-Anmeldung ausge\u00fcbt werden. Eine erstmalige Wahlrechtsaus\u00fcbung im Rahmen einer Au\u00dfenpr\u00fcfung ist somit zul\u00e4ssig. Wurden Sachzuwendungen an eigene Arbeitnehmer (\u00a7 37b Absatz 2) vorbehaltlich der Pauschalierung nach \u00a7 40 Absatz 1 Satz 1 EStG (Rdnr. 22) weder nach anderen Vorschriften pauschal noch individuell besteuert, kann das Wahlrecht (erstma-lig) auch noch nach der in den Rdnrn. 7 und 8 genannten Frist im Rahmen einer \u00c4nderung ei-ner noch nicht materiell bestandskr\u00e4ftigen Lohnsteuer-Anmeldung ausge\u00fcbt werden. Wurden Sachzuwendungen an eigene Arbeitnehmer dagegen bisher individuell besteuert, weil eine Pauschalierung zum ma\u00dfgeblichen Wahlrechtszeitpunkt nicht vorgenommen worden ist, ist eine Pauschalierung nach \u00a7 37b Absatz 2 EStG nicht mehr m\u00f6glich. Wurden Zuwendungen an eigene Arbeitnehmer nach \u00a7 37b EStG bisher pauschal besteuert, ist die bisherige Aus-\u00fcbung des Wahlrechts f\u00fcr den Zuwendenden bindend. Eine nachtr\u00e4gliche individuelle Besteu-erung der Sachzuwendungen ist nicht zul\u00e4ssig. III. Bemessungsgrundlage 1. Begriffsbestimmung<br \/>\n9 Besteuerungsgegenstand sind betrieblich veranlasste Sachzuwendungen, die zus\u00e4tzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden, und Geschenke, die nicht in Geld bestehen. Gesellschaftsrechtlich veranlasste Zuwendungen, wie z. B. verdeckte Gewinnaussch\u00fcttungen (\u00a7 8 Absatz 3 Satz 2 KStG, R 36 KStR) sind von der Pauschalierung nach \u00a7 37b EStG ausgenommen (BFH vom 12. Dezember 2013 &#8211; VI R 47\/121).<br \/>\n9a Die \u201eZus\u00e4tzlichkeitsvoraussetzung\u201c f\u00fcr betrieblich veranlasste Zuwendungen nach \u00a7 37b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG erfordert, dass die Zuwendungen in sachlichem und zeitli-chem Zusammenhang mit einem zwischen den Vertragsparteien abgeschlossenen Vertrags-verh\u00e4ltnis (sog. Grundgesch\u00e4ft) stehen und zur ohnehin geschuldeten Leistung als zus\u00e4tzliche Leistung hinzukommen. Zuwendungen, die nicht zu einem Leistungsaustausch hinzutreten, etwa zur Anbahnung eines Vertragsverh\u00e4ltnisses, fallen nicht in den Anwendungsbereich des \u00a7 37b Absatz 1 Nummer 1 EStG (BFH vom 12. Dezember 2013 &#8211; VI R 47\/121). Unbeachtlich<br \/>\n1 Aktenzeichen um Fundstelle erg\u00e4nzen<br \/>\nSeite 5<br \/>\nist, ob der Empf\u00e4nger einen Rechtsanspruch auf die Zuwendungen hat oder die Zuwendungen vom Zuwendenden freiwillig erbracht werden.<br \/>\n9b Die \u201eZus\u00e4tzlichkeitsvoraussetzung\u201c f\u00fcr zus\u00e4tzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte betrieblich veranlasste Zuwendungen nach \u00a7 37b Absatz 2 Satz 1 EStG erfordert, dass die Zuwendung zu dem Arbeitslohn hinzukommt, den der Arbeitgeber arbeitsrechtlich schuldet; eine Gehaltsumwandlung erf\u00fcllt diese Voraussetzung nicht. Kommt die zweckbe-stimmte Leistung zu dem Arbeitslohn hinzu, den der Arbeitgeber schuldet, ist das Tatbe-standsmerkmal auch dann erf\u00fcllt, wenn der Arbeitnehmer arbeitsvertraglich oder aufgrund ei-ner anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage einen Anspruch auf die zwecke-stimmte Leistung hat (vgl. R 3.33 Absatz 5 LStR und BMF-Schreiben vom 22. Mai 2013, BStBl I S. 728).<br \/>\n9c Bei Zuwendungen an Dritte handelt es sich regelm\u00e4\u00dfig um Geschenke i. S. d. \u00a7 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 Satz 1 EStG und R 4.10 Absatz 4 Satz 1 bis 5 EStR oder Incentives (z. B. Reise oder Sachpreise aufgrund eines ausgeschriebenen Verkaufs- oder Au\u00dfendienstwettbe-werbs). Geschenke in diesem Sinne sind auch Nutzungs\u00fcberlassungen. Zuzahlungen des Zu-wendungsempf\u00e4ngers \u00e4ndern nicht den Charakter als Zuwendung; sie mindern lediglich die Bemessungsgrundlage. Zuzahlungen Dritter (z. B. Beteiligung eines anderen Unternehmers an der Durchf\u00fchrung einer Incentive-Reise) mindern die Bemessungsgrundlage hingegen nicht. Aufmerksamkeiten i. S. d. R 19.6 Absatz 1 LStR, die dem Empf\u00e4nger aus Anlass eines besonderen pers\u00f6nlichen Ereignisses zugewendet werden, sind keine Geschenke und geh\u00f6ren daher nicht zur Bemessungsgrundlage.<br \/>\n9d Bei der Teilnahme eines Kunden an einem Bonusprogramm wird die Ausgabe der Bonus-punkte zum Bestandteil der Gegenleistung des leistenden Unternehmens. Damit liegt weder in der Gutschrift der Punkte noch in der Hingabe der Pr\u00e4mie eine zus\u00e4tzliche Leistung vor, so dass eine Pauschalierung nach \u00a7 37b EStG in derartigen F\u00e4llen ausgeschlossen ist. Die Ein-kommensteuer kann in diesen F\u00e4llen bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen nach \u00a7 37a EStG pauschaliert werden.<br \/>\n9e Gewinne aus Verlosungen, Preisausschreiben und sonstigen Gewinnspielen sowie Pr\u00e4mien aus (Neu)Kundenwerbungsprogrammen und Vertragsneuabschl\u00fcssen fallen nicht in den An-wendungsbereich des \u00a7 37b Absatz 1 EStG.<br \/>\n10 Sachzuwendungen, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten 10 Euro nicht \u00fcbersteigen, sind bei der Anwendung des \u00a7 37b EStG als Streuwerbeartikel anzusehen und brauchen daher nicht in den Anwendungsbereich der Vorschrift einbezogen zu werden.2 \u00a7 9b Absatz 1 EStG<br \/>\n2 Diese Regelung ist trotz entgegenstehender Auffassung des BFH im Urteil vom 16. Oktober 2013 (BStBl II 2015 S. ___) weiter anzuwenden.<br \/>\nSeite 6<br \/>\nist zu beachten. Die Teilnahme an einer gesch\u00e4ftlich veranlassten Bewirtung i. S. d. \u00a7 4 Ab-satz 5 Satz 1 Nummer 2 EStG ist nicht in den Anwendungsbereich des \u00a7 37b EStG einzube-ziehen (R 4.7 Absatz 3 EStR, R 8.1 Absatz 8 Nummer 1 LStR); es sei denn, sie ist Teil einer Gesamtleistung, die insgesamt als Zuwendung nach \u00a7 37b EStG besteuert wird (z. B. Bewir-tung im Rahmen einer Incentive-Reise, vgl. BMF-Schreiben vom 14. Oktober 1996, BStBl I S. 1192) oder die Bewirtung findet im Rahmen von Repr\u00e4sentationsveranstaltungen i. S. d. \u00a7 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 EStG statt (z. B. Einladung zu einem Golfturnier, zu einem Segelt\u00f6rn oder zu einer Jagdgesellschaft). Eine Incentive-Reise liegt in Abgrenzung zu einer Incentive-Ma\u00dfnahme, bei der ggf. ein Bewirtungsanteil gem\u00e4\u00df Rdnr. 15 herausgerechnet werden kann, vor, wenn die Veranstaltung mindestens eine \u00dcbernachtung umfasst.<br \/>\n11 Zuwendungen, die ein Arbeitnehmer von einem Dritten erhalten hat, k\u00f6nnen nicht vom Arbeitgeber, der nach \u00a7 38 Absatz 1 Satz 3 EStG zum Lohnsteuerabzug verpflichtet ist, nach \u00a7 37b EStG pauschal besteuert werden. Die Pauschalierung nach \u00a7 37b EStG kann nur der Zuwendende selbst vornehmen. F\u00fcr Zuwendungen an Mitarbeiter verbundener Unternehmen i. S. d. \u00a7\u00a7 15 ff AktG oder \u00a7 271 HGB (vgl. Rdnr. 23) wird es nicht beanstandet, wenn anstel-le des Zuwendenden der Arbeitgeber des Zuwendungsempf\u00e4ngers die Pauschalierung gem\u00e4\u00df \u00a7 37b Absatz 1 EStG vornimmt. Die erforderliche \u201eZus\u00e4tzlichkeitsvoraussetzung\u201c ist nur dann erf\u00fcllt, wenn die Zuwendungen auf vertraglichen Beziehungen zwischen dem Dritten und dem Arbeitnehmer beruhen. Zuwendungen, die auf vertraglichen Beziehungen zwischen dem Zuwendenden und dem Arbeitgeber des Arbeitnehmers beruhen (sog. Rahmenvertrag), k\u00f6nnen vom Zuwendenden daher nach \u00a7 37b EStG pauschal besteuert werden, wenn dem Grunde nach Arbeitslohn vorliegt (vgl. BMF-Schreiben vom 20. Januar 2015, BStBl I S. 143).<br \/>\n12 Gibt ein Steuerpflichtiger eine Zuwendung unmittelbar weiter, die dieser selbst unter Anwen-dung des \u00a7 37b EStG erhalten hat, entf\u00e4llt eine erneute pauschale Besteuerung nach \u00a7 37b EStG, wenn der Steuerpflichtige hierf\u00fcr keinen Betriebsausgabenabzug vornimmt.<br \/>\n13 In die Bemessungsgrundlage nach \u00a7 37b Absatz 1 und 2 EStG sind alle Zuwendungen einzu-beziehen, die beim Empf\u00e4nger dem Grunde nach zu steuerbaren und steuerpflichtigen Ein-k\u00fcnften f\u00fchren. Demzufolge sind Zuwendungen an beschr\u00e4nkt und unbeschr\u00e4nkt steuerpflich-tige Empf\u00e4nger auszuscheiden, die nach den Bestimmungen eines Doppelbesteuerungsab-kommens oder des Auslandst\u00e4tigkeitserlasses nicht der inl\u00e4ndischen Besteuerung unterliegen oder die dem Empf\u00e4nger nicht im Rahmen einer Einkunftsart zuflie\u00dfen. F\u00fcr Zuwendungen, die nicht in die Bemessungsgrundlage des \u00a7 37b EStG einzubeziehen sind, hat der Zuwenden-de neben den f\u00fcr den Betriebsausgabenabzug bestehenden Aufzeichnungspflichten zus\u00e4tzlich durch geeignete Aufzeichnungen darzulegen, dass diese Zuwendungen beim Empf\u00e4nger nicht<br \/>\nSeite 7<br \/>\nsteuerbar und steuerpflichtig sind. Die Empf\u00e4nger der Zuwendungen m\u00fcssen auf Verlangen der Finanzbeh\u00f6rde genau benannt werden k\u00f6nnen (\u00a7 160 AO).<br \/>\n13a Zur Vereinfachung der Ermittlung der Bemessungsgrundlage f\u00fcr die Anwendung des \u00a7 37b Absatz 1 EStG kann der Steuerpflichtige der Besteuerung nach \u00a7 37b EStG einen bestimmten Prozentsatz aller gew\u00e4hrten Zuwendungen an Dritte unterwerfen. Der Prozentsatz orientiert sich an den unternehmensspezifischen Gegebenheiten und ist vom Steuerpflichtigen anhand geeigneter Unterlagen oder Aufzeichnungen glaubhaft zu machen. In diesem Fall kann er auf weitergehende Aufzeichnungen zur Steuerpflicht beim Empf\u00e4nger verzichten. F\u00fcr die Glaub-haftmachung kann auch auf die Aufzeichnungen, die \u00fcber einen repr\u00e4sentativen Zeitraum (mindestens drei Monate) gef\u00fchrt werden, zur\u00fcckgegriffen und aus diesen der anzuwendende Prozentsatz ermittelt werden. Dieser kann so lange angewandt werden, wie sich die Verh\u00e4lt-nisse nicht wesentlich \u00e4ndern. F\u00fcr die Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Zuwendun-gen nach \u00a7 37b Absatz 2 EStG vgl. Tz. III.3 Wirkungen auf andere Regelungen (Rdnrn. 17 bis 19). 2. Bewertung der Zuwendungen<br \/>\n14 Nach \u00a7 37b Absatz 1 Satz 2 EStG sind die Zuwendungen mit den Aufwendungen des Steuer-pflichtigen einschlie\u00dflich Umsatzsteuer zu bewerten. Der Bruttobetrag kann aus Vereinfa-chungsgr\u00fcnden mit dem Faktor 1,19 aus dem Nettobetrag hochgerechnet werden. In die Be-messungsgrundlage sind alle tats\u00e4chlich angefallenen Aufwendungen einzubeziehen, die der jeweiligen Zuwendung direkt zugeordnet werden k\u00f6nnen. Soweit diese nicht direkt ermittelt werden k\u00f6nnen, weil sie Teil einer Gesamtleistung sind, ist der auf die jeweilige Zuwendung entfallende Anteil an den Gesamtaufwendungen anzusetzen, der ggf. im Wege der Sch\u00e4tzung zu ermitteln ist. Zu den Aufwendungen im Rahmen von Veranstaltungen geh\u00f6ren z. B. Auf-wendungen f\u00fcr Musik, k\u00fcnstlerische und artistische Darbietungen und Aufwendungen f\u00fcr den \u00e4u\u00dferen Rahmen (z. B. Raummiete, Eventmanager). Wird ein Wirtschaftsgut zugewandt, das der Steuerpflichtige selbst hergestellt hat, sind als Aufwendungen grunds\u00e4tzlich die Herstel-lungskosten des Wirtschaftsguts (zuz\u00fcglich der Umsatzsteuer) anzusetzen (z. B. Eintritts-karten f\u00fcr eine selbst ausgerichtete Veranstaltung). Der Zuwendende kann stattdessen den gemeinen Wert (z. B. den Kartenpreis) ansetzen, wenn dieser ohne weiteres ermittelt werden kann.<br \/>\n15 Die bestehenden Vereinfachungsregelungen, die zur Aufteilung der Gesamtaufwendungen f\u00fcr VIP-Logen in Sportst\u00e4tten und in \u00e4hnlichen Sachverhalten ergangen sind, gelten unver\u00e4ndert (Rdnr. 14 und 19 des BMF-Schreibens vom 22. August 2005, BStBl I S. 845 und vom 11. Juli 2006, BStBl I S. 447). Der danach ermittelte, auf Geschenke entfallende pauschale Anteil stellt die Aufwendungen dar, die in die Bemessungsgrundlage nach \u00a7 37b EStG einzubezie-hen sind. Die Vereinfachungsregelungen zur \u00dcbernahme der Besteuerung (Rdnrn. 16 und 18<br \/>\nSeite 8<br \/>\ndes BMF-Schreibens vom 22. August 2005 und entsprechende Verweise im BMF-Schreiben vom 11. Juli 2006) sind ab dem 1. Januar 2007 nicht mehr anzuwenden.<br \/>\n16 Besteht die Zuwendung in der Hingabe eines Wirtschaftsgutes des Betriebsverm\u00f6gens oder in der unentgeltlichen Nutzungs\u00fcberlassung und sind dem Zuwendenden keine oder nur unver-h\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig geringe Aufwendungen entstanden (z. B. zinslose Darlehensgew\u00e4hrung), ist als Bemessungsgrundlage f\u00fcr eine Besteuerung nach \u00a7 37b EStG der gemeine Wert anzusetzen. 3. Wirkungen auf andere Regelungen Sachbez\u00fcge, die im ganz \u00fcberwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers ge-w\u00e4hrt werden (vgl. hierzu BFH vom 16. Oktober 2013 &#8211; VI R 78\/123) sowie steuerfreie Sach-bez\u00fcge, z. B. auch nach \u00a7 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a EStG, werden von \u00a7 37b Absatz 2 EStG nicht erfasst. Im \u00dcbrigen gilt Folgendes: a) Sachbezugsfreigrenze<br \/>\n17 Wird die Freigrenze des \u00a7 8 Absatz 2 Satz 11 EStG in H\u00f6he von 44 Euro nicht \u00fcberschritten, liegt kein steuerpflichtiger Sachbezug vor. Bei der Pr\u00fcfung der Freigrenze bleiben die nach \u00a7 8 Absatz 2 Satz 1 EStG zu bewertenden Vorteile, die nach \u00a7\u00a7 37b und 40 EStG pauschal versteuert werden, au\u00dfer Ansatz.<br \/>\nb) Mahlzeiten aus besonderem Anlass<br \/>\n18 Mahlzeiten aus besonderem Anlass, die vom oder auf Veranlassung des Steuerpflichtigen anl\u00e4sslich von Ausw\u00e4rtst\u00e4tigkeiten an seine Arbeitnehmer abgegeben werden, k\u00f6nnen nach \u00a7 37b EStG pauschal besteuert werden, wenn der Wert der Mahlzeit 60 Euro (bis 31. Dezem-ber 2014: 40 Euro) \u00fcbersteigt. c) Aufmerksamkeiten<br \/>\n19 Zuwendungen des Steuerpflichtigen an seine Arbeitnehmer, die als blo\u00dfe Aufmerksamkeiten (R 19.6 LStR) anzusehen sind und deren jeweiliger Wert 60 Euro (bis 31. Dezember 2014: 40 Euro) nicht \u00fcbersteigt, geh\u00f6ren nicht zum Arbeitslohn und sind daher nicht in die Pauscha-lierung nach \u00a7 37b EStG einzubeziehen. Bei \u00dcberschreitung des Betrags von 60 Euro (bis 31. Dezember 2014: 40 Euro) ist die Anwendung des \u00a7 37b EStG m\u00f6glich.<br \/>\n3 Aktenzeichen um Fundstelle erg\u00e4nzen<br \/>\nSeite 9<br \/>\n4. Zeitpunkt der Zuwendung<br \/>\n20 Die Zuwendung ist im Zeitpunkt der Erlangung der wirtschaftlichen Verf\u00fcgungsmacht zu erfassen. Das ist bei Geschenken der Zeitpunkt der Hingabe (z. B. Eintrittskarte) und bei Nut-zungen der Zeitpunkt der Inanspruchnahme (z. B. bei der Einladung zu einer Veranstaltung der Zeitpunkt der Teilnahme). Es ist aber nicht zu beanstanden, wenn die Pauschalierung nach \u00a7 37b EStG bereits in dem Wirtschaftsjahr vorgenommen wird, in dem der Aufwand zu be-r\u00fccksichtigen ist. Auf einen hiervon abweichenden Zeitpunkt der Bezahlung der Rechnung durch den Zuwendenden kann hingegen nicht abgestellt werden. 5. Betr\u00e4ge nach \u00a7 37b Absatz 1 Satz 3 EStG<br \/>\n21 Die Betr\u00e4ge des \u00a7 37b Absatz 1 Satz 3 EStG i. H. v. 10.000 Euro sind auf die Bruttoaufwen-dungen anzuwenden. Bei dem Betrag nach \u00a7 37b Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 EStG handelt es sich um einen H\u00f6chstbetrag (z. B. drei Zuwendungen im Wert von jeweils 4.000 Euro, \u00a7 37b EStG ist nicht nur f\u00fcr die ersten beiden Zuwendungen anwendbar, sondern auch die H\u00e4lfte der Aufwendungen f\u00fcr die dritte Zuwendung muss in die Pauschalbesteuerung einbezogen wer-den); bei dem Betrag nach \u00a7 37b Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 EStG handelt es sich um eine H\u00f6chstgrenze (z. B. Zuwendung im Wert von 15.000 Euro, \u00a7 37b EStG ist auf diese Zuwen-dung nicht anwendbar). Wird die H\u00f6chstgrenze f\u00fcr eine Zuwendung \u00fcberschritten, ist eine Pauschalierung f\u00fcr andere Zuwendungen an diesen Zuwendungsempf\u00e4nger im Rahmen des \u00a7 37b Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 EStG zul\u00e4ssig (z. B. drei Zuwendungen im Wert von 3.000 Euro, 5.000 Euro und 12.000 Euro, die Aufwendungen f\u00fcr die Einzelzuwendung in H\u00f6he von 12.000 Euro k\u00f6nnen nicht nach \u00a7 37b EStG pauschal besteuert werden, in die Pau-schalbesteuerung sind indes die Aufwendungen f\u00fcr die beiden anderen Einzelzuwendungen von insgesamt 8.000 Euro einzubeziehen). Bei Zuzahlungen durch den Zuwendungsempf\u00e4n-ger mindert sich der Wert der Zuwendung, auf den der H\u00f6chstbetrag\/die H\u00f6chstgrenze anzu-wenden ist. F\u00fcr die Pr\u00fcfung des H\u00f6chstbetrags ist bei betrieblich veranlassten Sachzuwendun-gen an nahestehende Personen eines Gesch\u00e4ftsfreunds oder eines Arbeitnehmers Zuwen-dungsempf\u00e4nger der Gesch\u00e4ftsfreund oder der Arbeitnehmer selbst. IV. Verh\u00e4ltnis zu anderen Pauschalierungsvorschriften 1. Lohnsteuerpauschalierung mit Nettosteuersatz<br \/>\n22 Zum Zeitpunkt der Aus\u00fcbung des Wahlrechts nach \u00a7 37b Absatz 2 EStG bereits nach \u00a7 40 Absatz 1 Satz 1 EStG durchgef\u00fchrte Pauschalierungen m\u00fcssen nicht r\u00fcckg\u00e4ngig gemacht werden. Eine \u00c4nderung ist aber in den Grenzen der allgemeinen Regelungen zul\u00e4ssig; \u00a7 37b Absatz 2 EStG kann danach angewandt werden. Die R\u00fcckabwicklung eines nach \u00a7 40 Ab-satz 1 Satz 1 EStG pauschalierten Zuwendungsfalls muss f\u00fcr alle Arbeitnehmer einheitlich<br \/>\nSeite 10<br \/>\nvorgenommen werden, die diese Zuwendung erhalten haben. Nach der Entscheidung zur An-wendung des \u00a7 37b EStG ist eine Pauschalierung nach \u00a7 40 Absatz 1 Satz 1 EStG f\u00fcr alle Zuwendungen, auf die \u00a7 37b EStG anwendbar ist, nicht mehr m\u00f6glich. 2. Arbeitnehmer verbundener Unternehmen<br \/>\n23 Die Pauschalierung ist f\u00fcr Sachzuwendungen an Arbeitnehmer verbundener Unternehmen i. S. d. \u00a7\u00a7 15 ff. AktG oder \u00a7 271 HGB zul\u00e4ssig, wenn die Voraussetzungen des \u00a7 37b Ab-satz 1 EStG erf\u00fcllt sind. V. Steuerliche Behandlung beim Zuwendenden 1. Zuwendung<br \/>\n24 Die Aufwendungen f\u00fcr die Zuwendung sind nach allgemeinen steuerlichen Grunds\u00e4tzen zu beurteilen; sie sind entweder in voller H\u00f6he als Betriebsausgaben abziehbar (Geschenke an eigene Arbeitnehmer und Zuwendungen, die keine Geschenke sind) oder unter der Ma\u00dfgabe des \u00a7 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 EStG beschr\u00e4nkt abziehbar. Die \u00fcbrigen Abzugsbeschr\u00e4n-kungen des \u00a7 4 Absatz 5 EStG, insbesondere des \u00a7 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 oder Num-mer 10 EStG sind ebenfalls zu beachten.<br \/>\n25 Bei der Pr\u00fcfung der Freigrenze des \u00a7 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 Satz 2 EStG ist aus Ver-einfachungsgr\u00fcnden allein auf den Betrag der Zuwendung abzustellen. Die \u00fcbernommene Steuer ist nicht mit einzubeziehen.<br \/>\n2. Pauschalsteuer<br \/>\n26 Die Abziehbarkeit der Pauschalsteuer als Betriebsausgabe richtet sich danach, ob die Aufwendungen f\u00fcr die Zuwendung als Betriebsausgabe abziehbar sind. VI. Steuerliche Behandlung beim Empf\u00e4nger<br \/>\n27 Nach \u00a7 37b Absatz 3 Satz 1 EStG bleibt eine pauschal besteuerte Sachzuwendung bei der Ermittlung der Eink\u00fcnfte des Empf\u00e4ngers au\u00dfer Ansatz.<br \/>\n28 Besteht die Zuwendung in der Hingabe eines einzelnen Wirtschaftsgutes, das beim Empf\u00e4n-ger Betriebsverm\u00f6gen wird, gilt sein gemeiner Wert als Anschaffungskosten (\u00a7 6 Absatz 4 EStG). Rdnr. 12 ist zu beachten.<br \/>\nSeite 11<br \/>\nVII. Verfahren zur Pauschalierung der Einkommensteuer 1. Entstehung der Steuer<br \/>\n29 F\u00fcr den Zeitpunkt der Entstehung der Steuer ist grunds\u00e4tzlich der Zeitpunkt der Zuwendung (vgl. Rdnr. 20) ma\u00dfgeblich. Dabei ist nicht auf den Entstehungszeitpunkt der Einkommen- und K\u00f6rperschaftsteuer beim Zuwendungsempf\u00e4nger abzustellen. 2. Unterrichtung des Empf\u00e4ngers der Zuwendung<br \/>\n30 Nach \u00a7 37b Absatz 3 Satz 3 EStG hat der Zuwendende den Empf\u00e4nger der Zuwendung \u00fcber die Anwendung der Pauschalierung zu unterrichten. Eine besondere Form ist nicht vorge-schrieben.<br \/>\n31 Arbeitnehmer sind nach \u00a7 38 Absatz 4 Satz 3 EStG verpflichtet, ihrem Arbeitgeber die ihnen von Dritten gew\u00e4hrten Bez\u00fcge am Ende des Lohnzahlungszeitraumes anzuzeigen. Erh\u00e4lt der Arbeitnehmer erst im Nachhinein eine Mitteilung vom Zuwendenden \u00fcber die Anwendung des \u00a7 37b EStG, kann bei bereits durchgef\u00fchrter individueller Besteuerung eine Korrektur des Lohnsteuerabzugs vorgenommen werden, wenn die \u00c4nderung des Lohnsteuerabzugs beim Arbeitnehmer noch zul\u00e4ssig ist. 3. Aufzeichnungspflichten<br \/>\n32 Die bestehenden Aufzeichnungspflichten f\u00fcr Geschenke nach \u00a7 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 EStG bleiben unber\u00fchrt (\u00a7 4 Absatz 7 EStG, R 4.11 EStR). Besondere Aufzeichnungspflich-ten f\u00fcr die Ermittlung der Zuwendungen, f\u00fcr die \u00a7 37b EStG angewandt wird, bestehen nicht. Aus der Buchf\u00fchrung oder den Aufzeichnungen muss sich ablesen lassen, dass bei Wahl-rechtsaus\u00fcbung alle Zuwendungen erfasst wurden und dass die H\u00f6chstbetr\u00e4ge nicht \u00fcber-schritten wurden. Nach \u00a7 37b EStG pauschal versteuerte Zuwendungen m\u00fcssen nicht zum Lohnkonto genommen werden (\u00a7 4 Absatz 2 Nummer 8 LStDV i. V. m. \u00a7 41 Absatz 1 EStG).<br \/>\n33 Aus Vereinfachungsgr\u00fcnden kann bei Zuwendungen bis zu einem Wert von jeweils 60 Euro (bis 31. Dezember 2014 = 40 Euro) davon ausgegangen werden, dass der H\u00f6chstbetrag nach \u00a7 37b Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 EStG auch beim Zusammenfallen mit weiteren Zuwendun-gen im Wirtschaftsjahr nicht \u00fcberschritten wird. Eine Aufzeichnung der Empf\u00e4nger kann in-soweit unterbleiben.<br \/>\n34 \u00a7 37b EStG kann auch angewendet werden, wenn die Aufwendungen beim Zuwendenden ganz oder teilweise unter das Abzugsverbot des \u00a7 160 AO fallen. Fallen mehrere Zuwendun-gen zusammen, bei denen \u00a7 160 AO zum Abzugsverbot der Aufwendungen f\u00fchrt, ist die Summe dieser Aufwendungen den H\u00f6chstbetr\u00e4gen gegen\u00fcberzustellen.<br \/>\nSeite 12<br \/>\n4. \u00d6rtliche Zust\u00e4ndigkeit<br \/>\n35 F\u00fcr ausl\u00e4ndische Zuwendende ergeben sich die f\u00fcr die Verwaltung der Lohnsteuer zust\u00e4n-digen Finanz\u00e4mter aus analoger Anwendung des H 41.3 LStH (wie ausl\u00e4ndische Bauunter-nehmer).<br \/>\n5. Kirchensteuer<br \/>\n36 F\u00fcr die Ermittlung der Kirchensteuer bei Anwendung des \u00a7 37b EStG ist in Rheinland-Pfalz nach dem Erlass des Ministeriums der Finanzen Rheinland-Pfalz vom 29. Oktober 2008 (BStBl I 2009 S. 332) und in den \u00fcbrigen L\u00e4ndern nach den gleichlautenden Erlassen der obersten Finanzbeh\u00f6rden dieser L\u00e4nder vom 28. Dezember 2006 (BStBl I 2007 S. 76) zu ver-fahren. 6. Anrufungsauskunft<br \/>\n37 F\u00fcr Sachverhalte zur Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen nach \u00a7 37b EStG kann eine Anrufungsauskunft i. S. d. \u00a7 42e EStG eingeholt werden. VIII. Anwendungszeitpunkt<br \/>\n38 Dieses Schreiben ersetzt das BMF-Schreiben vom 29. April 2008 (a. a. O.). Die Grunds\u00e4tze dieses Schreibens sind in allen noch offenen F\u00e4llen anzuwenden.<br \/>\nDieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I ver\u00f6ffentlicht.<br \/>\nIm Auftrag<br \/>\nDieses Dokument wurde elektronisch versandt und ist nur im Entwurf gezeichnet.\u00a0<\/span><\/h1>\n<p>Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter L\u00e4ndererlass) IV C 6 &#8211; S-2297-b \/ 14 \/ 10001 vom 19.05.2015<\/p>\n<h3 id=\"ueberschrift4\" class=\"keinUmfluss\"><\/h3>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit dem Jahressteuergesetz 2007 vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I 2006 S. 2878, BStBl I 2007 S. 28) wurde mit \u00a7 37b EStG eine Regelung in das Einkommensteuergesetz eingef\u00fcgt, die es dem zuwendenden Steuerpflichtigen erm\u00f6glicht, die Einkommensteuer auf Sachzuwendungen an Arbeitnehmer oder Nichtarbeitnehmer mit einem Steuersatz von 30 Prozent pauschal zu \u00fcbernehmen und abzuf\u00fchren. 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