{"id":43444,"date":"2015-05-21T09:36:22","date_gmt":"2015-05-21T07:36:22","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=43444"},"modified":"2015-05-21T09:36:22","modified_gmt":"2015-05-21T07:36:22","slug":"steuerliche-massnahmen-zur-unterstuetzung-der-opfer-des-erdbebens-in-nepal","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/steuerliche-massnahmen-zur-unterstuetzung-der-opfer-des-erdbebens-in-nepal\/","title":{"rendered":"Steuerliche Ma\u00dfnahmen zur Unterst\u00fctzung der Opfer des Erdbebens in Nepal"},"content":{"rendered":"<h2>Das Erdbeben in Nepal im April 2015 hat sehr gro\u00dfe Sch\u00e4den an der Infrastruktur verursacht, die nach der Naturkatastrophe eine humanit\u00e4re Katastrophe bef\u00fcrchten lassen. Die Demokratische Bundesrepublik Nepal (Nepal) hat ausdr\u00fccklich um internationale Unterst\u00fctzung gebeten.<\/h2>\n<p>Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbeh\u00f6rden der L\u00e4nder werden die zur Unterst\u00fctzung der Opfer des Erdbebens in Nepal getroffenen Verwaltungsregelungen in diesem Schreiben zusammengefasst.<\/p>\n<p>Sie gelten f\u00fcr die nachfolgenden Unterst\u00fctzungsma\u00dfnahmen, die vom 25. April 2015 bis 31. Dezember 2015 durchgef\u00fchrt werden.<\/p>\n<p><strong>I. Steuerliche Behandlung von Zuwendungen aus dem Betriebsverm\u00f6gen<\/strong><\/p>\n<p><strong>1. Zuwendungen an Gesch\u00e4ftspartner<\/strong><br \/>\nWendet der Steuerpflichtige seinen von dem Erdbeben in Nepal unmittelbar betroffenen Gesch\u00e4ftspartnern zum Zwecke der Aufrechterhaltung der Gesch\u00e4ftsbeziehungen unentgeltlich Leistungen aus seinem Betriebsverm\u00f6gen zu, sind die Aufwendungen in voller H\u00f6he als Betriebsausgaben abziehbar. \u00a7 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG ist insoweit aus Billigkeitsgr\u00fcnden nicht anzuwenden.<\/p>\n<p><strong>2. Sonstige Zuwendungen<\/strong><br \/>\nErf\u00fcllt die Zuwendung des Steuerpflichtigen unter diesen Gesichtspunkten nicht die Voraussetzungen f\u00fcr den Betriebsausgabenabzug, so ist aus allgemeinen Billigkeitserw\u00e4gungen die Zuwendung von Wirtschaftsg\u00fctern oder sonstigen betrieblichen Nutzungen und Leistungen (nicht hingegen Geld) des Unternehmers aus einem inl\u00e4ndischen Betriebsverm\u00f6gen an den durch das Erdbeben in Nepal unmittelbar gesch\u00e4digten Unternehmer als Betriebsausgabe zu behandeln, die ohne R\u00fccksicht auf \u00a7 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG abgezogen werden darf.<\/p>\n<p><strong>II. Lohnsteuer<\/strong><br \/>\nAus Billigkeits- und Vereinfachungsgr\u00fcnden gilt Folgendes:<\/p>\n<p><strong>1. Unterst\u00fctzung an Arbeitnehmer<\/strong><br \/>\nBeihilfen und Unterst\u00fctzungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer k\u00f6nnen nach R 3.11 LStR steuerfrei sein. R 3.11 Abs. 2 LStR ist auf Unterst\u00fctzungen, die von dem Erdbeben in Nepal betroffene Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber erhalten, mit folgender Ma\u00dfgabe anzuwenden:<\/p>\n<div class=\"clearBoth\"><\/div>\n<ul>\n<li>Die in R 3.11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 LStR genannten Voraussetzungen brauchen nicht vorzuliegen,<\/li>\n<li>die Unterst\u00fctzungen sind bis zu einem Betrag von 600 Euro je Kalenderjahr steuerfrei. Der 600 Euro \u00fcbersteigende Betrag geh\u00f6rt nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn unter Ber\u00fccksichtigung der Einkommens- und Familienverh\u00e4ltnisse des Arbeitnehmers ein besonderer Notfall vorliegt. Im Allgemeinen kann bei den durch das Erdbeben in Nepal betroffenen Arbeitnehmern von einem besonderen Notfall ausgegangen werden.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Auf Unterst\u00fctzungen, die in Form von sonst steuerpflichtigen Zinsvorteilen oder in Form von Zinszusch\u00fcssen gew\u00e4hrt werden, ist die vorstehende Regelung ebenfalls anzuwenden. Zinszusch\u00fcsse und Zinsvorteile bei Darlehen, die zur Beseitigung von Sch\u00e4den durch das Erdbeben in Nepal aufgenommen worden sind, sind deshalb ebenfalls nach R 3.11 Abs. 2 LStR steuerfrei, und zwar w\u00e4hrend der gesamten Laufzeit des Darlehens. Voraussetzung hierf\u00fcr ist, dass das Darlehen die Schadensh\u00f6he nicht \u00fcbersteigt. Bei l\u00e4ngerfristigen Darlehen sind Zinszusch\u00fcsse und Zinsvorteile insgesamt nur bis zu einem Betrag in H\u00f6he des Schadens steuerfrei. Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen (\u00a7 4 Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 LStDV); dabei ist auch zu dokumentieren, dass der die Leistung empfangende Arbeitnehmer durch das Erdbeben in Nepal zu Schaden gekommen ist.<\/p>\n<p><strong>2. Arbeitslohnspende<\/strong><br \/>\nVerzichten Arbeitnehmer auf die Auszahlung von Teilen des Arbeitslohns oder auf Teile eines angesammelten Wertguthabens<\/p>\n<div class=\"clearBoth\"><\/div>\n<ol class=\"kleinbuchstaben\">\n<li>zugunsten einer Beihilfe des Arbeitgebers an von dem Erdbeben in Nepal betroffene Arbeitnehmer des Unternehmens (Nr. 1) oder<\/li>\n<li>zugunsten einer Zahlung des Arbeitgebers auf ein Spendenkonto einer spendenempfangsberechtigten Einrichtung im Sinne des \u00a7 10b Abs. 1 Satz 2 EStG, bleiben diese Lohnteile bei der Feststellung des steuerpflichtigen Arbeitslohns au\u00dfer Ansatz, wenn der Arbeitgeber die Verwendungsauflage erf\u00fcllt und dies dokumentiert. Der au\u00dfer Ansatz bleibende Arbeitslohn ist im Lohnkonto aufzuzeichnen (\u00a7 4 Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 LStDV). Auf die Aufzeichnung kann verzichtet werden, wenn stattdessen der Arbeitnehmer seinen Verzicht schriftlich erkl\u00e4rt hat und diese Erkl\u00e4rung zum Lohnkonto genommen worden ist.<\/li>\n<\/ol>\n<p>Der au\u00dfer Ansatz bleibende Arbeitslohn ist nicht in der Lohnsteuerbescheinigung (\u00a7 41b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EStG) anzugeben. Die steuerfrei belassenen Lohnteile d\u00fcrfen im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung nicht als Spende ber\u00fccksichtigt werden.<\/p>\n<p>Das Sozialversicherungsrecht sieht nach der geltenden Rechtslage f\u00fcr Arbeitslohnspenden ins Ausland keine Freistellung von der Beitragspflicht vor.<\/p>\n<p><strong>III. Spenden<\/strong><\/p>\n<p><strong>Vereinfachter Zuwendungsnachweis<\/strong><br \/>\nF\u00fcr alle Sonderkonten, die von inl\u00e4ndischen juristischen Personen des \u00f6ffentlichen Rechts, inl\u00e4ndischen \u00f6ffentlichen Dienststellen oder von den amtlich anerkannten Verb\u00e4nden der freien Wohlfahrtspflege einschlie\u00dflich ihrer Mitgliedsorganisationen eingerichtet wurden, gilt ohne betragsm\u00e4\u00dfige Beschr\u00e4nkung der vereinfachte Zuwendungsnachweis. Nach \u00a7 50 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a EStDV gen\u00fcgt in diesen F\u00e4llen als Nachweis der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbest\u00e4tigung (z. B. Kontoauszug) eines Kreditinstitutes oder der PC-Ausdruck bei Online-Banking. Nach \u00a7 50 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 1 EStDV gilt der vereinfachte Zuwendungsnachweis auch, soweit bis zur Errichtung eines Sonderkontos Zuwendungen auf ein anderes Konto der genannten Zuwendungsempf\u00e4nger geleistet wurden.<\/p>\n<p>Haben auch nicht steuerbeg\u00fcnstigte Spendensammler Spendenkonten eingerichtet und zu Spenden aufgerufen, sind diese Zuwendungen steuerlich abziehbar, wenn das Spendenkonto als Treuhandkonto gef\u00fchrt wird und die Zuwendungen anschlie\u00dfend entweder an eine nach \u00a7 5 Abs. 1 Nr. 9 des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes steuerbefreite K\u00f6rperschaft, Personenvereinigung oder Verm\u00f6gensmasse oder an eine inl\u00e4ndische juristische Person des \u00f6ffentlichen Rechts bzw. eine inl\u00e4ndische \u00f6ffentliche Dienststelle weitergeleitet werden. Zur Erstellung von Zuwendungsbest\u00e4tigungen muss dem Zuwendungsempf\u00e4nger auch eine Liste mit den einzelnen Spendern und dem jeweiligen Anteil an der Spendensumme \u00fcbergeben werden.<\/p>\n<p>Unter folgenden Voraussetzungen ist bei Spendensammlungen nicht steuerbeg\u00fcnstigter Spendensammler \u00fcber ein als Treuhandkonto gef\u00fchrtes Spendenkonto auch ein vereinfachter Zuwendungsnachweis m\u00f6glich:<\/p>\n<p>Die gesammelten Spenden werden auf ein Sonderkonto einer inl\u00e4ndischen juristischen Person des \u00f6ffentlichen Rechts, einer inl\u00e4ndischen \u00f6ffentlichen Dienststelle oder eines amtlich anerkannten Verbandes der freien Wohlfahrtspflege einschlie\u00dflich seiner Mitgliedsorganisationen \u00fcberwiesen. Nach \u00a7 50 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 2 EStDV gen\u00fcgt als Nachweis in diesen F\u00e4llen der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbest\u00e4tigung des Kreditinstituts des Spenders zusammen mit einer Kopie des Barzahlungsbelegs oder der Buchungsbest\u00e4tigung des Kreditinstituts des nicht steuerbeg\u00fcnstigten Spendensammlers.<\/p>\n<p><strong>IV. Spendenaktionen von gemeinn\u00fctzigen K\u00f6rperschaften f\u00fcr durch das Erdbeben in Nepal gesch\u00e4digte Personen<\/strong><br \/>\nEiner gemeinn\u00fctzigen K\u00f6rperschaft ist es grunds\u00e4tzlich nicht erlaubt, Mittel f\u00fcr steuerbeg\u00fcnstigte Zwecke zu verwenden, die sie nach ihrer Satzung nicht f\u00f6rdert (\u00a7 55 Abs. 1 Nr. 1 AO). Ruft eine gemeinn\u00fctzige K\u00f6rperschaft, die nach ihrer Satzung keine hier in Betracht kommenden Zwecke &#8211; wie insbesondere mildt\u00e4tige Zwecke &#8211; verfolgt (z. B. Sportverein, Musikverein, Kleingartenverein oder Brauchtumsverein), zu Spenden zur Hilfe f\u00fcr die Opfer des Erdbebens in Nepal auf und kann sie die Spenden nicht zu Zwecken, die sie nach ihrer Satzung f\u00f6rdert, verwenden, gilt Folgendes: Es ist unsch\u00e4dlich f\u00fcr die Steuerbeg\u00fcnstigung einer K\u00f6rperschaft, die nach ihrer Satzung keine zum Beispiel mildt\u00e4tigen Zwecke f\u00f6rdert oder regional gebunden ist, wenn sie Mittel, die sie im Rahmen einer Sonderaktion f\u00fcr die Hilfe f\u00fcr Opfer des Erdbebens in Nepal erhalten hat, ohne entsprechende \u00c4nderung ihrer Satzung f\u00fcr den angegebenen Zweck verwendet. Hierzu reicht es aus, wenn die Spenden entweder an eine steuerbeg\u00fcnstigte K\u00f6rperschaft, die zum Beispiel mildt\u00e4tige Zwecke verfolgt, oder an eine inl\u00e4ndische juristische Person des \u00f6ffentlichen Rechts bzw. eine inl\u00e4ndische \u00f6ffentliche Dienststelle zur Hilfe f\u00fcr die Opfer des Erdbebens in Nepal weitergeleitet werden. Die gemeinn\u00fctzige Einrichtung, die die Spenden gesammelt hat, muss entsprechende Zuwendungsbest\u00e4tigungen f\u00fcr Spenden, die sie f\u00fcr die Hilfe f\u00fcr Opfer des Erdbebens in Nepal erh\u00e4lt und verwendet, bescheinigen. Auf die Sonderaktion ist in der Zuwendungsbest\u00e4tigung hinzuweisen.<\/p>\n<p><strong>V. Umsatzsteuer<\/strong><br \/>\nDas Umsatzsteuerrecht ist in den Mitgliedstaaten der Europ\u00e4ischen Union insbesondere durch die Vorschriften der Richtlinie 2006\/112\/EG des Rates \u00fcber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem vom 28. November 2006 (Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie) weitgehend harmonisiert. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die dort getroffenen Regelungen in nationales Recht umzusetzen. Die Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie kennt keine M\u00f6glichkeit, die es einem Mitgliedstaat zur Bew\u00e4ltigung von Naturkatastrophen, wenn auch nur zeitlich und sachlich begrenzt, gestatten w\u00fcrde, von den verbindlichen Richtlinienvorschriften abzuweichen.<\/p>\n<p>Sachliche Billigkeitsma\u00dfnahmen bei unentgeltlichen Zuwendungen aus einem Unternehmen nach \u00a7 3 Abs. 1b und Abs. 9a UStG sind daher ebenso wenig m\u00f6glich wie eine Ausweitung der Steuerverg\u00fctung nach \u00a7 4a UStG.<\/p>\n<p class=\"keinBildUmfluss\">Quelle:\u00a0BMF, Schreiben (koordinierter L\u00e4ndererlass) IV C 4 &#8211; S-2223 \/ 07 \/ 0015 :013 vom 19.05.2015<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Erdbeben in Nepal im April 2015 hat sehr gro\u00dfe Sch\u00e4den an der Infrastruktur verursacht, die nach der Naturkatastrophe eine humanit\u00e4re Katastrophe bef\u00fcrchten lassen. 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