{"id":43447,"date":"2015-05-21T09:39:23","date_gmt":"2015-05-21T07:39:23","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=43447"},"modified":"2015-05-21T09:39:23","modified_gmt":"2015-05-21T07:39:23","slug":"steuerliche-behandlung-von-arbeitgeberdarlehen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/steuerliche-behandlung-von-arbeitgeberdarlehen\/","title":{"rendered":"Steuerliche Behandlung von Arbeitgeberdarlehen"},"content":{"rendered":"<h2>Das BMF-Schreiben aktualisiert die Verwaltungsregelungen zur steuerlichen Behandlung von Arbeitgeberdarlehen. Zudem wird klargestellt, dass die Grunds\u00e4tze des BMF-Schreibens vom 16. Mai 2013 (BStBl I Seite 729) auch f\u00fcr den Bereich der Arbeitgeberdarlehen gelten. Das Schreiben ersetzt die BMF-Schreiben vom 15. April 1993, BStBl I Seite 339 sowie vom 1. Oktober 2008, BStBl I Seite 892, und ist in allen offenen F\u00e4llen anzuwenden.<\/h2>\n<p><strong>1. Anwendungsbereich<\/strong><\/p>\n<p><strong>2. Ermittlung des Zinsvorteils<\/strong><br \/>\n2.1 Bewertung nach \u00a7 8 Absatz 2 EStG<br \/>\n2.1.1 Allgemeine Grunds\u00e4tze<br \/>\n2.1.2 Ermittlung des Zinsvorteils<br \/>\n2.1.3 Einzelanfragen zur Ermittlung des Ma\u00dfstabszinssatzes<br \/>\n2.2 Bewertung nach \u00a7 8 Absatz 3 EStG<br \/>\n2.2.1 Allgemeine Grunds\u00e4tze<br \/>\n2.2.2 Ermittlung des Zinsvorteils<br \/>\n2.3 Wahlrechte zwischen den Bewertungsmethoden nach \u00a7 8 Absatz 2 und Absatz 3 EStG<\/p>\n<p><strong>3. Zufluss von Arbeitslohn<\/strong><\/p>\n<p><strong>4. Versteuerung in Sonderf\u00e4llen<\/strong><br \/>\n4.1 Versteuerung bei fehlender Zahlung von Arbeitslohn<br \/>\n4.2 Versteuerung bei Ausscheiden aus dem Dienstverh\u00e4ltnis<\/p>\n<p><strong>5. Sicherheitenbestellung<\/strong><\/p>\n<p><strong>6. Aufzeichnungserleichterungen f\u00fcr Kreditinstitute<\/strong><\/p>\n<p><strong>7. Anrufungsauskunft<\/strong><\/p>\n<p><strong>8. Zeitliche Anwendung<\/strong><br \/>\nDieses Schreiben ersetzt die BMF-Schreiben vom 15. April 1993, BStBl I Seite 339 sowie vom 1. Oktober 2008, BStBl I Seite 892, und ist in allen offenen F\u00e4llen anzuwenden.<br \/>\n1. Anwendungsbereich<br \/>\n1 Ein Arbeitgeberdarlehen liegt vor, wenn durch den Arbeitgeber oder aufgrund des Dienstverh\u00e4ltnisses durch einen Dritten an den Arbeitnehmer Geld \u00fcberlassen wird und diese Geld\u00fcberlassung auf einem Darlehensvertrag beruht. Erh\u00e4lt der Arbeitnehmer durch solch ein Arbeitgeberdarlehen Zinsvorteile, sind sie zu versteuern. Der zur Anwendung des Lohnsteuerabzugsverfahrens verpflichtete Arbeitgeber hat die Lohnsteuer nach Ma\u00dfgabe von \u00a7 38 Absatz 1 i. V. m. Absatz 4 Satz 3 EStG einzubehalten und abzuf\u00fchren, sofern er sie nicht nach \u00a7 40 Absatz 1 EStG pauschal erhebt oder die Einkommensteuer nicht nach \u00a7 37b EStG pauschal erhoben wird.<br \/>\n2 Gehaltsvorsch\u00fcsse im \u00f6ffentlichen Dienst, die nach den Vorschussrichtlinien des Bundes oder der entsprechenden Richtlinien der L\u00e4nder gew\u00e4hrt werden, sind Arbeitgeberdarlehen. Keine Arbeitgeberdarlehen sind dagegen insbesondere Reisekostenvorsch\u00fcsse, vorsch\u00fcssig gezahlter Auslagenersatz, Lohnabschl\u00e4ge und Lohnvorsch\u00fcsse, wenn es sich hierbei um eine abweichende Vereinbarung \u00fcber die Bedingungen der Zahlung des Arbeitslohns handelt.<br \/>\nwww.bundesfinanzministerium.de<br \/>\nSeite 2<br \/>\n2. Ermittlung des Zinsvorteils<br \/>\n3 Bei \u00dcberlassung eines zinslosen oder zinsverbilligten Arbeitgeberdarlehens ist der geldwerte Vorteil (Zinsvorteil) zu ermitteln, der vom Arbeitnehmer als Arbeitslohn zu versteuern ist. F\u00fcr die Ermittlung des Zinsvorteils ist zwischen einer Bewertung nach \u00a7 8 Absatz 2 EStG<br \/>\n(z. B. der Arbeitnehmer eines Einzelh\u00e4ndlers erh\u00e4lt ein zinsverbilligtes Arbeitgeberdarlehen) und einer Bewertung nach \u00a7 8 Absatz 3 Satz 1 EStG (z. B. der Bankangestellte erh\u00e4lt von seinem Arbeitgeber ein zinsverbilligtes Arbeitgeberdarlehen mit Ansatz des Rabatt-Freibetrags) zu unterscheiden. Der Arbeitnehmer erlangt keinen steuerpflichtigen Zinsvorteil, wenn der Arbeitgeber ihm ein Darlehen zu einem markt\u00fcblichen Zinssatz (Ma\u00dfstabszinssatz) gew\u00e4hrt (BFH-Urteil vom 4. Mai 2006 -VI R 28\/05 -, BStBl II Seite 781).<br \/>\n4 Zinsvorteile, die der Arbeitnehmer durch Arbeitgeberdarlehen erh\u00e4lt, sind Sachbez\u00fcge. Sie sind als solche zu versteuern, wenn die Summe der noch nicht getilgten Darlehen am Ende des Lohnzahlungszeitraums 2.600 \u20ac \u00fcbersteigt.<br \/>\nBeispiel: Ein Arbeitgeber gew\u00e4hrt seinem Arbeitnehmer ein zinsloses Darlehen in Form eines Gehaltsvorschusses in H\u00f6he von 2.000 \u20ac. Die daraus resultierenden Zinsvorteile sind nicht als Arbeitslohn zu versteuern, da der Darlehensbetrag am Ende des Lohnzahlungszeitraums die Freigrenze von 2.600 \u20ac nicht \u00fcbersteigt.<br \/>\n2.1 Bewertung nach \u00a7 8 Absatz 2 EStG<br \/>\n2.1.1 Allgemeine Grunds\u00e4tze<br \/>\n5 Sachbez\u00fcge sind mit den um \u00fcbliche Preisnachl\u00e4sse geminderten \u00fcblichen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen (\u00a7 8 Absatz 2 Satz 1 EStG). Von einem \u00fcblichen Endpreis ist bei einem Darlehen auszugehen, wenn sein Zinssatz mit dem Ma\u00dfstabszinssatz (Rdnr. 3 Satz 3) vergleichbar ist; der pauschale Abschlag i. H. v. 4 % nach R 8.1 Absatz 2 Satz 3 LStR ist vorzunehmen. Solch ein \u00fcblicher Endpreis kann sich aus dem Angebot eines Kreditinstituts am Abgabeort ergeben.<br \/>\nAls \u00fcblicher Endpreis gilt auch der g\u00fcnstigste Preis f\u00fcr ein vergleichbares Darlehen mit nachgewiesener g\u00fcnstigster Marktkondition, zu der das Darlehen unter Einbeziehung allgemein zug\u00e4nglicher Internetangebote (z. B. Internetangebote von Direktbanken) an Endverbraucher angeboten wird, ohne dass individuelle Preisverhandlungen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ber\u00fccksichtigt werden. Bei dieser Ermittlung kommt der pauschale Abschlag i. H. v. 4 % nach R 8.1 Absatz 2 Satz 3 LStR nicht zur Anwendung.<br \/>\nSeite 3<br \/>\n6<br \/>\nHat der Arbeitgeber den Zinsvorteil nach dem \u00fcblichen Endpreis am Abgabeort bewertet (Rdnr. 5 Satz 2), kann der Arbeitnehmer dennoch die Zinsvorteile im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung mit dem niedrigeren g\u00fcnstigsten Preis am Markt i. S. d. Rdnr. 5 Satz 4 bewerten und dem Finanzamt nachweisen (z. B. durch Ausdruck des in einem Internet-Vergleichsportal ausgewiesenen individualisierten g\u00fcnstigeren inl\u00e4ndischen Kreditangebots zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses). Ein solcher Nachweis ist auch dann zul\u00e4ssig, wenn der Arbeitgeber bereits den aus seiner Sicht g\u00fcnstigsten Preis am Markt i. S. d. Rdnr. 5 Satz 4 angesetzt hat und der Arbeitnehmer einen noch niedrigeren g\u00fcnstigsten Preis am Markt ber\u00fccksichtigt haben m\u00f6chte. Das g\u00fcnstigere inl\u00e4ndische Angebot muss in einem zeitlichen Zusammenhang mit der Gew\u00e4hrung des Arbeitgeberdarlehens stehen. Aus Vereinfachungsgr\u00fcnden ist es nicht zu beanstanden, wenn dieses Angebot bis zu 10 Tage vor der Kreditanfrage beim Arbeitgeber und bis zu 10 Tage nach dem Vertragsabschluss des Arbeitgeberdarlehens eingeholt wird.<br \/>\n7<br \/>\nDer Arbeitgeber hat die Unterlagen f\u00fcr den ermittelten und der Lohnversteuerung zu Grunde gelegten Endpreis sowie die Berechnung der Zinsvorteile zu dokumentieren, als Belege zum Lohnkonto aufzubewahren und dem Arbeitnehmer auf Verlangen formlos mitzuteilen.<br \/>\n2.1.2 Ermittlung des Zinsvorteils<br \/>\n8<br \/>\nBei nach \u00a7 8 Absatz 2 Satz 1 EStG zu bewertenden Zinsvorteilen im Zusammenhang mit Arbeitgeberdarlehen bemisst sich der geldwerte Vorteil nach dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Ma\u00dfstabszinssatz f\u00fcr vergleichbare Darlehen am Abgabeort (Rdnr. 5 Satz 2) oder dem g\u00fcnstigsten Preis f\u00fcr ein vergleichbares Darlehen am Markt (Rdnr. 5 Satz 4) und dem Zinssatz, der im konkreten Einzelfall vereinbart ist. Vergleichbar in diesem Sinne ist ein Darlehen, das dem Arbeitgeberdarlehen insbesondere hinsichtlich der Kreditart (z. B. Wohnungsbaukredit, Konsumentenkredit\/Ratenkredit, \u00dcberziehungskredit), der Laufzeit des Darlehens, der Dauer der Zinsfestlegung, der zu beachtenden Beleihungsgrenze und des Zeitpunktes der Tilgungsverrechnung im Wesentlichen entspricht. Die Einordung des jeweiligen Darlehens (Kreditart) richtet sich allein nach dem tats\u00e4chlichen Verwendungszweck.<br \/>\n9<br \/>\nBei Arbeitgeberdarlehen mit Zinsfestlegung ist grunds\u00e4tzlich f\u00fcr die gesamte Vertragslaufzeit der Ma\u00dfstabszinssatz f\u00fcr vergleichbare Darlehen am Abgabeort (Rdnr. 5 Satz 2) oder der g\u00fcnstigste Preis f\u00fcr ein vergleichbares Darlehen am Markt (Rdnr. 5 Satz 4) bei Vertragsabschluss ma\u00dfgeblich. Werden nach Ablauf der Zinsfestlegung die Zinskonditionen desselben Darlehens neu vereinbart (Prolongation), ist der Zinsvorteil neu zu ermitteln. Dabei ist der neu vereinbarte Zinssatz mit dem Ma\u00dfstabszinssatz f\u00fcr vergleichbare Darlehen am<br \/>\nSeite 4 \ufffdAbgabeort (Rdnr. 5 Satz 2) oder dem g\u00fcnstigsten Preis f\u00fcr ein vergleichbares Darlehen am Markt (Rdnr. 5 Satz 4) im Zeitpunkt der Prolongationsvereinbarung zu vergleichen. Bei Arbeitgeberdarlehen mit variablem Zinssatz ist f\u00fcr die Ermittlung des Zinsvorteils im Zeitpunkt der vertraglichen Zinssatzanpassung der neu vereinbarte Zinssatz mit dem jeweils aktuellen Ma\u00dfstabszinssatz f\u00fcr vergleichbare Darlehen am Abgabeort (Rdnr. 5 Satz 2) oder dem jeweils g\u00fcnstigsten Preis f\u00fcr ein vergleichbares Darlehen am Markt (Rdnr. 5 Satz 4) zu vergleichen.<br \/>\n10 Bei der Pr\u00fcfung, ob die f\u00fcr Sachbez\u00fcge anzuwendende 44 \u20ac-Freigrenze (\u00a7 8 Absatz 2 Satz 11 EStG) \u00fcberschritten wird, sind Zinsvorteile aus der \u00dcberlassung eines zinslosen oder zinsverbilligten Arbeitgeberdarlehens vorbehaltlich der Rdnr. 4 einzubeziehen.<br \/>\n11 Ein nach Beachtung der Rdnr. 4 und der Rdnr. 10 ermittelter steuerpflichtiger Zinsvorteil aus der \u00dcberlassung eines zinslosen oder zinsverbilligten Arbeitgeberdarlehens i. S. d. \u00a7 8 Absatz 2 EStG kann nach \u00a7 37b EStG pauschal besteuert werden (vgl. hierzu BMF-Schreiben vom 19. Mai 2015, BStBl I Seite \u20261). Der Arbeitgeber kann die Entscheidung, \u00a7 37b Absatz 2 EStG innerhalb eines Kalenderjahres anzuwenden, nicht zur\u00fccknehmen.<br \/>\n12 Aus Vereinfachungsgr\u00fcnden wird es nicht beanstandet, wenn bei einer Bewertung nach Rdnr. 5 Satz 2 f\u00fcr die Feststellung des Ma\u00dfstabszinssatzes die bei Vertragsabschluss von der Deutschen Bundesbank zuletzt ver\u00f6ffentlichten Effektivzinss\u00e4tze -also die gewichteten Durchschnittszinss\u00e4tze -herangezogen werden, die unter<br \/>\nhttp:\/\/www.bundesbank.de\/Redaktion\/DE\/Downloads\/Statistiken\/Geld_Und_Kapitalmaerkte\/ Zinssaetze_Renditen\/S11BATGV.pdf?__blob=publicationFile ver\u00f6ffentlicht sind. Von dem sich danach ergebenden Effektivzinssatz kann nach R 8.1 Absatz 2 Satz 3 LStR ein pauschaler Abschlag von 4 % vorgenommen werden. Aus der Differenz zwischen diesem Ma\u00dfstabszinssatz und dem Zinssatz, der im konkreten Einzelfall vereinbart ist, sind die Zinsverbilligung und der Zinsvorteil zu ermitteln, wobei die Zahlungsweise der Zinsen (z. B. monatlich, j\u00e4hrlich) unma\u00dfgeblich ist. Zwischen den einzelnen Arten von Krediten (z. B. Wohnungsbaukredit, Konsumentenkredit\/Ratenkredit) ist zu unterscheiden.<br \/>\n13 Beispiel:<br \/>\nEin Arbeitnehmer erh\u00e4lt im M\u00e4rz 2015 ein Arbeitgeberdarlehen von 30.000 \u20ac zu einem Effektivzinssatz von 2 % j\u00e4hrlich (Laufzeit 4 Jahre mit monatlicher Tilgungsverrechnung und monatlicher F\u00e4lligkeit der Zinsen). Der bei Vertragsabschluss im M\u00e4rz 2015 von der Deutschen Bundesbank f\u00fcr Konsumentenkredite mit anf\u00e4nglicher Zinsbindung von \u00fcber<br \/>\n1 Fundstelle\/Seitenzahl erg\u00e4nzen<br \/>\nSeite 5 \ufffdeinem Jahr bis zu f\u00fcnf Jahren ver\u00f6ffentlichte Effektivzinssatz (Erhebungszeitraum Januar 2015) betr\u00e4gt 4,71 %.<br \/>\nNach Abzug des pauschalen Abschlags von 4 % ergibt sich ein Ma\u00dfstabszinssatz von 4,52 % (Ansatz von zwei Dezimalstellen \u2013 ohne Rundung). Die Zinsverbilligung betr\u00e4gt somit 2,52 % (4,52 % abz\u00fcglich 2 %). Danach ergibt sich im M\u00e4rz 2015 ein Zinsvorteil von 63 \u20ac (2,52 % von 30.000 \u20ac x 1\/12). Dieser Vorteil ist \u2013 da die 44 \u20ac-Freigrenze \u00fcberschritten ist \u2013 lohnsteuerpflichtig. Der Zinsvorteil ist jeweils bei Tilgung des Arbeitgeberdarlehens f\u00fcr die Restschuld neu zu ermitteln.<br \/>\n2.1.3 Einzelanfragen zur Ermittlung des Ma\u00dfstabszinssatzes<br \/>\n14 Einzelanfragen zur Ermittlung des Ma\u00dfstabszinssatzes f\u00fcr vergleichbare Darlehen am Abgabeort sind bei der Deutschen Bundesbank unter<br \/>\nhttps:\/\/www.bundesbank.de\/Navigation\/DE\/Service\/Kontakt\/kontakt_node.html?contact_id=1 6148 m\u00f6glich.<br \/>\n2.2 Bewertung nach \u00a7 8 Absatz 3 EStG<br \/>\n2.2.1 Allgemeine Grunds\u00e4tze<br \/>\n15 Der Zinsvorteil aus der \u00dcberlassung eines zinslosen oder zinsverbilligten Darlehens kann nach \u00a7 8 Absatz 3 EStG ermittelt werden, wenn der Arbeitgeber Darlehen gleicher Art und mit Ausnahme des Zinssatzes -zu gleichen Konditionen (insbesondere Laufzeit des Darlehens, Dauer der Zinsfestlegung, Zeitpunkt der Tilgungsverrechnung) \u00fcberwiegend an betriebsfremde Dritte vergibt und der Zinsvorteil nicht nach \u00a7 40 EStG pauschal besteuert wird.<br \/>\n16 Endpreis i. S. d. \u00a7 8 Absatz 3 EStG f\u00fcr die von einem Kreditinstitut gegen\u00fcber seinen Mitarbeitern erbrachten Dienstleistungen ist grunds\u00e4tzlich der Preis, der f\u00fcr diese Leistungen im Preisaushang des Kreditinstituts oder der kontof\u00fchrenden Zweigstelle angegeben ist. Dieser Preisaushang ist f\u00fcr die steuerliche Bewertung auch der Dienstleistungen ma\u00dfgebend, die vom Umfang her den Rahmen des standardisierten Privatkundengesch\u00e4fts \u00fcbersteigen, es sei denn, dass f\u00fcr derartige Dienstleistungen in den Gesch\u00e4ftsr\u00e4umen offen zug\u00e4ngliche besondere Preisverzeichnisse ausgelegt werden. Es ist zur Ermittlung des Zinsvorteils nach \u00a7 8 Absatz 3 EStG zul\u00e4ssig, von dem im Preisaushang dargestellten Preis abzuweichen. Rdnr. 7 und 8 des BMF-Schreibens vom 16. Mai 2013 (BStBl I Seite 729), wonach am Ende von Verkaufsverhandlungen durchschnittlich gew\u00e4hrte Preisnachl\u00e4sse zu ber\u00fccksichtigen sind, gilt auch f\u00fcr die Ermittlung des Zinsvorteils nach \u00a7 8 Absatz 3 EStG f\u00fcr die von einem<br \/>\nSeite 6<br \/>\nKreditinstitut gegen\u00fcber seinen Mitarbeitern erbrachten Dienstleistungen. Der Abschlag von 4 % nach \u00a7 8 Absatz 3 Satz 1 EStG ist stets vorzunehmen.<br \/>\n2.2.2 Ermittlung des Zinsvorteils<br \/>\n17<br \/>\nWird der Zinsvorteil nach \u00a7 8 Absatz 3 EStG bewertet, bemisst sich der Zinsvorteil nach dem Unterschiedsbetrag zwischen dem nach Rdnr. 16 ermittelten und um 4 % geminderten Effektivzinssatz, den der Arbeitgeber fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Gesch\u00e4ftsverkehr f\u00fcr Darlehen vergleichbarer Kreditart (z. B. Wohnungsbaukredit, Konsumentenkredit) anbietet (Ma\u00dfstabszinssatz), und dem Zinssatz, der im konkreten Einzelfall vereinbart ist. Bei Arbeitgeberdarlehen mit Zinsfestlegung ist grunds\u00e4tzlich der Ma\u00dfstabszinssatz bei Vertragsabschluss f\u00fcr die gesamte Vertragslaufzeit ma\u00dfgeblich. Im Falle der Prolongation ist der neu vereinbarte Zinssatz mit dem Ma\u00dfstabszinssatz im Zeitpunkt der Prolongationsvereinbarung zu vergleichen. Bei Arbeitgeberdarlehen mit variablem Zinssatz ist f\u00fcr die Ermittlung des Zinsvorteils im Zeitpunkt der vertraglichen Zinssatzanpassung der neu vereinbarte Zinssatz mit dem jeweils aktuellen Ma\u00dfstabszinssatz zu vergleichen.<br \/>\n18<br \/>\nDer Arbeitgeber hat die Unterlagen f\u00fcr den ermittelten und der Lohnversteuerung zu Grunde gelegten Endpreis sowie die Berechnung des Zinsvorteils zu dokumentieren, als Belege zum Lohnkonto aufzubewahren und dem Arbeitnehmer auf Verlangen formlos mitzuteilen.<br \/>\n19<br \/>\nWird der Zinsvorteil aus der \u00dcberlassung eines zinslosen oder zinsverbilligten Darlehens nach \u00a7 40 Absatz 1 EStG pauschal versteuert, so ist der Zinsvorteil nach \u00a7 8 Absatz 2 Satz 1 EStG zu bewerten (vgl. Tz. 2.1, Rdnr. 5 bis 13). Dies gilt auch, wenn der Arbeitgeber Darlehen \u00fcberwiegend betriebsfremden Dritten \u00fcberl\u00e4sst. Sind die Voraussetzungen f\u00fcr die Lohnsteuerpauschalierung erf\u00fcllt, insbesondere weil ein Pauschalierungsantrag gestellt worden ist, kann diese Bewertungsmethode auch dann gew\u00e4hlt werden, wenn keine pauschale Lohnsteuer anf\u00e4llt. In den F\u00e4llen des \u00a7 8 Absatz 3 EStG ist es auch dann nicht zul\u00e4ssig, die Steuer nach \u00a7 37b Absatz 2 EStG zu pauschalieren, wenn der Arbeitgeber nach R 8.2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 LStR die Bewertung des geldwerten Vorteils nach \u00a7 8 Absatz 2 EStG w\u00e4hlt und der Zinsvorteil nicht nach \u00a7 40 Absatz 1 EStG pauschal versteuert worden ist.<br \/>\n20<br \/>\nZinsvorteile sind als sonstige Bez\u00fcge i. S. d. \u00a7 40 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG anzusehen, wenn der ma\u00dfgebende Zinszahlungszeitraum den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum \u00fcberschreitet.<br \/>\n21<br \/>\nWird der Zinsvorteil nur zum Teil pauschal versteuert, weil die Pauschalierungsgrenze des \u00a7 40 Absatz 1 Satz 3 EStG \u00fcberschritten ist, so ist bei der Bewertung des individuell zu<br \/>\nSeite 7 \ufffdversteuernden Zinsvorteils der Teilbetrag des Darlehens au\u00dfer Ansatz zu lassen, f\u00fcr den die Zinsvorteile unter Anwendung der Tz. 2.1. (Rdnr. 5 bis 13) pauschal versteuert werden.<br \/>\n22 Beispiel:<br \/>\nEin Kreditinstitut \u00fcberl\u00e4sst seinem Arbeitnehmer am 1. Januar 2015 ein Arbeitgeberdarlehen von 150.000 \u20ac zum Effektivzinssatz von 2 % j\u00e4hrlich (Laufzeit 4 Jahre mit j\u00e4hrlicher Tilgungsverrechnung und viertelj\u00e4hrlicher F\u00e4lligkeit der Zinsen). Darlehen gleicher Art bietet das Kreditinstitut fremden Kunden im allgemeinen Gesch\u00e4ftsverkehr zu einem Effektivzinssatz von 4,5 % an. Der nachgewiesene g\u00fcnstigste Zinssatz f\u00fcr vergleichbare Darlehen am Markt (i. S. d. Rdnr. 5 Satz 4) wurde im Internet bei einer Direktbank mit 4 % ermittelt.<br \/>\nDas Kreditinstitut beantragt die Besteuerung nach \u00a7 40 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG. Der Zinsvorteil ist insoweit nach \u00a7 8 Absatz 2 Satz 1 EStG zu ermitteln. Die nach Tz. 2.1.2 ermittelte Zinsverbilligung betr\u00e4gt 2 % (markt\u00fcblicher Zinssatz 4 %, abz\u00fcglich Zinslast des Arbeitnehmers von 2 %). Der pauschale Abschlag i. H. v. 4 % nach R 8.1 Absatz 2 Satz 3 LStR kommt nicht in Betracht.<br \/>\nDer Zinsvorteil im Kalenderjahr 2015 betr\u00e4gt 3.000 \u20ac (2 % von 150.000 \u20ac). Mangels anderer pauschal besteuerter Leistungen kann der Zinsvorteil des Arbeitnehmers bis zum H\u00f6chstbetrag von 1.000 \u20ac pauschal besteuert werden (Pauschalierungsgrenze). Ein Zinsvorteil von 1.000 \u20ac ergibt sich unter Ber\u00fccksichtigung der nach Tz. 2.1.2 ermittelten Zinsverbilligung von 2 % f\u00fcr ein Darlehen von 50.000 \u20ac (2 % von 50.000 \u20ac = 1.000 \u20ac). Mithin wird durch die Pauschalbesteuerung nur der Zinsvorteil aus einem Darlehensteilbetrag von<br \/>\n50.000 \u20ac abgedeckt. Der Zinsvorteil aus dem restlichen Darlehensteilbetrag von 100.000 \u20ac ist individuell zu versteuern. Der zu versteuernde Betrag ist wie folgt zu ermitteln:<br \/>\nNach Abzug eines Abschlags von 4 % (\u00a7 8 Absatz 3 Satz 1 EStG) vom Angebotspreis des<br \/>\nArbeitgebers von 4,5 % ergibt sich ein Ma\u00dfstabszinssatz von 4,32 %.<br \/>\n100.000 \u20ac Darlehen x Ma\u00dfstabszinssatz 4,32 % 4.320 \u20ac<br \/>\n.\/. Zinslast des Arbeitnehmers 100.000 \u20ac x 2 % 2.000 \u20ac<br \/>\nZinsvorteil 2.320 \u20ac<br \/>\n.\/. Rabattfreibetrag (\u00a7 8 Absatz 3 Satz 2 EStG) 1.080 \u20ac<br \/>\nzu versteuernder Zinsvorteil (Jahresbetrag) 1.240 \u20ac<br \/>\nviertelj\u00e4hrlich als sonstiger Bezug der Lohnsteuer<br \/>\nzu unterwerfen 310 \u20ac<br \/>\nSeite 8<br \/>\nDer Zinsvorteil ist jeweils bei Tilgung des Arbeitgeberdarlehens f\u00fcr die Restschuld neu zu ermitteln.<br \/>\n2.3 Wahlrechte zwischen den Bewertungsmethoden nach \u00a7 8 Absatz 2 und Absatz 3 EStG<br \/>\n23<br \/>\nHinsichtlich der Wahlm\u00f6glichkeit des Arbeitnehmers f\u00fcr die Ermittlung des Zinsvorteils nach \u00a7 8 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 EStG gilt das BMF-Schreiben vom 16. Mai 2013 (BStBl I Seite 729) entsprechend.<br \/>\n24<br \/>\nDer Arbeitnehmer kann den Zinsvorteil im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung nach \u00a7 8 Absatz 2 Satz 1 EStG (vgl. Rdnr. 5 -13) bewerten. In diesen F\u00e4llen hat der Arbeitnehmer den Endpreis nachzuweisen, den der Arbeitgeber im Lohnsteuerabzugsverfahren zu Grunde gelegt hat (z. B. durch eine formlose Mitteilung des Arbeitgebers).<br \/>\n25<br \/>\nDem Arbeitgeber bleibt es unbenommen, im Lohnsteuerabzugsverfahren den Zinsvorteil nach \u00a7 8 Absatz 3 Satz 1 EStG (vgl. Rdnr. 15 -18) zu bewerten. Er ist dann nicht verpflichtet, den Zinsvorteil nach \u00a7 8 Absatz 2 Satz 1 EStG (vgl. Rdnr. 5 -13) zu bewerten. Ermittelt der Arbeitgeber den Vorteil nach \u00a7 8 Absatz 2 Satz 1 EStG, kann er einen um \u00fcbliche Preisnachl\u00e4sse geminderten \u00fcblichen Endpreis am Abgabeort i. S. d. Rdnr. 5 Satz 2 ansetzen. Er ist dann nicht verpflichtet, den g\u00fcnstigsten Preis am Markt i. S. d. Rdnr. 5 Satz 4 zu ermitteln.<br \/>\n3. Zufluss von Arbeitslohn<br \/>\n26<br \/>\nAls Zuflusszeitpunkt ist der F\u00e4lligkeitstermin der Zinsen als Nutzungsentgelt f\u00fcr die \u00dcberlassung eines zinsverbilligten Darlehens anzusehen (vgl. Beispiel unter Tz. 2.2.2, Rdnr. 22). Bei der \u00dcberlassung eines zinslosen Darlehens ist der Zufluss in dem Zeitpunkt anzunehmen, in dem das Entgelt \u00fcblicherweise f\u00e4llig w\u00e4re. Es kann davon ausgegangen werden, dass das Entgelt \u00fcblicherweise zusammen mit der Tilgungsrate f\u00e4llig w\u00e4re. Wird ein Arbeitgeberdarlehen ohne Tilgungsleistung (endf\u00e4lliges Darlehen) gew\u00e4hrt, kann f\u00fcr die Entscheidung, ob der Zinsvorteil am Ende der Laufzeit oder monatlich, viertelj\u00e4hrlich oder j\u00e4hrlich zuflie\u00dft, grunds\u00e4tzlich dem der Vereinbarung zugrundeliegenden Willen der Beteiligten gefolgt werden.<br \/>\nSeite 9<br \/>\n4. Versteuerung in Sonderf\u00e4llen<br \/>\n4.1 Versteuerung bei fehlender Zahlung von Arbeitslohn<br \/>\n27 Erh\u00e4lt der Arbeitnehmer keinen anderen laufenden Arbeitslohn (z. B. bei Beurlaubung, Elternzeit), ist der im Kalenderjahr erhaltene Zinsvorteil bei Wiederaufnahme der Arbeitslohnzahlung zu versteuern oder andernfalls sp\u00e4testens nach Ablauf des Kalenderjahres nach \u00a7 41c EStG zu behandeln.<br \/>\n4.2 Versteuerung bei Ausscheiden aus dem Dienstverh\u00e4ltnis<br \/>\n28 Scheidet der Arbeitnehmer aus dem Dienstverh\u00e4ltnis aus und besteht das verg\u00fcnstigte Arbeitgeberdarlehen weiter, so hat der Arbeitgeber dies dem Betriebsst\u00e4ttenfinanzamt anzuzeigen, wenn er aufgrund des beendeten Dienstverh\u00e4ltnisses die Lohnsteuer f\u00fcr die Zinsvorteile nicht einbehalten kann (\u00a7 41c Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 EStG).<br \/>\n5. Sicherheitenbestellung<br \/>\n29 Setzt der Zinssatz des vergleichbaren Darlehens eine Sicherheitenbestellung (z. B. eine Grundschuldbestellung) voraus, ist der Verzicht des Arbeitgebers auf eine solche Bestellung ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil. In die Bewertung des geldwerten Vorteils einbezogen werden insbesondere die \u00fcblichen Kosten und Geb\u00fchren des Grundbuchamts und des Notars f\u00fcr eine dingliche Sicherung des Arbeitgeberdarlehens. Diese Betr\u00e4ge k\u00f6nnen regelm\u00e4\u00dfig mit den im Internet bereitgestellten Notar-\/Grundbuchkostenrechnern ermittelt werden. Ein Abschlag ist nicht vorzunehmen. Als Zuflusszeitpunkt ist das Auszahlungsdatum des Arbeitgeberdarlehens anzusetzen. Ein geldwerter Vorteil f\u00fcr die ersparte L\u00f6schung einer Sicherheitenbestellung ist aus Vereinfachungsgr\u00fcnden nicht anzusetzen.<br \/>\n6. Aufzeichnungserleichterungen f\u00fcr Kreditinstitute<br \/>\n30 Das Betriebsst\u00e4ttenfinanzamt kann auf Antrag eines Kreditinstituts Ausnahmen von der Aufzeichnung der geldwerten Vorteile zulassen, die sich aus der unentgeltlichen oder verbilligten<br \/>\n\u2022<br \/>\nKontenf\u00fchrung, Nutzung von Geldautomaten sowie der Ausgabe von Kreditkarten,<br \/>\n\u2022<br \/>\nDepotf\u00fchrung bis zu einem Depotnennwert von 60.000 \u20ac (ma\u00dfgebend ist der Depotnennwert, nach dem die Depotgeb\u00fchren berechnet werden),<br \/>\n\u2022<br \/>\n\u00dcberlassung von Schlie\u00dff\u00e4chern und Banksafes und<br \/>\n\u2022 Beschaffung und R\u00fccknahme von Devisen durch Barumtausch<br \/>\nergeben.<br \/>\nSeite 10<br \/>\n31 Voraussetzung hierf\u00fcr ist, dass<br \/>\na) der durchschnittliche Betrag des Vorteils aus den von der Aufzeichnung befreiten Dienstleistungen unter Ber\u00fccksichtigung des Preisabschlags nach \u00a7 8 Absatz 3 EStG von 4 % je Arbeitnehmer ermittelt wird (Durchschnittsbetrag).<br \/>\nDer Durchschnittsbetrag ist jeweils im letzten Lohnzahlungszeitraum eines Kalenderjahres aus der summarischen Erfassung s\u00e4mtlicher aufzeichnungsbefreiter Vorteile der vorangegangenen 12 Monate f\u00fcr die Arbeitnehmer eines Kreditinstituts (einschlie\u00dflich s\u00e4mtlicher inl\u00e4ndischer Zweigstellen) zu ermitteln. Dabei sind auch die Vorteile einzubeziehen, die der Arbeitgeber Personen einr\u00e4umt, die mit den Arbeitnehmern verbunden sind. Falls erforderlich, k\u00f6nnen f\u00fcr alleinstehende und verheiratete Arbeitnehmer unterschiedliche Durchschnittsbetr\u00e4ge festgesetzt werden.<br \/>\nHat ein Kreditinstitut mehrere lohnsteuerliche Betriebsst\u00e4tten, so ist der Aufzeichnungsverzicht und ggf. die Festsetzung des Durchschnittsbetrags mit den anderen Betriebsst\u00e4ttenfinanz\u00e4mtern abzustimmen.<br \/>\nb) der Arbeitgeber im letzten Lohnzahlungszeitraum des Kalenderjahres den Betrag pauschal nach \u00a7 40 Absatz 1 EStG versteuert, um den die Summe der Vorteile aus den nicht aufzeichnungsbefreiten Dienstleistungen und dem Durchschnittsbetrag bei den einzelnen Arbeitnehmern den Rabattfreibetrag von 1.080 \u20ac \u00fcbersteigt. Dabei ist der \u00fcbersteigende Betrag wenigstens bis zur H\u00f6he des Durchschnittsbetrags pauschal zu versteuern. Soweit die Vorteile pauschal versteuert werden, sind sie nach \u00a7 8 Absatz 2 EStG zu bewerten.<br \/>\n7. Anrufungsauskunft<br \/>\n32 F\u00fcr Sachverhalte zur steuerlichen Behandlung von Arbeitgeberdarlehen kann eine<br \/>\nAnrufungsauskunft i. S. d. \u00a7 42e EStG eingeholt werden.<br \/>\n8. Zeitliche Anwendung<br \/>\n33 Dieses Schreiben ersetzt die BMF-Schreiben vom 15. April 1993, BStBl I Seite 339 sowie<br \/>\nvom 1. Oktober 2008, BStBl I Seite 892, und ist in allen offenen F\u00e4llen anzuwenden.<br \/>\nSeite 11 \ufffdDieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I ver\u00f6ffentlicht. Im Auftrag<br \/>\nDieses Dokument wurde elektronisch versandt und ist nur im Entwurf gezeichnet.<\/p>\n<p>Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter L\u00e4ndererlass) IV C 5 &#8211; S-2334 \/ 07 \/ 0009 vom 19.05.2015<\/p>\n<h3 id=\"ueberschrift4\" class=\"keinUmfluss\"><\/h3>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das BMF-Schreiben aktualisiert die Verwaltungsregelungen zur steuerlichen Behandlung von Arbeitgeberdarlehen. Zudem wird klargestellt, dass die Grunds\u00e4tze des BMF-Schreibens vom 16. Mai 2013 (BStBl I Seite 729) auch f\u00fcr den Bereich der Arbeitgeberdarlehen gelten. Das Schreiben ersetzt die BMF-Schreiben vom 15. April 1993, BStBl I Seite 339 sowie vom 1. 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