{"id":43455,"date":"2015-05-21T09:43:55","date_gmt":"2015-05-21T07:43:55","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=43455"},"modified":"2015-05-21T09:43:55","modified_gmt":"2015-05-21T07:43:55","slug":"kuerzung-des-erholungsurlaubs-wegen-elternzeit","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/kuerzung-des-erholungsurlaubs-wegen-elternzeit\/","title":{"rendered":"K\u00fcrzung des Erholungsurlaubs wegen Elternzeit"},"content":{"rendered":"<h2>Nach der Beendigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses kann der Arbeitgeber den Erholungsurlaub wegen Elternzeit nicht mehr k\u00fcrzen. Die Regelung in \u00a7 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG, wonach der Arbeitgeber den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin f\u00fcr das Urlaubsjahr zusteht, f\u00fcr jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zw\u00f6lftel k\u00fcrzen kann, setzt voraus, dass der Anspruch auf Erholungsurlaub noch besteht. Daran fehlt es, wenn das Arbeitsverh\u00e4ltnis beendet ist und der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaubsabgeltung hat. Die bisherige Rechtsprechung zur K\u00fcrzungsbefugnis des Arbeitgebers auch nach Beendigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses beruhte auf der vom Senat vollst\u00e4ndig aufgegebenen Surrogatstheorie. Nach der neueren Rechtsprechung des Senats ist der Anspruch auf Urlaubsabgeltung nicht mehr Surrogat des Urlaubsanspruchs, sondern ein reiner Geldanspruch. Dieser verdankt seine Entstehung zwar urlaubsrechtlichen Vorschriften. Ist der Abgeltungsanspruch entstanden, bildet er jedoch einen Teil des Verm\u00f6gens des Arbeitnehmers und unterscheidet sich in rechtlicher Hinsicht nicht von anderen Zahlungsanspr\u00fcchen des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber.<\/h2>\n<p>Die Kl\u00e4gerin war ab April 2007 gegen eine monatliche Bruttoverg\u00fctung von zuletzt 2.000,00 Euro im Seniorenheim der Beklagten als Ergotherapeutin besch\u00e4ftigt. Bei einer F\u00fcnftagewoche standen ihr im Kalenderjahr 36 Urlaubstage zu. Die Kl\u00e4gerin befand sich nach der Geburt ihres Sohnes im Dezember 2010 ab Mitte Februar 2011 bis zur Beendigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses mit Ablauf des 15. Mai 2012 in Elternzeit. Mit Anwaltsschreiben vom 24. Mai 2012 verlangte sie von der Beklagten ohne Erfolg die Abrechnung und Abgeltung ihrer Urlaubsanspr\u00fcche aus den Jahren 2010 bis 2012. Im September 2012 erkl\u00e4rte die Beklagte die K\u00fcrzung des Erholungsurlaubs der Kl\u00e4gerin wegen der Elternzeit.<\/p>\n<p>Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der Kl\u00e4gerin das Urteil des Arbeitsgerichts abge\u00e4ndert, die nachtr\u00e4gliche K\u00fcrzung des Erholungsurlaubs der Kl\u00e4gerin f\u00fcr unwirksam erachtet und dieser deshalb Urlaubsabgeltung i. H. v. 3.822,00 Euro brutto zugesprochen.<\/p>\n<p>Die Revision der Beklagten hatte vor dem Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Die Beklagte konnte nach der Beendigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses am 15. Mai 2012 mit ihrer K\u00fcrzungserkl\u00e4rung im September 2012 den Anspruch der Kl\u00e4gerin auf Erholungsurlaub wegen der Elternzeit nicht mehr verringern. Auf die Beantwortung der vom Landesarbeitsgericht bejahten Frage, ob die in \u00a7 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG geregelte K\u00fcrzungsbefugnis des Arbeitgebers mit dem Unionsrecht vereinbar ist, kam es nicht an.<\/p>\n<p class=\"keinBildUmfluss\">Quelle:\u00a0BAG, Pressemitteilung vom 19.05.2015 zum Urteil 9 AZR 725\/13 vom 19.05.2015<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Nach der Beendigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses kann der Arbeitgeber den Erholungsurlaub wegen Elternzeit nicht mehr k\u00fcrzen. Die Regelung in \u00a7 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG, wonach der Arbeitgeber den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin f\u00fcr das Urlaubsjahr zusteht, f\u00fcr jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zw\u00f6lftel k\u00fcrzen kann, setzt voraus, dass der &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/kuerzung-des-erholungsurlaubs-wegen-elternzeit\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">K\u00fcrzung des Erholungsurlaubs wegen Elternzeit<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[1730],"tags":[],"class_list":["post-43455","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-steuern-recht"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/43455","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=43455"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/43455\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=43455"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=43455"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=43455"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}