{"id":43457,"date":"2015-05-21T16:27:12","date_gmt":"2015-05-21T14:27:12","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=43457"},"modified":"2015-05-21T16:27:12","modified_gmt":"2015-05-21T14:27:12","slug":"aufwendungen-fuer-ein-dienstjubilaeum-als-werbungskosten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/aufwendungen-fuer-ein-dienstjubilaeum-als-werbungskosten\/","title":{"rendered":"Aufwendungen f\u00fcr ein Dienstjubil\u00e4um als Werbungskosten"},"content":{"rendered":"<div class=\"bsbold VersatztNachLinks Ueberschrift\" align=\"center\">\n<dl class=\"RspDL\">\n<dd>\n<p style=\"text-align: left;\">Aufwendungen, die einem Beamten im Zusammenhang mit der Ausrichtung einer ausschlie\u00dflich von ihm selbst veranlassten und organisierten Feier anl\u00e4sslich seines 40 j\u00e4hrigen Dienstjubil\u00e4ums entstanden sind, sind nicht als Werbungskosten bei seinen Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit abziehbar.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<\/div>\n<div class=\"bsbold VersatztNachLinks\">\n<div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><\/dt>\n<dd>Nichtzulassungsbeschwerde &#8211; BFH-Az.: VI B 7\/15<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<\/div>\n<\/div>\n<p class=\"bssmall\">Nieders\u00e4chsisches Finanzgericht 4. Senat, Urteil vom 03.12.2014, 4 K 28\/14<\/p>\n<p class=\"bssmall\">\u00a7 12 Nr 1 S 2 EStG, \u00a7 19 EStG, \u00a7 19 Abs 1 EStG, \u00a7 9 Abs 1 S 1 EStG<\/p>\n<div>\n<h4 class=\"doc\">Tatbestand<\/h4>\n<div>\n<div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_1\"><\/a>1<\/dt>\n<dd>Streitig ist, ob der Kl\u00e4ger die Aufwendungen, die ihm im Zusammenhang mit der Ausrichtung einer Feier anl\u00e4sslich seines 40-j\u00e4hrigen Dienstjubil\u00e4ums entstanden sind, als Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit (\u00a7 19 des Einkommen-steuergesetzes [EStG]) abziehen kann.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_2\"><\/a>2<\/dt>\n<dd>Der Kl\u00e4ger war Beamter des Landes B. Im Streitjahr war er als Sachgebietsleiter f\u00fcr Vollstreckung und Steuerfahndung sowie als Vertreter des st\u00e4ndigen Vertreters des Vorstehers beim Finanzamt A eingesetzt und wurde bei diesem auch zur Einkommensteuer veranlagt. Neben den Eink\u00fcnften aus nichtselbstst\u00e4ndiger Arbeit erzielte er Eink\u00fcnfte aus anderen nicht streitbefangenen Einkunftsarten.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_3\"><\/a>3<\/dt>\n<dd>Im April 2006 beging er sein 40-j\u00e4hriges Dienstjubil\u00e4um und lud aus diesem Anlass an einem Montag f\u00fcr die Zeit von 11 bis 13 Uhr zu einer Feier in den Sozialraum des Finanzamtes A ein. Die Einladung richtete er per E-Mail an alle Amtsangeh\u00f6rigen des Finanzamts A sowie an die in dem Amtsgeb\u00e4ude ebenfalls t\u00e4tigen Bediensteten des Finanzamts f\u00fcr Gro\u00dfbetriebspr\u00fcfung. Wegen des Inhalts der Einladung wird auf das als Anlage K\u00a01 eingereichte Einladungsschreiben verwiesen. Zur Bewirtung der G\u00e4ste bestellte er f\u00fcr 50 Personen H\u00e4ppchen und kaufte Wein und Sekt ein. Die ihm durch die Feier entstandenen Kosten in H\u00f6he von insgesamt 830 EUR machte er f\u00fcr das Streitjahr als Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus nichtselbstst\u00e4ndiger Arbeit geltend.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_4\"><\/a>4<\/dt>\n<dd>Das Finanzamt A erkannte die Aufwendungen nicht als Werbungskosten an und setzte zun\u00e4chst mit Einkommensteuerbescheid vom \u2026 und sp\u00e4ter mit ge\u00e4ndertem Einkommensteuerbescheid vom \u2026 2007 die Einkommensteuer fest. Gegen den ge\u00e4nderten Einkommensteuerbescheid legte der Kl\u00e4ger fristgerecht Einspruch ein und f\u00fchrte zur Begr\u00fcndung an, dass die im Einkommensteuerbescheid maschinell angebrachten Vorl\u00e4ufigkeitsvermerke rechtswidrig seien. Da wegen dieser Frage ein Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof (BFH) anh\u00e4ngig war, lie\u00df das Finanzamt A das Einspruchsverfahren mit Zustimmung des Kl\u00e4gers bis zum Abschluss des Revisionsverfahrens ruhen.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_5\"><\/a>5<\/dt>\n<dd>Der Kl\u00e4ger verzog unterdessen in den Zust\u00e4ndigkeitsbereich des Beklagten. Nach Beendigung des beim BFH anh\u00e4ngigen Revisionsverfahrens nahm der Beklagte das Einspruchsverfahren wieder auf. Nunmehr beantragte der Kl\u00e4ger im Juni 2013 den Abzug der bislang nicht anerkannten Aufwendungen f\u00fcr die Jubil\u00e4umsfeier als Werbungskosten. Er trug hierzu vor, dass er der einzige Veranstalter gewesen sei und bis auf eine Person nur Kolleginnen und Kollegen aus dem Finanzamt A sowie der im Geb\u00e4ude untergebrachten Dienststelle des Finanzamtes f\u00fcr Gro\u00dfbetriebspr\u00fcfung anwesend gewesen seien. Er habe eine Genehmigung durch den Vorsteher und die Gesch\u00e4ftsstelle erhalten. Eine G\u00e4steliste habe es nicht gegeben, da er alle im Geb\u00e4ude t\u00e4tigen Personen eingeladen habe. Teilgenommen h\u00e4tten bis auf einen kurz zuvor pensionierten Kollegen nur aktive Kolleginnen und Kollegen. Abgesehen von einem \u00f6rtlichen Funktionstr\u00e4ger der Deutschen Steuergewerkschaft seien andere Personengruppen, wie z.B. Steuerberater, die \u00f6rtliche Stadtverwaltung oder die Presse, nicht eingeladen worden. Er sei seit vielen Jahren Vertreter des st\u00e4ndigen Vertreters des Vorstehers und Schwerbehindertenvertreter gewesen und habe an Sitzungen des Personalrats teilgenommen, so dass diese Veranstaltung f\u00fcr ihn einen rein beruflichen Charakter gehabt habe. Hierf\u00fcr spreche auch, dass keine Angeh\u00f6rigen und Freunde teilgenommen h\u00e4tten. Nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 6. M\u00e4rz 2008, VI\u00a0R\u00a068\/06,\u00a0BFH\/NV\u00a02008,\u00a01316) stehe dieser beruflichen Veranlassung von Bewirtungsauf-wendungen auch nicht entgegen, dass er keine erfolgsabh\u00e4ngigen Einnahmen erziele.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_6\"><\/a>6<\/dt>\n<dd>Im Rahmen der Einspruchsbearbeitung stellte der Beklagte bei der \u00dcberpr\u00fcfung der Werbungskosten fest, dass ein Betrag in H\u00f6he von 126 EUR, der f\u00fcr die Anschaffung eines Samsung Drucker erkl\u00e4rt war, tats\u00e4chlich auf die Anschaffung einer Digitalkamera mit Wechselobjektiv entfiel. Der Beklagte war der Auffassung, dass diese Aufwendungen nicht beruflich veranlasst seien, setzte nach Androhung der Verb\u00f6serung die Einkommensteuer entsprechend herauf und wies den Einspruch im \u00dcbrigen als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_7\"><\/a>7<\/dt>\n<dd>Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte er im Wesentlichen aus, dass ein Werbungskostenabzug wegen der Regelung des \u00a7\u00a012\u00a0Nr.\u00a01\u00a0Satz\u00a02\u00a0EStG ausgeschlossen sei, da die Aufwendungen die Lebensf\u00fchrung des Kl\u00e4gers betr\u00e4fen und durch seine gesellschaftliche Stellung bedingt seien. Die Abgrenzung der beruflichen und privaten Veranlassung sei anhand einer W\u00fcrdigung aller Umst\u00e4nde des Einzelfalls zu treffen. Der Anlass der betreffenden Veranstaltung sei ein Indiz. Aufwendungen f\u00fcr die Bewirtung von G\u00e4sten aus Anlass eines in der privaten Sph\u00e4re des Einladenden liegenden pers\u00f6nlichen Ereignisses seien grunds\u00e4tzlich als nach \u00a7\u00a012\u00a0Nr.\u00a01\u00a0Satz\u00a02\u00a0EStG nicht abzugsf\u00e4hige Kosten der Lebensf\u00fchrung zu bewerten. Das Dienstjubil\u00e4um sei so ein Ereignis. Dar\u00fcber sei auch von Bedeutung, wer als Gastgeber aufgetreten sei, wer die G\u00e4steliste bestimmt habe und ob es sich bei den G\u00e4sten um Kollegen, Gesch\u00e4ftsfreunde oder Mitarbeiter des Steuerpflichtigen oder Arbeitgebers, um Angeh\u00f6rige des \u00f6ffentlichen Lebens, der Presse, um Verbandsvertreter oder um private Bekannte oder Angeh\u00f6rige des Steuerpflichtigen gehandelt habe. Ebenso werde ber\u00fccksichtigt, in wessen R\u00e4umlichkeiten bzw. an welchem Ort die Veranstaltung stattgefunden habe. Ein starkes Indiz f\u00fcr die berufliche Veranlassung der Bewirtung liege vor, wenn der Arbeitgeber die Veranstaltung ohne Mitspracherecht des betroffenen Besch\u00e4ftigten organisiere und ausrichte. Im Gegensatz hierzu habe der Kl\u00e4ger seine Kollegen bewirtet und die Feier nach eigenem Ermessen und mit eigener Entscheidungsbefugnis ohne Einflussnahme durch den Dienstvorgesetzten ausrichten k\u00f6nnen und auch die G\u00e4steliste selbst bestimmt.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_8\"><\/a>8<\/dt>\n<dd>Mit der Klage begehrt der Kl\u00e4ger unter Wiederholung und Vertiefung seines Vorbringens aus dem Vorverfahren den Abzug der Aufwendungen als Werbungskosten. Er ist der Ansicht, dass er selbst nicht als Gastgeber aufgetreten sei, weil er lediglich die ihm von seinem Arbeitgeber geboten M\u00f6glichkeiten genutzt habe. Die G\u00e4steliste habe er nicht selbst bestimmt, weil die Einladung ohne Ausnahme an alle im Amtsgeb\u00e4ude t\u00e4tigen Bediensteten gerichtet worden sei. Aus dem privaten Umfeld sei lediglich der Sohn seiner verstorbenen Partnerin bei dem Jubil\u00e4um anwesend gewesen, wobei dieser auch erst nach Ablauf der offiziellen Zeit erschienen sei. Soweit das Finanzamt darauf abstelle, dass alle Begegnungen der Pflege der pers\u00f6nlichen Beziehungen zu Mitarbeitern und Kollegen gedient h\u00e4tten, k\u00f6nne dies kein Einfluss auf die Beurteilung der Abzugsf\u00e4higkeit der Kosten haben.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_9\"><\/a>9<\/dt>\n<dd>Soweit der BFH im Beschluss vom 24. September 2013 (Az. VI R 35\/11, BFH\/NV 2014, 500) die Versagung des Werbungskostenabzugs bei einem Priester best\u00e4tigt habe, sei dem entgegenzuhalten, dass der diesem Beschluss zugrunde liegende Sachverhalt in wesentlichen Punkten anders gelagert sei als sein Fall. So habe der Priester kein Dienstjubil\u00e4um, sondern den \u201eJahrestag des Empfangs der Priesterweihe\u201c begangen, welcher im Gegensatz zu seinem Dienstjubil\u00e4um ein h\u00f6chstpers\u00f6nliches Ereignis sei. Au\u00dferdem habe der Kl\u00e4ger im Gegensatz zu ihm die Feier nicht im Dienstgeb\u00e4ude durchgef\u00fchrt, und diese sei nicht wie seine Veranstaltung auf zwei Stunden begrenzt gewesen, sondern habe 2 Tage gedauert. Schlie\u00dflich seien die G\u00e4ste in dem Entscheidungsfall besonders ausgew\u00e4hlt worden und habe sich die Einladung auch an private G\u00e4ste sowie Familienmitglieder gerichtet, w\u00e4hrend er sich auf alle in dem Amtsgeb\u00e4ude t\u00e4tigen Bediensteten beschr\u00e4nkt habe. Da er alle Amtsangeh\u00f6rigen eingeladen habe, habe er keine eigene Auswahl der G\u00e4ste getroffen, und der Umstand, dass es sich bei den G\u00e4sten um eine homogene Gruppe gehandelt habe und weder Person des \u00f6ffentlichen Lebens, Steuerberater, Oberbeh\u00f6rden usw. noch Freunde und Familie eingeladen gewesen seien, belege die berufliche Veranlassung seiner Feier.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_10\"><\/a>10<\/dt>\n<dd>Der Beklagte h\u00e4lt unter Bezugnahme auf seine Begr\u00fcndung im Einspruchsbescheid an seiner im Vorverfahren vertretenden Auffassung fest und tr\u00e4gt erg\u00e4nzend vor, dass insbesondere der Umstand, dass nicht die vorgesetzte Dienstbeh\u00f6rde, sondern der Kl\u00e4ger selbst die Kollegen, die er als G\u00e4ste bewirtet habe, bestimmt und eingeladen habe, ohne insoweit durch Anweisungen oder Vorgaben seines Dienstherrn eingeschr\u00e4nkt gewesen zu sein, ein Indiz f\u00fcr die private Veranlassung der Jubil\u00e4umsfeier sei. Wenn Angestellte und Beamte auf eigene Initiative und Kosten f\u00fcr Kollegen eine Feier organisierten, spreche vieles daf\u00fcr, dass die privaten Gr\u00fcnde in den Vordergrund getreten seien, weil dann die Pflege der pers\u00f6nlichen Beziehungen zu Mitarbeitern und Kollegen einen hohen Stellenwert einnehme.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><\/dt>\n<dd><\/dd>\n<\/dl>\n<\/div>\n<\/div>\n<h4 class=\"doc\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h4>\n<div>\n<div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_11\"><\/a>11<\/dt>\n<dd>Die Klage ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_12\"><\/a>12<\/dt>\n<dd>I. Der angefochtene Bescheid verletzt den Kl\u00e4ger nicht in seinen Rechten, weil der Beklagte es zu Recht abgelehnt hat, die Aufwendungen f\u00fcr die Jubil\u00e4umsfeier als Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_13\"><\/a>13<\/dt>\n<dd>Gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a09\u00a0Abs.\u00a01\u00a0Satz\u00a01\u00a0EStG sind Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Der BFH hat in st\u00e4ndiger Rechtsprechung und zuletzt im Beschluss vom 24. September 2013 VI R 325\/11, BFH NV 2014, 500, ausgef\u00fchrt, dass Werbungskosten vorliegen,<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_14\"><\/a>14<\/dt>\n<dd>\u201e<em>wenn zwischen den Aufwendungen und den steuerpflichtigen Einnahmen ein Veranlassungszusammenhang besteht. Davon ist auszugehen, wenn die Aufwendungen mit der Eink\u00fcnfteerzielung objektiv zusammenh\u00e4ngen und ihr subjektiv zu dienen bestimmt sind, d. h. wenn sie wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Einnahmen aus nichtselbstst\u00e4ndiger Arbeit stehen. Ma\u00dfgeblich daf\u00fcr, ob ein solcher Zusammenhang besteht, ist zum einen die &#8211; wertende &#8211; Beurteilung des die betreffenden Aufwendungen \u201eausl\u00f6senden Moments\u201c, zum anderen dessen Zuweisung zur einkommensteuerrechtlich relevanten Erwerbsf\u00e4hre. Dabei bilden die Gr\u00fcnde die den Steuerpflichtigen zu den Aufwendungen bewogen haben das ausl\u00f6sende Moment. Ergibt die Pr\u00fcfung, dass die Aufwendungen nicht oder nur in unbedeutendem Ma\u00dfe auf privaten, der Lebensf\u00fchrung der Steuerpflichtigen zuzurechnenden Umst\u00e4nden beruhen, so sind sie als Werbungskosten grunds\u00e4tzlich abzuziehen. Beruhen die Aufwendungen hingegen nicht oder in nur unbedeutendem Ma\u00dfe auf beruflichen Umst\u00e4nden, so sind sie nicht abziehbar<\/em>.\u201c<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_15\"><\/a>15<\/dt>\n<dd>Der Senat teilt diese Auffassung und folgt der Rechtsprechung des BFH. Dementsprechend ist die Entscheidung, ob der Arbeitnehmer Aufwendungen aus beruflichem Anlass erbringt oder ob es sich um Aufwendungen f\u00fcr die Lebensf\u00fchrung handelt, anhand einer W\u00fcrdigung aller Umst\u00e4nde des Einzelfalls zu treffen (BFH-Urteil vom 6. M\u00e4rz 2008, VI R 68\/06, BFH\/NV 2008, 1316). Nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben sind die Aufwendungen des Kl\u00e4gers f\u00fcr die Feier des Dienstjubil\u00e4ums nicht als beruflich veranlasst zu beurteilen, weil die private Veranlassung der Feier bei weitem \u00fcberwiegt.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_16\"><\/a>16<\/dt>\n<dd>Die private Veranlassung der Feier ergibt sich zun\u00e4chst aus deren Anlass. Der Kl\u00e4ger hat anl\u00e4sslich seines 40-j\u00e4hrigen Dienstjubil\u00e4ums hierzu eingeladen. Nach der vom Senat ebenfalls geteilten Rechtsprechung des BFH stellt ein Dienstjubil\u00e4um ein pers\u00f6nliches, durch die private Sph\u00e4re des Arbeitnehmers veranlasstes Ereignis dar, so dass die damit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen regelm\u00e4\u00dfig als durch seine gesellschaftliche Stellung veranlasst beurteilt werden (BFH-Beschluss vom 24. September 2013, Az. VI R 325\/11, BFH\/NV\u00a02014,\u00a0500 m.w.N.) Entgegen der Auffassung des Kl\u00e4gers gilt dies grund-s\u00e4tzlich, und es kommt insbesondere im \u00f6ffentlichen Dienst nicht darauf an, welcher Berufsgruppe ein Jubilar angeh\u00f6rt, weil in allen F\u00e4llen der Dienstherr lediglich die Ableistung einer bestimmten Anzahl von Dienstjahren (25, 40 oder 50 Jahre) honoriert. Die Errechnung dieser Dienstjahre erfolgt in der Regel jedoch unter Ber\u00fccksichtigung vielf\u00e4ltiger pers\u00f6nlicher und nicht betriebsbezogener Faktoren. Hieraus folgt, dass im Ergebnis die pers\u00f6nliche Ehrung einer Lebensleistung und nicht die Ehrung der konkret ausge\u00fcbten Berufst\u00e4tigkeit im Vordergrund steht. Dieses rechtfertigt es, die mit der Feier eines Dienstjubil\u00e4ums in Zusammenhang stehenden Kosten grunds\u00e4tzlich als nicht abziehbare Kosten der Lebensf\u00fchrung zu bewerten.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_17\"><\/a>17<\/dt>\n<dd>Die Feier war auch nicht mittelbar durch die vom Kl\u00e4ger konkret ausge\u00fcbte T\u00e4tigkeit als Sachgebietsleiter veranlasst. Er war unstreitig nicht verpflichtet, aus Anlass seines Dienstjubil\u00e4ums eine solche Feier auszurichten, sondern h\u00e4tte vielmehr wie andere Kollegen auf diese verzichten k\u00f6nnen. Sie diente auch nicht dem Zweck, das Finanzamt A in der \u00d6ffentlichkeit zu repr\u00e4sentieren. Letzteres folgert der Senat aus dem Umstand, dass die Feier im Sozialraum ohne Teilnahme amtsfremder Personen und damit im Ergebnis unter Ausschluss der \u00d6ffentlichkeit stattgefunden hat. Dass der Dienstherr sich nicht an den Kosten der Jubil\u00e4umsfeier beteiligt hat, ist in diesem Zusammenhang ein weiterer Aspekt, der gegen die berufliche Veranlassung spricht.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_18\"><\/a>18<\/dt>\n<dd>Der Umstand, dass die G\u00e4steliste ausschlie\u00dflich durch die Entscheidung des Kl\u00e4gers bestimmt worden ist, ist ebenfalls ein Aspekt, der gegen die berufliche Veranlassung der Jubil\u00e4umsfeier spricht. Eine berufliche Veranlassung kann vorliegen, wenn die Zusammensetzung der G\u00e4steliste durch den Vorgesetzten oder die vorgesetzte Dienstbeh\u00f6rde (mit-)getroffen wird. Der Kl\u00e4ger konnte aber allein ohne objektiv bestehende Einschr\u00e4nkungen dar\u00fcber befinden, welche G\u00e4ste eingeladen werden. So wie er entscheiden konnte, alle Amtsangeh\u00f6rigen einzuladen, h\u00e4tte er die Einladung auch auf ausgew\u00e4hlte Kollegen beschr\u00e4nken oder zu den Kollegen auch Freunde und Familie einladen k\u00f6nnen. Insoweit unterscheidet sich seine Feier von anderen Veranstaltungen, die zum Beispiel von Beh\u00f6rdenleitern anl\u00e4sslich ihres Eintritts in den Ruhestand oder aus anderen Anl\u00e4ssen ausgerichtet werden und bei denen die vorgesetzte Dienstbeh\u00f6rde konkrete Vorgaben f\u00fcr die Zusammensetzung der G\u00e4steliste macht.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_19\"><\/a>19<\/dt>\n<dd>Die Einladung war an alle im Amtsgeb\u00e4ude t\u00e4tigen Bediensteten gerichtet und somit auch an Personen, gegen\u00fcber denen der Kl\u00e4ger keine Weisungsbefugnis aus\u00fcbte. Letzteres spricht f\u00fcr die Annahme, dass der Kl\u00e4ger mit der Feier ausschlie\u00dflich die ihm nach seiner pers\u00f6nlichen Einsch\u00e4tzung obliegenden Repr\u00e4sentationspflichten erf\u00fcllen wollte. Es ist zwar nachvollziehbar, dass sich der Kl\u00e4ger aufgrund der von ihm bekleideten \u00c4mter verpflichtet gef\u00fchlt hat, die Einladung an alle Amtsangeh\u00f6rigen zu richten, und dass er dieses als Indiz f\u00fcr die berufliche Veranlassung wertet. Allerdings kann die subjektiv gef\u00fchlte Verpflichtung nicht als Abgrenzungskriterium f\u00fcr die Unterscheidung nach beruflicher oder privater Veranlassung herangezogen werden, weil die Abgrenzung nach objektiv feststellbaren Kriterien zu erfolgen hat.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_20\"><\/a>20<\/dt>\n<dd>Nach W\u00fcrdigung der objektiv feststellbaren Gesamtumst\u00e4nde ist der Senat der \u00dcberzeugung, dass die Feier vorrangig der Kontaktpflege zu den Kollegen gedient hat und das Repr\u00e4sentationsbed\u00fcrfnis des Kl\u00e4gers bei der Entscheidung zur Durchf\u00fchrung der Feier im Vordergrund gestanden hat. Beides belegt den privaten Anlass der Feier, so dass die Klage abzuweisen ist.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_21\"><\/a>21<\/dt>\n<dd>II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kl\u00e4ger als unterlegende Partei nach \u00a7 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung zu tragen.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Aufwendungen, die einem Beamten im Zusammenhang mit der Ausrichtung einer ausschlie\u00dflich von ihm selbst veranlassten und organisierten Feier anl\u00e4sslich seines 40 j\u00e4hrigen Dienstjubil\u00e4ums entstanden sind, sind nicht als Werbungskosten bei seinen Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit abziehbar. Nichtzulassungsbeschwerde &#8211; BFH-Az.: VI B 7\/15 Nieders\u00e4chsisches Finanzgericht 4. 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