{"id":43465,"date":"2015-05-21T16:35:12","date_gmt":"2015-05-21T14:35:12","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=43465"},"modified":"2015-05-21T16:35:12","modified_gmt":"2015-05-21T14:35:12","slug":"abgrenzung-betrieblichegesellschaftsrechtliche-veranlassung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/abgrenzung-betrieblichegesellschaftsrechtliche-veranlassung\/","title":{"rendered":"Abgrenzung betriebliche\/gesellschaftsrechtliche Veranlassung"},"content":{"rendered":"<div class=\"bsbold VersatztNachLinks Ueberschrift\" align=\"center\">\n<dl class=\"RspDL\">\n<dd>\n<p style=\"text-align: left;\">1. Die Frage, ob die durch einen Zwangsverwalter veranlasste Weiterleitung der an die Grundpfandgl\u00e4ubigerin ausgekehrten Betr\u00e4ge betrieblich veranlasst war, ist danach zu beurteilen, ob die Abtretung der Grundschulden aus betrieblichen oder au\u00dferbetrieblichen Gr\u00fcnden erfolgt ist.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<\/div>\n<div class=\"bsbold VersatztNachLinks\">\n<div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dd>\n2. Die umstrittene Rechtsfrage, ob die Bestellung eines Grundpfandrechtes f\u00fcr fremde Schulden bzw. die tats\u00e4chliche Haftungsinanspruchnahme hieraus durch eine Teilwertabschreibung oder eine R\u00fcckstellung f\u00fcr ungewisse Verbindlichkeiten bilanziell abzubilden ist, kann dahinstehen, wenn die Abtretung der Grundschulden nicht betrieblich veranlasst war.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<\/div>\n<div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><\/dt>\n<dd>Revision eingelegt &#8211; BFH-Az.: IV R 22\/15<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<\/div>\n<\/div>\n<p class=\"bssmall\">Nieders\u00e4chsisches Finanzgericht 9. Senat, Urteil vom 18.02.2015, 9 K 260\/12<\/p>\n<p class=\"bssmall\">\u00a7 4 Abs 1 S 2 EStG, \u00a7 4 Abs 4 EStG<\/p>\n<div>\n<h4 class=\"doc\">Tatbestand<\/h4>\n<div>\n<div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_1\"><\/a>1<\/dt>\n<dd>Streitig sind die Vornahme einer Teilwertabschreibung auf ein Betriebsgrundst\u00fcck, die Bildung einer R\u00fcckstellung wegen drohender Inanspruchnahme aus einer zugunsten eines Konzernunternehmens gestellten Sicherheit (Grundschuld) und die steuerliche Behandlung von durch einen Zwangsverwalter dieser Immobilie vereinnahmten und an den Grundschuldgl\u00e4ubiger weitergeleiteten Mieten und Zinsen.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_2\"><\/a>2<\/dt>\n<dd>Die Kl\u00e4gerin, eine GmbH &amp; Co. KG, betreibt ein Unternehmen, das die Vermietung von eigenen und geleasten Grundt\u00fccken, Geb\u00e4uden und Wohnungen zum Gegenstand hat. Pers\u00f6nlich haftende Gesellschafterin der Kl\u00e4gerin ist die C Beteiligungsmanagement GmbH ohne Verm\u00f6gensbeteiligung. Kommanditisten sind A. M., mit einer Kommanditeinlage von 32.500 \u20ac und J. M., mit einer Kommanditeinlage von 17.500 \u20ac. Die alleinige Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung obliegt B. M. als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der C Beteiligungsmanagement GmbH.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_3\"><\/a>3<\/dt>\n<dd>An den Kommanditbeteiligungen \u00fcber je 17.500 \u20ac der beiden Kommanditistinnen besteht zu Gunsten des B. M. ein Nie\u00dfbrauchvorbehalt. Hintergrund ist eine Schenkung unter Nie\u00dfbrauchvorbehalt des Kommanditanteils des ehemaligen Kommanditisten der Kl\u00e4gerin B. M. an seiner Ehefrau A. M. und seine Tochter J. M. am 24. November 2000 (UR-Nr.: 66\/2000 des Notars \u2026). Aufgrund des Nie\u00dfbrauchvorbehalts hat B. M. auch nach der \u00dcbertragung rechtlich und tats\u00e4chlich die Stellung eines Gesellschafters: Ihm stehen uneingeschr\u00e4nkt das Gewinnbezugsrecht und das Stimmrecht zu den \u00fcbertragenden Kommanditanteilen zu. Nach \u00fcbereinstimmender Auffassung der Beteiligten ist B. M. aus diesem Grund steuerrechtlicher Mitunternehmer der Kl\u00e4gerin (im Ergebnis: B. M.: 70%; A. M.: 30%).<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_4\"><\/a>4<\/dt>\n<dd>Die Kl\u00e4gerin ist ein Unternehmen, das zur X &#8211; Unternehmensgruppe gerechnet wurde. Diese Unternehmensgruppe war Zulieferer der Automobilindustrie und fertigte im In- und Ausland. Inl\u00e4ndische Fertigungsstandorte f\u00fcr Kfz &#8211; Spiegel und Steuerungssysteme waren in W., W. und N.. Die Kl\u00e4gerin hatte ihre Fertigungsst\u00e4tte im Rahmen einer steuerrechtlichen Betriebsaufspaltung an die unmittelbar zur X \u2013 Unternehmensgruppe geh\u00f6rende Y GmbH, N., vermietet. Diese GmbH war eine 100%ige Tochtergesellschaft der A. E. GmbH, W.. Die A. E. GmbH war wiederum 100%iges Tochterunternehmen der A. E. Holding GmbH, an der B. M. zu 60% beteiligt war. Aufgrund dieser gesellschaftsrechtlichen Konstellation konnte B. M. sowohl in der Kl\u00e4gerin (\u00fcber das Nie\u00dfbrauchvorbehaltsrecht) als auch in den Gesellschaften der X \u2013 Gruppe beherrschenden Einfluss geltend machen. Aus diesem Grund wurde die Kl\u00e4gerin als Konzerngesellschaft der X &#8211; Gruppe behandelt.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_5\"><\/a>5<\/dt>\n<dd>Diese Unternehmensgruppe geriet in 2001 in finanzielle Schwierigkeiten und wurde schlie\u00dflich 2006 im Rahmen einer Insolvenz abgewickelt. Im Zuge dieser Insolvenzabwicklung hatte die Sparkasse H. ihr verhaftetes Verm\u00f6gen der Kl\u00e4gerin verwertet. Streitig sind zwischen den Beteiligten die steuerlichen Rechtsfolgen dieser Verm\u00f6gensverwertung. Dem vorgenannten Verwertungsvorgang lag folgender Sachverhalt zugrunde:<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_6\"><\/a>6<\/dt>\n<dd>Ende 1999\/Anfang 2000 errichtete die X &#8211; Unternehmensgruppe zur Intensivierung der Wertsch\u00f6pfungskette in W. mit der A. E. Lackierwerk GmbH einen weiteren Standort f\u00fcr die Fertigung von Fahrzeugteilen. Die A. E. Lackierwerk GmbH war wie die oben genannte Y GmbH eine 100%ige Tochtergesellschaft der A. E. GmbH, W.. Die A. E. Lackierwerk GmbH unterhielt seit ihrer Gr\u00fcndung keinerlei wirtschaftliche Beziehungen zu der Kl\u00e4gerin. Die Finanzierung dieser Investition in der Gr\u00f6\u00dfenordnung von 16 Millionen DM hatte die Sparkasse H. \u00fcbernommen. Die Sparkasse H. hatte ihre Finanzierungszusage allerdings nicht nur von der \u00dcbernahme der gesamtschuldnerischen Haftung der unmittelbar zur X- Unternehmensgruppe geh\u00f6renden Gesellschaften, also aller Konzerngesellschaften abh\u00e4ngig gemacht, sondern auch von der Verhaftung des Grundverm\u00f6gens der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die einger\u00e4umten Kredite in Form von Grundschulden \u00fcber 1,4 Millionen DM. Bez\u00fcglich der Einzelheiten wird auf den Darlehensvertrag der Sparkasse Hannover vom 5. Januar 2001 Bezug genommen.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_7\"><\/a>7<\/dt>\n<dd>Technisch vollzogen wurde die Verhaftung des Grundverm\u00f6gens der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Bankkredite der A. E. Lackierwerk GmbH in der Weise, dass die Kl\u00e4gerin die f\u00fcr die IKB im Grundbuch eingetragenen, aber nicht mehr valutierten Grundschulden \u00fcber 750.000 DM und 650.000 DM an die Sparkasse H. abtrat, was am 29. M\u00e4rz 2001 im Grundbuch vermerkt wurde.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_8\"><\/a>8<\/dt>\n<dd>Anfang 2006, nachdem die X \u2013 Unternehmensgruppe vollends in finanzielle Schieflage geraten war, beantragte die Sparkasse H. aus den vorgenannten Grundschulden die Anordnung der Zwangsverwaltung der verhafteten Liegenschaft N., \u2026, mit der Folge, dass ab 1. M\u00e4rz 2006 die monatlichen Mieten in H\u00f6he von 7.546 \u20ac nicht mehr an die Kl\u00e4gerin, sondern an den Zwangsverwalter zur Verf\u00fcgung der Sparkasse H. gezahlt wurden. Auch die in 2006 beim Zwangsverwalter angefallenen Zinsen in H\u00f6he von 5.058,34 \u20ac wurden daraufhin nicht an die Kl\u00e4gerin, sondern an die Sparkasse H. ausgekehrt.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_9\"><\/a>9<\/dt>\n<dd>Die Anordnung der Zwangsvollstreckung in das Betriebsgrundst\u00fcck der Kl\u00e4gerin durch das Amtsgericht P. und das Ausbleiben der Mieten bei der Kl\u00e4gerin seit M\u00e4rz 2006 nahm die Kl\u00e4gerin zum Anlass, zum 31.12.2006 neben der ergebniswirksamen Aufl\u00f6sung der zugeh\u00f6rigen Sonderposten mit R\u00fccklageanteil (\u00a7 4 F\u00f6GbG) und f\u00fcr Investitionszusch\u00fcsse \u00fcber insgesamt 91.891,99 \u20ac auf den Bilanzwert des Betriebsgrundst\u00fccks eine au\u00dferplanm\u00e4\u00dfige Abschreibung in H\u00f6he von 97.377,05 \u20ac (Buchwert Grund und Boden: 19.445,34 \u20ac zzgl. Buchwert Geb\u00e4ude: 97.929,21 \u20ac abz\u00fcglich Restbuchwert: 20.002,00 \u20ac) vorzunehmen, per Saldo also das Jahresergebnis mit 5.485,06 \u20ac zu belasten und die in 2006 vom Zwangsverwalter vereinnahmten Mieten sowie die Miet- und Habenzinsen in H\u00f6he von insgesamt 80.518,34 \u20ac in ihrer Ergebnisrechnung au\u00dfer Ansatz zu lassen.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_10\"><\/a>10<\/dt>\n<dd>Im Jahr 2008 wurde das streitbefangene Betriebsgrundst\u00fcck der Kl\u00e4gerin verwertet; vom Verkaufserl\u00f6s i.H.v. 399.110,50 \u20ac erhielt die Kl\u00e4gerin 5% (=19.955,50 \u20ac).<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_11\"><\/a>11<\/dt>\n<dd>Im Rahmen einer Au\u00dfenpr\u00fcfung, die mit Unterbrechungen in der Zeit vom 15. Dezember 2008 bis 21. Oktober 2010 stattfand, wurde die au\u00dferplanm\u00e4\u00dfige Abschreibung\/Teilwertabschreibung in H\u00f6he von 97.377,05 \u20ac au\u00dferbilanziell dem Gewinn 2006 hinzugerechnet, wobei die Aufl\u00f6sung des Sonderpostens f\u00fcr Zusch\u00fcsse und des Sonderpostens mit R\u00fccklagenanteil als Korrekturposten gegengerechnet wurden. Die Au\u00dfenpr\u00fcfung vertrat die Auffassung, dass die Abtretung der Grundschulden nicht betrieblich, sondern gesellschaftsrechtlich veranlasst war. Ferner rechnete die Au\u00dfenpr\u00fcfung die vom Zwangsverwalter vereinnahmten Mietertr\u00e4ge sowie die Miet- und Habenzinsen in H\u00f6he von 80.518,34 \u20ac der Kl\u00e4gerin als eigene Einnahmen zu und ber\u00fccksichtigte diese Betr\u00e4ge sodann als Entnahmen.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_12\"><\/a>12<\/dt>\n<dd>Das beklagte Finanzamt folgte diesen Feststellungen und setzte durch Bescheid vom 5. Mai 2010 den Gewinn f\u00fcr 2006 auf 81.356,24 \u20ac fest.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_13\"><\/a>13<\/dt>\n<dd>Im Einspruchsverfahren wendete sich die Kl\u00e4gerin zun\u00e4chst gegen die Hinzurechnung der von der Au\u00dfenpr\u00fcfung als Entnahme behandelten fiktiven Miet- und Zinseinnahmen in H\u00f6he von insgesamt 80.518,34 \u20ac. Sie trug vor, es handele sich um einen rein betrieblichen Vorgang. Die Mieten der Y GmbH dienten der Abdeckung der betrieblichen Schulden, f\u00fcr die die Unternehmensgruppe als Gesamtschuldner gehaftet habe.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_14\"><\/a>14<\/dt>\n<dd>Zudem begehrte die Kl\u00e4gerin weiterhin die au\u00dferplanm\u00e4\u00dfige Abschreibung\/Teilwertabschreibung. Ein Erwerber w\u00fcrde f\u00fcr das Grundst\u00fcck nichts ansetzen, weil er bei Fortf\u00fchrung des Unternehmens hier\u00fcber nicht verf\u00fcgen k\u00f6nne. Im \u00dcbrigen ergebe sich die betriebliche Veranlassung f\u00fcr die Zwangsverwaltung gerade aus der engen wirtschaftlichen Verbindung zwischen den Unternehmen der X-Gruppe. Der Haftungsverbund sei eine betriebliche Ma\u00dfnahme, da die Pacht der Y GmbH eine wesentliche Einnahmequelle der Kl\u00e4gerin sei. Die St\u00e4rkung des gesamten Unternehmensverbundes diene der St\u00e4rkung des Betriebs der Kl\u00e4gerin. Der Einspruch hatte jedoch keinen Erfolg.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_15\"><\/a>15<\/dt>\n<dd>Mit der vorliegenden Klage wendet sich die Kl\u00e4gerin weiterhin gegen die Versagung der Teilwertabschreibung auf die Immobilie in N., \u2026 unter gleichzeitiger gewinnerh\u00f6hender Aufl\u00f6sung der Sonderposten mit R\u00fccklagenanteil und f\u00fcr Zusch\u00fcsse sowie gegen die Erfassung der vom Zwangsverwalter vereinnahmten Mieten und Zinsen. Alternativ zur Teilwertabschreibung begehrt die Kl\u00e4gerin die Bildung einer R\u00fcckstellung wegen drohender Inanspruchnahme aus einer Sicherheit.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_16\"><\/a>16<\/dt>\n<dd>Zur Begr\u00fcndung tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin im Wesentlichen Folgendes vor: Die haftungsrechtliche Verpflichtung der Kl\u00e4gerin f\u00fcr Verbindlichkeiten der A. E. Lackierwerk GmbH sei betrieblich veranlasst. Die A. E. Lackierwerk GmbH habe zum Zeitpunkt der \u00dcbernahme der Haftungsverbindlichkeit genau wie die Kl\u00e4gerin zum steuerlichen Konzernverbund der A. E. Holding GmbH, die zu diesem Zeitpunkt ebenfalls als Organtr\u00e4gerin der Y GmbH fungiert habe, geh\u00f6rt. Die Y GmbH als zum Konzern der E. Holding GmbH geh\u00f6rendes Unternehmen habe steuerrechtlich die Konzernverbundenheit der Kl\u00e4gerin zur E. Holding GmbH \u00fcber die betriebsaufspalterische Verpflichtung vermittelt. Der Beklagte habe im Rahmen der Betriebsaufspaltung aufgrund der personellen und sachlichen Verflechtung steuerrechtlich stets die Kl\u00e4gerin als Besitz- und die Y GmbH als Betriebsunternehmen behandelt. Der personelle Verbund habe allein \u00fcber die Person des Mitunternehmers B. M. bestanden, der im Zeitpunkt der Haftungs\u00fcbernahme beherrschender Mitunternehmer der Kl\u00e4gerin und beherrschender Gesellschafter der Y GmbH gewesen sei. Diese handels- und steuerrechtliche Verstrickung der Kl\u00e4gerin zur X &#8211; Unternehmensgruppe sei der Grund f\u00fcr die \u00dcbernahme der Verm\u00f6genshaftung der Kl\u00e4gerin gewesen. Au\u00dfersteuerliche, private Verm\u00f6gensinteressen des Mitunternehmers B. M. h\u00e4tten daf\u00fcr keine Veranlassung gegeben. Die Verm\u00f6genshaftung sei Ausfluss der mitunternehmerischen T\u00e4tigkeit im Rahmen des Unternehmensverbundes der X \u2013 Gruppe gewesen. Entscheidend f\u00fcr die steuerrechtliche Einordnung sei die gemeinsame Unternehmensstrategie unter einheitlicher Oberleitung, die f\u00fcr die Beurteilung eines Firmenverbundes als Konzern und den sich daraus ergebenen zivilrechtlichen Haftungsfolgen ma\u00dfgeblich sei. Bei dieser Sachlage, das hei\u00dft, bei einem Konzernverbund, seien Haftungslagen der Konzernunternehmen keine Privatangelegenheiten der Gesellschafter, sondern zivilrechtliche Folgeerscheinungen. Die Konzernmuttergesellschaft hafte f\u00fcr und mit ihrer Konzerntochtergesellschaft mit der Rechtsfolge, dass auch die Konzerntochtergesellschaften zumindest mittelbar zivilrechtlich untereinander und gegenseitig f\u00fcr die Schulden im Konzern einzustehen h\u00e4tten. Damit sei die betriebliche Veranlassung der Haftungs\u00fcbernahme durch die Kl\u00e4gerin gegeben.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_17\"><\/a>17<\/dt>\n<dd>Durch die Verhaftung des Grundst\u00fccks sei die Verwertbarkeit geschm\u00e4lert, was entweder \u00fcber eine Teilwertabschreibung oder bilanzrechtlich \u00fcber eine R\u00fcckstellung abzubilden sei. F\u00fcr die steuerrechtliche Bewertung der bilanziellen Darstellung der Verm\u00f6gensminderung in 2006 sei es unerheblich, ob diese als Teilwertabschreibung oder eigene Verbindlichkeit in Form der R\u00fcckstellung im Jahresabschluss gezeigt werde. Entscheidend sei, dass die diesbez\u00fcgliche Verm\u00f6gensminderung von der Kl\u00e4gerin im Rahmen der Steuerveranlagung f\u00fcr 2006 geltend gemacht worden sei. Die Voraussetzungen der in 2006 eingetretenen Verm\u00f6gensminderung und die betriebliche Veranlassung seien entsprechend gegeben. Die H\u00f6he der geltend gemachten Verm\u00f6gensminderung ergebe sich ebenfalls unver\u00e4ndert aus der Tatsache, dass die Kl\u00e4gerin in 2006 aufgrund der von der Sparkasse H. eingeleiteten Zwangsvollstreckungsma\u00dfnahmen habe ernsthaft damit rechnen m\u00fcssen, dass das Betriebsgrundst\u00fcck vollst\u00e4ndig f\u00fcr die eigene Nutzung verloren sei bzw. verloren gehen werde. Das Betriebsgrundst\u00fcck N. sei sp\u00e4testens seit 2006 vollst\u00e4ndig wertlos geworden.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_18\"><\/a>18<\/dt>\n<dd>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_19\"><\/a>19<\/dt>\n<dd>unter Aufhebung des Feststellungsbescheides vom 5. August 2010 und des Einspruchsbescheides vom 23. August 2012 die Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb 2006 mit .\/. 4.647,16 \u20ac festzustellen.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_20\"><\/a>20<\/dt>\n<dd>Der Beklagte beantragt,<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_21\"><\/a>21<\/dt>\n<dd>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_22\"><\/a>22<\/dt>\n<dd>Zur Begr\u00fcndung verweist der Beklagte zun\u00e4chst auf seinen Einspruchsbescheid. Dar\u00fcber hinaus wird der Klageabweisungsantrag wie folgt begr\u00fcndet:<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_23\"><\/a>23<\/dt>\n<dd>Eine Teilwertabschreibung des Grundst\u00fccks N. sei bereits dem Grunde nach nicht m\u00f6glich. Die Hingabe des Grundst\u00fccks an die Sparkasse H. als Sicherheit f\u00fcr das Darlehen der A. E. Lackierwerk GmbH und die von der Sparkasse H. angeordnete Zwangsverwaltung h\u00e4tten keinen Einfluss auf den Wert des Grundst\u00fccks. Es l\u00e4gen keine dauernden wertmindernden Umst\u00e4nde vor, die eine Teilwertabschreibung rechtfertigen k\u00f6nnten. Im \u00dcbrigen sei die Abtretung und Pf\u00e4ndung der Grundschuld des Grundst\u00fccks N. durch die Kl\u00e4gerin nicht zum Zwecke der Sicherung von Verbindlichkeiten der Kl\u00e4gerin erfolgt. Vielmehr habe sie diese Sicherheiten f\u00fcr die Darlehensforderung eines Dritten, der A. E. Lackierwerk GmbH, bereitgestellt. Die Sicherheit habe somit ausschlie\u00dflich dem Zweck der Errichtung bzw. dem Erhalt der A. E. Lackierwerk GmbH gedient. Es fehle insoweit der erforderliche unmittelbare wirtschaftliche Zusammenhang mit Wirtschaftsg\u00fctern des Sonderbetriebsverm\u00f6gens I und II oder mit Verbindlichkeiten der Kl\u00e4gerin. Vorliegend sei die Gew\u00e4hrung der Sicherheit zugunsten der A. E. Lackierwerk GmbH nicht durch den Betrieb der Kl\u00e4gerin veranlasst, sondern durch die gesellschaftsrechtlichen Beziehungen des Mitunternehmers zur A. E.\u00a0\u00a0Lackierwerk GmbH. Die A. E. Lackierwerk GmbH unterhalte unstreitig einen eigenen Gesch\u00e4ftsbetrieb. Direkte Lieferbeziehungen zwischen der Kl\u00e4gerin und der A. E. Lackierwerk GmbH best\u00fcnden nicht. Die der Kl\u00e4gerin geh\u00f6rende Fertigungsst\u00e4tte in N. sei weder an die A. E. Lackierwerk GmbH verpachtet worden noch habe sie anderweitig der Produktion oder dem Vertrieb dieser GmbH gedient. Es k\u00f6nne nicht festgestellt werden, dass die Hingabe der Sicherheit im \u00fcberwiegenden Interesse der Kl\u00e4gerin erfolgt sei. Die Kl\u00e4gerin und die A. E. Lackierwerk GmbH st\u00fcnden vielmehr selbst\u00e4ndig nebeneinander und nicht in einem Abh\u00e4ngigkeitsverh\u00e4ltnis. Damit st\u00fcnden auch die verschiedenen Interessensbereiche des Mitunternehmers der Kl\u00e4gerin gleichrangig nebeneinander.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_24\"><\/a>24<\/dt>\n<dd>Auch eine Bildung einer R\u00fcckstellung wegen drohender Inanspruchnahme aus der Sicherheit sei nicht zul\u00e4ssig. Auch eine R\u00fcckstellungsbildung setze voraus, dass zuvor die Gew\u00e4hrung der Sicherheit betrieblich veranlasst gewesen sei. Vorliegend sei die Gew\u00e4hrung der Sicherheit jedoch durch die gesellschaftsrechtlichen Beziehungen des Mitunternehmers zur A. E. Lackierwerk GmbH veranlasst.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_25\"><\/a>25<\/dt>\n<dd>Die Ertr\u00e4ge aus der Zwangsverwaltungst\u00e4tigkeit des Grundst\u00fccks N. (Mieteinnahmen, Miet- und Habenzinsen) seien der Kl\u00e4gerin als eigene Einnahmen zuzurechnen, auch wenn sie dem Zwangsverwalter zugeflossen und an die Sparkasse H. als Vollstreckungsgl\u00e4ubigerin abgef\u00fchrt worden seien. Die der Kl\u00e4gerin durch die Anordnung der Zwangsverwaltung untersagte tats\u00e4chliche und rechtliche Verf\u00fcgung \u00fcber das Betriebsgrundst\u00fcck werde durch den Zwangsverwalter als Verm\u00f6gensverwalter mit Wirkung f\u00fcr und gegen die Kl\u00e4gerin ausge\u00fcbt. Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin k\u00f6nnten die nach Abzug der Grundst\u00fcckskosten an die Sparkasse H. abgef\u00fchrten Ertr\u00e4ge aus dem Grundst\u00fcck N. im Gegenzug nicht gewinnmindernd ber\u00fccksichtigt werden.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><\/dt>\n<dd><\/dd>\n<\/dl>\n<\/div>\n<\/div>\n<h4 class=\"doc\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h4>\n<div>\n<div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_26\"><\/a>26<\/dt>\n<dd>1. Die Klage ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_27\"><\/a>27<\/dt>\n<dd>Der angefochtene Feststellungsbescheid 2006 vom 5. August 2010 in Gestalt des Einspruchsbescheides vom 23. August 2012 ist rechtm\u00e4\u00dfig und verletzt die Kl\u00e4gerin nicht in ihren Rechten (\u00a7 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung \u2013 FGO -).<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_28\"><\/a>28<\/dt>\n<dd>a. Zu Recht hat der Beklagte die vom Zwangsverwalter vereinnahmten Mieten und Zinsen in H\u00f6he von 80.518,34 \u20ac als Betriebseinnahmen der Kl\u00e4gerin (und nicht dem Zwangsverwalter) zugerechnet und die Ber\u00fccksichtigung der insoweit an die Grundpfandgl\u00e4ubigerin ausgekehrten Betr\u00e4ge als Betriebsausgaben abgelehnt.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_29\"><\/a>29<\/dt>\n<dd>aa. Die Anordnung einer Zwangsverwaltung f\u00fchrt nach gefestigter Rechtsprechung des BFH, der sich der erkennende Senat anschlie\u00dft, und nach herrschender Meinung in der steuerrechtlichen Literatur nicht dazu, dass die danach erzielten Mietertr\u00e4ge vom Zwangsverwalter zu versteuern sind, auch wenn sie diesem oder einem Vollstreckungsgl\u00e4ubiger zuflie\u00dfen. Die Eink\u00fcnfte erzielt vielmehr weiterhin derjenige, der Tr\u00e4ger der Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag oder dem Pachtvertrag ist (BFH-Urteile vom\u00a0\u00a016. September 2014 VIII R 1\/12, n.v.; vom 11. M\u00e4rz 2003 IX R 65-67\/01, BFH\/NV 2003, 778 und vom\u00a0\u00a016. April 2002 IX R 53\/98, BFH\/NV 2002, 1152; Kulosa in Schmidt, EStG, 33. Auflage 2014, \u00a7 21 EStG Rz. 31; Herrmann\/Heuer\/Raupach, Kommentar zum EStG\/KStG, \u00a7 21 EStG, Anm. 28). An dieser Zuordnung \u00e4ndert auch die Er\u00f6ffnung eines Insolvenzverfahrens nichts.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_30\"><\/a>30<\/dt>\n<dd>Tr\u00e4ger der Rechte und Pflichten aus dem Pachtvertrag mit der EM Kunststofftechnik GmbH ist vorliegend allein die Kl\u00e4gerin. Ihr sind daher auch die streitbefangenen Mieten und Guthabenzinsen zuzurechnen.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_31\"><\/a>31<\/dt>\n<dd>bb. Ein Abzug der an die Grundpfandgl\u00e4ubigerin ausgekehrten Betr\u00e4ge als Betriebsausgaben in gleicher H\u00f6he kommt mangels betrieblicher Veranlassung nicht in Betracht (\u00a7 4 Abs. 4 EStG).<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_32\"><\/a>32<\/dt>\n<dd>Betrieblich veranlasst sind alle Aufwendungen, die in einem tats\u00e4chlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem Betrieb stehen. Grunds\u00e4tzlich soll auch ein mittelbarer betrieblicher Zusammenhang ausreichen. Dies bedeutet aber nicht, dass jeder mittelbare betriebliche Zusammenhang den Abzug von Betriebsausgaben rechtfertigt. Es ist daher in jedem Einzelfall zu pr\u00fcfen, welches das ausl\u00f6sende Moment f\u00fcr die Aufwendung war und ob es dem betrieblichen oder dem au\u00dferbetrieblichen Bereich zuzuordnen ist (vgl. zu diesen Grunds\u00e4tzen: Heinicke in Schmidt, EStG, 33. Auflage 2014, \u00a7 4 Rz. 481, 488).<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_33\"><\/a>33<\/dt>\n<dd>Der f\u00fcr den Betriebsausgabenabzug erforderliche wirtschaftliche Zusammenhang mit den Eink\u00fcnften aus Gewerbebetrieb ist im Streitfall nicht gegeben.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_34\"><\/a>34<\/dt>\n<dd>Die Frage, ob vorliegend die Weiterleitung der an die Grundpfandgl\u00e4ubigerin ausgekehrten Betr\u00e4ge betrieblich veranlasst war, ist danach zu beurteilen, ob die Abtretung der Grundschulden aus betrieblichen oder au\u00dferbetrieblichen Gr\u00fcnden erfolgt ist (so zu Recht FG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 30. November 2004 3 K 1060\/02 F, EFG 2005, 344 betr. Entnahme eines verpf\u00e4ndeten Wirtschaftsgutes aus dem Betriebsverm\u00f6gen durch Verpf\u00e4ndung des Pfandgl\u00e4ubigers).<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_35\"><\/a>35<\/dt>\n<dd>(1) Zu Recht geht der Beklagte in diesem Zusammenhang davon aus, dass die abgetretenen Grundschulden und damit die erwirtschafteten Miet- und Zinsertr\u00e4ge im Ausgangspunkt nicht der Absicherung eigener betrieblicher Verbindlichkeiten dienten, sondern vielmehr der Absicherung von Darlehensschulden einer Gesellschaft, mit der die Kl\u00e4gerin keine eigenen wirtschaftlichen Beziehungen hatte. Ein eigenbetriebliches Interesse der Kl\u00e4gerin an der Gestellung von Sicherheiten in Form der Grundschulden (vgl. Anlage zum Darlehensvertrag vom 2. Januar 2001 der Fa. A. E. Lackierwerk GmbH mit der Sparkasse H.) ist f\u00fcr den Senat nicht zu erkennen. Die Fa. A. E. Lackierwerk GmbH ist kein Mieter oder P\u00e4chter einer von der Kl\u00e4gerin vermieteten oder verpachteten Immobilie; sie geh\u00f6rt schlicht zur gleichen Unternehmensgruppe wie die Vertragspartnerin der Kl\u00e4gerin, die Y GmbH. Inwieweit die Kl\u00e4gerin unmittelbar von einer \u201eIntensivierung der Wertsch\u00f6pfungskette\u201c der X &#8211; Unternehmensgruppe und der Errichtung eines weiteren Standortes f\u00fcr die Fertigung von Fahrzeugteilen profitieren soll, erschlie\u00dft sich dem Senat nicht. Insoweit fehlt jedenfalls eine klare und eindeutige, f\u00fcr den Senat nachvollziehbare und \u00fcberzeugende Darlegung. Ob sich die Kl\u00e4gerin bei der Haftungsbeteiligung einen mittelbaren wirtschaftlichen Vorteil versprochen haben mag, bleibt vage. Allein die ggf. mittelbare St\u00e4rkung des unmittelbaren Vertragspartners (\u00fcber eine St\u00e4rkung der gesamten Unternehmensgruppe) reicht f\u00fcr eine betriebliche Veranlassung nach \u00dcberzeugung des Senats nicht aus.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_36\"><\/a>36<\/dt>\n<dd>(2) Es kann im Streitfall dahinstehen, ob die Kl\u00e4gerin konzernrechtlich aufgrund faktischer Beherrschung \u00fcber den Hauptgesellschafter B. M. als beherrschtes Konzernunternehmen der X \u2013 Gruppe oder aufgrund der Betriebsaufspaltung mit einer Konzerntochtergesellschaft dieser Unternehmensgruppe in einem Haftungsverbund stand und gesellschaftsrechtlich verpflichtet war, einer Konzerngesellschaft wie der Fa. A. E. Lackierwerk GmbH bei der Finanzierung einer Investition durch Gestellung eigener Sicherheiten zur Seite zu stehen (vgl. zu den konzernrechtlichen Anforderungen: B\u00fcrgers\/K\u00f6rber, Kommentar zum AktG, 3. Aufl. 2014, \u00a7 17 Rz. 3 ff.).<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_37\"><\/a>37<\/dt>\n<dd>Eine solche Verpflichtung w\u00e4re allein gesellschaftsrechtlicher und nicht betrieblicher Natur mit der Folge, dass eine betriebliche Veranlassung der Grundschuldabtretung zugunsten einer Konzerngesellschaft hierdurch nicht begr\u00fcndet werden kann. Ein fremder Dritte anstelle der Kl\u00e4gerin h\u00e4tte nicht f\u00fcr eine Gesellschaft, mit der keinerlei Gesch\u00e4ftsbeziehungen bestehen, ohne Absicherung etwaiger R\u00fcckgriffsanspr\u00fcche Sicherheiten gestellt und sein einziges werthaltiges Betriebsgrundst\u00fcck mit Grundschulden belastet. Dies erfolgte einzig im Hinblick auf die gesellschaftsrechtliche Verflechtung \u00fcber den Hauptgesellschafter B. M.. Damit ist das ausl\u00f6sende Moment dem au\u00dferbetrieblichen Bereich zuzuordnen mit der weiteren Folge, dass der Betriebsausgabenabzug f\u00fcr die an den Grundpfandgl\u00e4ubiger ausgekehrten Betr\u00e4ge ausscheidet (\u00e4hnlich BFH-Urteil vom 5. Februar 2014 X R 5\/11, BFH\/NV 2014, 1018 f\u00fcr der Fall der freiwilligen \u00dcbernahme von Verbindlichkeiten im Rahmen der Aufl\u00f6sung einer GmbH durch den den Betrieb in einem Einzelunternehmen fortf\u00fchrenden Gesellschafter; siehe auch Hessisches FG, Urteil vom 11. April 2012 12 K 1189\/09, Rev. eingelegt, Az. des BFH: X R 48\/13 betr. Grundschuldgestellung einer Besitzgesellschaft f\u00fcr Darlehen der Betriebsgesellschaft).<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_38\"><\/a>38<\/dt>\n<dd>(a) Diese Sichtweise des Senats wird gest\u00fctzt durch die Rechtsprechung des BFH zur betrieblichen Veranlassung von Darlehen einer Personengesellschaft gegen\u00fcber einem Kommanditisten oder einer anderen Personengesellschaft, an der ihr Hauptgesellschafter beherrschend beteiligt ist. Wird das Darlehen in solchen F\u00e4llen nicht aus eigenbetrieblichen Interessen der Personengesellschaft gegeben und h\u00e4tte ein fremder Dritter Geld unter den Bedingungen nicht zur Verf\u00fcgung gestellt, geh\u00f6rt das Darlehen nicht zum Betriebsverm\u00f6gen der Personengesellschaft und ist steuerlich wegen der gesellschaftsrechtlichen Veranlassung als Entnahme zu behandeln (BFH-Urteile vom 16. Oktober 2014 IV R 15\/11, DB 2015, 220 betr. Darlehen einer KG an ihre Kommanditisten; vom 6. M\u00e4rz 2003 IV R 21\/01, BFH\/NV 2003, 1542 betr. Darlehen einer KG an eine teilweise beteiligungsidentische GmbH; vom 19. Juli 1984 IV R 207\/83, BStBl. II 1985, 6 betr. Darlehensgew\u00e4hrung an andere Personengesellschaft; FG M\u00fcnchen, Urteil vom 17. Juni 2013 5 K 2877\/10, juris betr. Darlehen zwischen Schwesterpersonengesellschaften). Ein im Interesse eines an beiden Gesellschaften beteiligten Gesellschafters gew\u00e4hrtes Darlehen kann au\u00dferbetrieblich veranlasst sein. Au\u00dferbetrieblich veranlasst ist eine Darlehensforderung dann, wenn bereits bei ihrer Begr\u00fcndung feststeht, dass sie der Gesellschaft keinen Nutzen bringen kann (so FG M\u00fcnchen, Urteil vom 17. Juni 2013 5 K 2877\/10, juris). Wird die Darlehensforderung uneinbringlich, entf\u00e4llt mithin nicht nur die steuerliche Berechtigung einer Teilwertabschreibung, sondern auch die M\u00f6glichkeit, dass beim Ausscheiden des Schuldners aus der Gesellschaft die verbleibenden Gesellschafter einen steuerlichen Verlust geltend machen k\u00f6nnen (BFH-Urteil vom 9. Mai 1996 IV R 64\/93, BStBl. II 1996, 642). Diese Grunds\u00e4tze gelten entsprechend f\u00fcr die Beurteilung der Veranlassungszusammenh\u00e4nge bei der Gestellung von Sicherheiten einer Personengesellschaft gegen\u00fcber einer GmbH, an der der Hauptgesellschafter wesentlich bzw. beherrschend beteiligt ist.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_39\"><\/a>39<\/dt>\n<dd>(b) Diese steuerrechtliche Bewertung der Veranlassungszusammenh\u00e4nge des Senats im Streitfall \u2013 vorrangige gesellschaftsrechtliche anstatt betriebliche Veranlassung der Grundschuldabtretung \u2013 deckt sich im \u00dcbrigen auch mit den Erw\u00e4gungen der Rechtsprechung des BFH zur B\u00fcrgschafts\u00fcbernahme durch einen wesentlich beteiligten Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer einer GmbH. Ist ein Arbeitnehmer wesentlich beteiligter Gesellschafter i.S.v. \u00a7 17 Abs. 1 EStG, geht die Rechtsprechung grunds\u00e4tzlich davon aus, dass die B\u00fcrgschafts\u00fcbernahme durch das Gesellschaftsverh\u00e4ltnis veranlasst ist und nicht durch die Stellung als Arbeitnehmer. Denn ein Arbeitnehmer, der nicht Gesellschafter ist, wird nur in Ausnahmef\u00e4llen bereit sein, zu Gunsten seines offenbar gef\u00e4hrdeten Arbeitgebers das Risiko einer B\u00fcrgschaft zu \u00fcbernehmen (etwa BFH-Urteile vom 5. Oktober 2004 VIII R 64\/02, BFH\/NV 2005, 54, vom 2. M\u00e4rz 2005 VI R 36\/01, BFH\/NV 2006, 33 und vom 16. November 2011 VI R 97\/10, BStBl. II 2012, 343; siehe auch Kr\u00fcger in Schmidt, EStG, 33. Aufl. 2014, \u00a7 19 Rz 110 Stichwort B\u00fcrgschaft). Auch im vorliegenden Streitfall ist ma\u00dfgebender Grund f\u00fcr die Bereitschaft, ein werthaltiges Grundst\u00fcck als Sicherheit f\u00fcr eine fremde Gesellschaft der X \u2013 Gruppe zur Verf\u00fcgung zu stellen, allein die beherrschende Stellung des Mitunternehmers der Kl\u00e4gerin, B. M., in der X \u2013 Unternehmensgruppe und damit auch in der A. E. Lackierwerk GmbH.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_40\"><\/a>40<\/dt>\n<dd>(3) Nicht zu beanstanden ist aus den vorgenannten Gr\u00fcnden die steuerliche Behandlung der ausgekehrten Betr\u00e4ge als Entnahme (so auch f\u00fcr den Fall eines au\u00dferbetrieblich veranlassten Darlehens: BFH-Urteil vom 16. Oktober 2014 IV R 15\/11, DB 2015, 220). Die Kl\u00e4gerin \u00fcbersieht in diesem Zusammenhang, dass eine Entnahme im steuerlichen Sinne begrifflich bereits bei allen Wertabgaben (Wirtschaftsg\u00fcter, Nutzungen, Leistungen) f\u00fcr betriebsfremde, nicht notwendig private Zwecke, gegeben ist (Kulosa in Schmidt, EStG, 33. Aufl. 2014, \u00a7 6 Rz. 501). Dabei ist nach dem engen Betriebsbegriff auf den konkreten Betrieb abzustellen mit der Folge, dass z.B. selbst bei \u00dcberf\u00fchrung eines Wirtschaftsgutes in einen anderen Betrieb desselben Steuerpflichtigen eine Entnahme vorliegt (\u201eandere betriebsfremde Zwecke\u201c i.S.d. \u00a7 4 Abs. 1 Satz 2, 3 EStG; vgl. Musil in Herrmann\/Heuer\/Raupach, EStG\/KStG, \u00a7 4 Anm. 167). Vorliegend handelt es sich im Ergebnis um einen Fall der au\u00dferbetrieblichen Einkommensverwendung.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_41\"><\/a>41<\/dt>\n<dd>(4) Der Umstand, dass die streitbefangenen Aufwendungen m\u00f6glicherweise im \u00dcbrigen nicht steuermindernd ber\u00fccksichtigt werden k\u00f6nnen, f\u00fchrt zu keiner anderen Beurteilung. Entscheidend f\u00fcr die Abzugsf\u00e4higkeit von Aufwendungen im Zusammenhang mit der Gestellung von Sicherheiten ist der Veranlassungszusammenhang mit einem Betrieb bzw. einer Einkunftsart. Kann \u2013 wie im Streitfall &#8211; nicht festgestellt werden, dass die Gestellung von Sicherheiten \u00fcberwiegend durch den Betrieb der Kl\u00e4gerin veranlasst war, kommt ein steuermindernder Ansatz der Aufwendungen bei den Eink\u00fcnften aus Gewerbebetrieb nicht in Betracht. Der Umstand, dass die Aufwendungen bei einer Einkunftsart, mit der sie in einem engeren Zusammenhang stehen, ggf. aus rechtlichen Gr\u00fcnden nicht abgezogen werden k\u00f6nnen, kann zu keinem anderen Ergebnis f\u00fchren (FG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 12. November 2014 15 K 3006\/13, juris, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VI R 77\/14; entgegen BFH-Urteil vom 16. November 2011 VI R 97\/10, BStBl. II 2012, 343 betr. Ausgaben zur Tilgung einer B\u00fcrgschaftsverpflichtung als Werbungskosten)<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_42\"><\/a>42<\/dt>\n<dd>b. Die Voraussetzungen f\u00fcr die von der Kl\u00e4gerin begehrte au\u00dferplanm\u00e4\u00dfige Abschreibung\/Teilwertabschreibung auf die Immobilie in N., \u2026, unter gleichzeitiger gewinnerh\u00f6hender Aufl\u00f6sung der Sonderposten mit R\u00fccklagenanteil und f\u00fcr Zusch\u00fcsse, oder ersatzweise f\u00fcr eine R\u00fcckstellung f\u00fcr ungewisse Verbindlichkeiten liegen bereits dem Grunde nach nicht vor.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_43\"><\/a>43<\/dt>\n<dd>Soweit ersichtlich ist die Frage, ob die Bestellung eines Grundpfandrechtes f\u00fcr fremde Schulden bzw. die tats\u00e4chliche Haftungsinanspruchnahme hieraus durch eine Teilwertabschreibung oder eine R\u00fcckstellung f\u00fcr ungewisse Verbindlichkeiten bilanziell abzubilden ist, umstritten (F\u00fcr Teilwertabschreibung: Hessisches FG, Urteil vom 11. April 2012 12 K 1189\/09, Rev. eingelegt, Az. des BFH: X R 48\/13, f\u00fcr den Fall des Drohens der Inanspruchnahme; f\u00fcr R\u00fcckstellung f\u00fcr ungewisse Verbindlichkeiten: Kulosa in Schmidt, EStG, 33. Aufl. 2014, \u00a7 6 Rz. 330, Stichwort \u201eDingliche Lasten\u201c unter Hinweis auf BFH-Urteil vom 22. April 1998 IV B 107\/97, BFH\/NV 1999, 162 bzw. BFH-Urteil vom 20. Mai 2010 IV R 442\/08, BStBl. II 2010, 820; so wohl auch BFH-Urteil vom 24. Juli 1990 VIII R 226\/84, BFH\/NV 1991, 588).<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_44\"><\/a>44<\/dt>\n<dd>Der Senat kann diese Rechtsfrage jedoch dahinstehen lassen, da eine steuermindernde Ber\u00fccksichtigung sowohl einer Teilwertabschreibung des Grundst\u00fccks als auch einer R\u00fcckstellung f\u00fcr ungewisse Verbindlichkeiten bei fehlender betrieblicher Veranlassung der Abtretung der Grundschulden nicht in Betracht kommt (vgl. Kulosa in Schmidt, EStG, 33. Aufl. 2014, \u00a7 6 Rz. 330, Stichwort \u201eDingliche Lasten\u201c: Entnahme bei privater Veranlassung). So liegt der Fall hier. Insoweit kann auf die obigen Ausf\u00fchrungen unter 1. a. bb. Bezug genommen werden.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_45\"><\/a>45<\/dt>\n<dd>c. Abschreibungen f\u00fcr au\u00dfergew\u00f6hnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung (AfaA) scheiden im \u00dcbrigen ebenfalls aus (vgl. zur Abgrenzung zur Teilwert-AfA: Kulosa in Schmidt, EStG, 33. Aufl. 2014, \u00a7 7 Rz. 120). Sie setzen entweder eine Substanzeinbu\u00dfe eines bestehenden Wirtschaftsgutes (technische Abnutzung) oder eine Einschr\u00e4nkung seiner Nutzungsm\u00f6glichkeit (wirtschaftliche Abnutzung) voraus (vgl. st\u00e4ndige Rechtsprechung des BFH, z.B. Urteile vom 8. April 2014 IX R 7\/13, BFH\/NV 2014, 1202 vom 9. Juli 2002 IX R 29\/98, BFH\/NV 2003, 21). Die au\u00dfergew\u00f6hnliche &#8222;Abnutzung&#8220; geschieht durch Einwirken auf das Wirtschaftsgut im Zusammenhang mit seiner steuerbaren Nutzung.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_46\"><\/a>46<\/dt>\n<dd>Davon kann bei einer Belastung durch Grundschuldabtretung, auch bei (drohender) Haftungsinanspruchnahme, nicht ausgegangen werden. Im \u00dcbrigen mangelt es auch insoweit an der betrieblichen Veranlassung.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_47\"><\/a>47<\/dt>\n<dd>d. Eine von der Kl\u00e4gerin begehrte nachtr\u00e4gliche \u201eEinbuchung\u201c einer Verbindlichkeit als gewillk\u00fcrtes negatives Betriebsverm\u00f6gen oder Sonderbetriebsverm\u00f6gen II scheidet im \u00dcbrigen ebenfalls von vorn herein aus. Verbindlichkeiten, die nicht als notwendiges Betriebsverm\u00f6gen anzusehen sind, k\u00f6nnen dem Betriebsverm\u00f6gen nicht durch einen Akt der Willk\u00fcrung zugeordnet werden, da die Passivseite kein gewillk\u00fcrtes Betriebsverm\u00f6gen kennt (vgl. BFH-Urteil vom 5. Februar 2014 X R 5\/11, BFH\/NV 2014, 1018).<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_48\"><\/a>48<\/dt>\n<dd>Nach alledem konnte die Klage keinen Erfolg haben.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_49\"><\/a>49<\/dt>\n<dd>2. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 135 Abs. 1 FGO.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_50\"><\/a>50<\/dt>\n<dd>3. Die Revision war wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung zuzulassen (\u00a7 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>1. 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