{"id":43475,"date":"2015-05-22T09:15:37","date_gmt":"2015-05-22T07:15:37","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=43475"},"modified":"2015-05-22T09:15:37","modified_gmt":"2015-05-22T07:15:37","slug":"bestaetigung-von-rechtsansichten-betreffend-das-reisekostenrecht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/bestaetigung-von-rechtsansichten-betreffend-das-reisekostenrecht\/","title":{"rendered":"Best\u00e4tigung von Rechtsansichten betreffend das Reisekostenrecht"},"content":{"rendered":"<h2>Das BMF hat mit BMF-Schreiben vom 24. Oktober 2014 (BStBl I 2014, 1412) umfassend zum neuen steuerlichen Reisekostenrecht Stellung genommen. In der Zwischenzeit sind in der Praxis weitere kl\u00e4rungsbed\u00fcrftige Fragen aufgetreten. Diese Fragen zur Arbeitnehmersammelbef\u00f6rderung und zur Verpflegung im Flugzeug, Zug oder Schiff werden in diesem Schreiben an acht Wirtschaftsverb\u00e4nde vom 19. Mai 2015 beantwortet:<\/h2>\n<p>&#8222;Vielen Dank f\u00fcr Ihr Schreiben, in dem Sie um Best\u00e4tigung verschiedener Aussagen zu dem ab 1. Januar 2014 geltenden Reisekostenrecht bitten. Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbeh\u00f6rden der L\u00e4nder kann ich Ihnen dazu Folgendes mitteilen:<\/p>\n<p><strong>1. Sammelbef\u00f6rderung von Arbeitnehmern mit st\u00e4ndig wechselnden T\u00e4tigkeitsst\u00e4tten ist weiterhin steuerfrei m\u00f6glich.<\/strong><br \/>\nMit der Lohnsteuerrichtlinie 2015 wurde Nr. 2 der R 3.32 (Sammelbef\u00f6rderung von Arbeitnehmern) gestrichen, der als notwendige und damit steuerfreie Sammelbef\u00f6rderung die F\u00e4lle nannte, in denen die Arbeitnehmer an st\u00e4ndig wechselnden T\u00e4tigkeitsst\u00e4tten oder verschiedenen Stellen eines weitr\u00e4umigen Arbeitsgebiets eingesetzt werden. Die Streichung ist lediglich eine redaktionelle Folge\u00e4nderung, da die Steuerfreiheit der Sammelbef\u00f6rderung von Arbeitnehmern ohne erste T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte (mit st\u00e4ndig wechselnden ausw\u00e4rtigen T\u00e4tigkeiten) nun von \u00a7 3 Nr. 16 EStG erfasst wird und nicht mehr von \u00a7 3 Nr. 32 EStG.<\/p>\n<p><strong>BMF: Die Aussage ist zutreffend.<\/strong><\/p>\n<p><strong>2. Chipst\u00fcte, Salzgeb\u00e4ck, Schokowaffeln, M\u00fcsliriegel oder vergleichbare Knabbereien im Flugzeug, Zug oder Schiff erf\u00fcllen nicht die Kriterien f\u00fcr eine Mahlzeit und f\u00fchren nicht zu einer K\u00fcrzung der Verpflegungspauschale.<\/strong><br \/>\nIm Zuge der Reform des steuerlichen Reisekostenrechts wurde u. a. auch die Behandlung der vom Arbeitgeber anl\u00e4sslich einer Ausw\u00e4rtst\u00e4tigkeit gestellten \u00fcblichen Mahlzeiten neu geregelt und zugleich gesetzlich festgelegt, dass eine Verpflegungspauschale nur noch dann steuerlich beansprucht werden kann, wenn dem Arbeitnehmer tats\u00e4chlich Mehraufwand f\u00fcr die jeweilige Mahlzeit entstanden ist. Im Ergebnis bedeutet dies: Wird dem Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten bei einer Ausw\u00e4rtst\u00e4tigkeit unentgeltlich eine oder mehrere \u00fcbliche Mahlzeiten (dies sind Mahlzeiten mit einem Preis von bis zu 60 Euro inkl. Getr\u00e4nke und Umsatzsteuer) zur Verf\u00fcgung gestellt, bleiben diese Mahlzeiten unversteuert und die Verpflegungspauschalen sind entsprechend zu k\u00fcrzen. Die vorzunehmende K\u00fcrzung ist dabei im Gesetz typisierend und pauschalierend festgelegt. Sie betr\u00e4gt 20 % f\u00fcr ein Fr\u00fchst\u00fcck und jeweils 40 % f\u00fcr ein Mittag- bzw. Abendessen der Pauschale f\u00fcr einen vollen Kalendertag.<\/p>\n<p>In Rz. 74 des erg\u00e4nzten BMF-Schreibens zur Reform des steuerlichen Reisekostenrechts vom 24. Oktober 2014 (IV C 5 &#8211; S-2353 \/ 1410002, BStBl I 2014, 1412) wurde ankn\u00fcpfend an die bisherige Rechtslage klargestellt, dass der Begriff der Mahlzeit durch die Neuregelung nicht ge\u00e4ndert wurde. Aus steuerrechtlicher Sicht werden als Mahlzeiten daher alle Speisen und Lebensmittel angesehen, die \u00fcblicherweise der Ern\u00e4hrung dienen und die zum Verzehr w\u00e4hrend der Arbeitszeit oder im unmittelbaren Anschluss daran geeignet sind, somit Vor- und Nachspeisen ebenso wie Imbisse und Snacks. Eine K\u00fcrzung der steuerlichen Verpflegungspauschale ist allerdings nur vorzunehmen, wenn es sich bei der vom Arbeitgeber gestellten Mahlzeit tats\u00e4chlich um ein Fr\u00fchst\u00fcck, Mittag- oder Abendessen handelt.<\/p>\n<p>Es kommt daher f\u00fcr die steuerrechtliche W\u00fcrdigung nicht allein darauf an, dass dem Arbeitnehmer etwas Essbares vom Arbeitgeber zur Verf\u00fcgung gestellt wird, sondern auch, ob es sich dabei um eine der im Gesetz genannten Mahlzeit handelt. So handelt es sich beispielsweise bei Kuchen, der anl\u00e4sslich eines Nachmittagskaffees gereicht wird, nicht um eine der genannten Mahlzeiten und es ist keine K\u00fcrzung der Verpflegungspauschale vorzunehmen. Auch die z. B. auf innerdeutschen Fl\u00fcgen oder Kurzstrecken-Fl\u00fcgen gereichten kleinen T\u00fcten mit Chips, Salzgeb\u00e4ck, Schokowaffeln, M\u00fcsliriegel oder vergleichbare andere Knabbereien erf\u00fcllen nicht die Kriterien f\u00fcr eine Mahlzeit und f\u00fchren somit zu keiner K\u00fcrzung der Pauschalen. In der Praxis obliegt es vorrangig dem jeweiligen Arbeitgeber, zu beurteilen, inwieweit die von ihm angebotenen Speisen unter Ber\u00fccksichtigung z. B. ihres jeweiligen Umfangs, des entsprechenden Anlasses oder der Tageszeit tats\u00e4chlich an die Stelle einer der genannten Mahlzeiten treten. Im Hinblick darauf, dass die Frage der steuerlichen Behandlung von unentgeltlich angebotenen Mahlzeiten im Flugzeug, Schiff oder Zug nach den neuen gesetzlichen Regelungen bis zur Ver\u00f6ffentlichung des erg\u00e4nzten BMF-Schreibens am 24. Oktober 2014 nicht abschlie\u00dfend beantwortet worden war, ist dies aus Vertrauensschutzgr\u00fcnden erst ab 1. Januar 2015 zu beachten.<\/p>\n<p><strong>BMF: Die Aussage ist zutreffend.<\/strong>&#8220;<\/p>\n<p class=\"keinBildUmfluss\">Quelle:\u00a0BMF, Schreiben (koordinierter L\u00e4ndererlass) IV C 5 &#8211; S-2353 \/ 15 \/ 10002 vom 19.05.2015<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das BMF hat mit BMF-Schreiben vom 24. Oktober 2014 (BStBl I 2014, 1412) umfassend zum neuen steuerlichen Reisekostenrecht Stellung genommen. In der Zwischenzeit sind in der Praxis weitere kl\u00e4rungsbed\u00fcrftige Fragen aufgetreten. 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