{"id":43506,"date":"2015-06-02T13:57:19","date_gmt":"2015-06-02T11:57:19","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=43506"},"modified":"2015-06-02T13:57:19","modified_gmt":"2015-06-02T11:57:19","slug":"bescheinigung-von-arbeitsunfaehigkeit-bis-auf-weiteres","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/bescheinigung-von-arbeitsunfaehigkeit-bis-auf-weiteres\/","title":{"rendered":"Bescheinigung von Arbeitsunf\u00e4higkeit bis auf weiteres"},"content":{"rendered":"<h2 id=\"ueberschrift3\" class=\"keinUmfluss\">Bescheinigt der behandelnde Arzt Arbeitsunf\u00e4higkeit &#8222;bis auf weiteres&#8220;, ohne einen Endzeitpunkt anzugeben, kann aus der Angabe eines Wiedervorstellungstermins nicht geschlossen werden, dass die Dauer der Arbeitsunf\u00e4higkeit bis zu diesem Termin beschr\u00e4nkt sein soll. Deshalb kann die zust\u00e4ndige Krankenkasse verpflichtet sein, auch \u00fcber den Wiedervorstellungstermin hinaus Krankengeld zu zahlen. Dies hat der 5. Senat des Landessozialgerichts in einem ver\u00f6ffentlichten Urteil am 16.04.2015 entschieden.<\/h2>\n<p>Die Kl\u00e4gerin litt unter Wirbels\u00e4ulen- und Schulterbeschwerden und der behandelnde Arzt hat im letzten Auszahlungsschein Arbeitsunf\u00e4higkeit &#8222;bis auf weiteres&#8220; bescheinigt. Gleichzeitig war ein Wiedervorstellungstermin genannt. Nachdem der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) zu dem Ergebnis gelangt war, die Arbeitsunf\u00e4higkeit sei nur bis zu einem fr\u00fcheren Termin belegt, hat die beklagte Krankenkasse eine weitere Krankengeldzahlung abgelehnt, die Kl\u00e4gerin m\u00fcsse sich vielmehr dem Arbeitsmarkt zur Verf\u00fcgung stellen. Die Kl\u00e4gerin legte dann zwei weitere Auszahlungsscheine mit einer bescheinigten Arbeitsunf\u00e4higkeit bis auf weiteres vor. Ihr Widerspruch gegen den ablehnenden Bescheid wurde nach erneuter Begutachtung durch den MDK durch einen Widerspruchsbescheid der Beklagten zur\u00fcckgewiesen. Der dagegen erhobenen Klage hat das Sozialgericht Koblenz stattgegeben, nachdem ein orthop\u00e4disches Gutachten eingeholt worden war. Die Beklagte wurde verurteilt, mehr als zwei Monate l\u00e4nger Krankengeld zu gew\u00e4hren. Hiergegen wandte sie sich mit ihrer Berufung und machte insbesondere geltend, es liege eine f\u00fcr die Krankengeldzahlung erforderliche \u00e4rztliche Bescheinigung der Arbeitsunf\u00e4higkeit nicht vor. Dem ist das Landessozialgericht nicht gefolgt. Die \u00e4rztliche Feststellung der Arbeitsunf\u00e4higkeit sei &#8222;bis auf weiteres&#8220; vorgenommen worden. Aus der blo\u00dfen Angabe eines Wiedervorstellungstermins k\u00f6nne gerade nicht auf eine Begrenzung der Feststellung geschlossen werden. Tats\u00e4chlich habe nach den nachvollziehbaren Angaben der behandelnden \u00c4rzte und den Ausf\u00fchrungen des gerichtlich bestellten Gutachters Arbeitsunf\u00e4higkeit in dem Zeitraum bestanden, f\u00fcr den die Beklagte durch das Sozialgericht zur Krankengeldzahlung verurteilt worden sei.<\/p>\n<p id=\"seitenquelle\" class=\"keinBildUmfluss\">Quelle:\u00a0LSG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 01.06.2015 zum Urteil L 5 KR 254\/14 vom 16.04.2015<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Bescheinigt der behandelnde Arzt Arbeitsunf\u00e4higkeit &#8222;bis auf weiteres&#8220;, ohne einen Endzeitpunkt anzugeben, kann aus der Angabe eines Wiedervorstellungstermins nicht geschlossen werden, dass die Dauer der Arbeitsunf\u00e4higkeit bis zu diesem Termin beschr\u00e4nkt sein soll. Deshalb kann die zust\u00e4ndige Krankenkasse verpflichtet sein, auch \u00fcber den Wiedervorstellungstermin hinaus Krankengeld zu zahlen. Dies hat der 5. 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