{"id":43516,"date":"2015-06-02T14:01:09","date_gmt":"2015-06-02T12:01:09","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=43516"},"modified":"2015-06-02T14:01:09","modified_gmt":"2015-06-02T12:01:09","slug":"vorsteuer-aus-insolvenzverwalterverguetung-in-vollem-umfang-abzugsfaehig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/vorsteuer-aus-insolvenzverwalterverguetung-in-vollem-umfang-abzugsfaehig\/","title":{"rendered":"Vorsteuer aus Insolvenzverwalterverg\u00fctung in vollem Umfang abzugsf\u00e4hig"},"content":{"rendered":"<h2>Die Umsatzsteuer aus der Rechnung eines Insolvenzverwalters kann auch dann in vollem Umfang zugunsten der Insolvenzmasse als Vorsteuer abgezogen werden, wenn im Rahmen des Insolvenzverfahrens erhebliche steuerfreie Ums\u00e4tze erzielt wurden. Ma\u00dfgeblich f\u00fcr den Vorsteuerabzug und eine eventuelle Vorsteuerk\u00fcrzung sind nicht die Ums\u00e4tze, die im Rahmen des Insolvenzverfahrens erbracht werden, sondern die bis zur Insolvenzer\u00f6ffnung insgesamt get\u00e4tigten Ums\u00e4tze. Dies entschied der 7. Senat des Finanzgerichts K\u00f6ln in seinem Urteil vom 29.1.2015 (7 K 25\/13) und wich damit von der Verwaltungsauffassung ab.<\/h2>\n<p>Die Kl\u00e4gerin war Insolvenzverwalterin \u00fcber das Verm\u00f6gen einer GmbH &amp; Co. KG. Sie hatte f\u00fcr ihre Verwaltungst\u00e4tigkeit gegen\u00fcber der Insolvenzmasse eine Verg\u00fctung unter Ausweis von Umsatzsteuer abgerechnet. In der Steuererkl\u00e4rung f\u00fcr die Insolvenzmasse hatte sie die Umsatzsteuer in vollem Umfang als Vorsteuer abgezogen. Das Finanzamt erkannte den Vorsteuerabzug nur anteilig zu 42 % an, weil von den Verwertungsums\u00e4tzen von insgesamt 459.000 \u20ac nur ein Anteil von 192.000 \u20ac umsatzsteuerpflichtig gewesen sei. So ver\u00e4u\u00dferte die Verwalterin u.a. ein Grundst\u00fcck f\u00fcr ca. 270.000 \u20ac umsatzsteuerfrei.<\/p>\n<p>Der 7. Senat des Finanzgerichts K\u00f6ln gab der Klage statt und gew\u00e4hrte der Kl\u00e4gerin den vollen Vorsteuerabzug. Er vertrat die Auffassung, dass f\u00fcr die Vorsteuerabzugsberechtigung aus der Insolvenzverwalterverg\u00fctung entscheidend auf die Ausgangsums\u00e4tze vor der Insolvenzer\u00f6ffnung abzustellen sei. Da die GmbH &amp; Co. KG w\u00e4hrend ihrer aktiven Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit ausschlie\u00dflich zum Vorsteuerabzug berechtigende steuerpflichtige Ums\u00e4tze get\u00e4tigt habe, sei auch der Vorsteuerabzug aus der Verwalterverg\u00fctung nicht zu k\u00fcrzen. Die Leistung des Verwalters bestehe n\u00e4mlich nicht nur in der Erzielung von Ums\u00e4tzen aus der Verwertung der Insolvenzmasse, sondern in der gesamten Abwicklung des \u00fcberschuldeten Unternehmens. Der Senat verglich die Dienstleistungen eines Insolvenzverwalters mit solchen Leistungen, die f\u00fcr eine Unternehmensver\u00e4u\u00dferung in Anspruch genommen werden. Hierf\u00fcr hatte der EuGH bereits festgestellt, dass ein Vorsteuerabzug nicht deshalb ausgeschlossen sei, weil die Gesch\u00e4ftsver\u00e4u\u00dferung selbst nicht der Umsatzsteuer unterliege. Vielmehr seien Kosten f\u00fcr einen Verkauf des Unternehmens Bestandteil seiner gesamten wirtschaftlichen T\u00e4tigkeit vor der Ver\u00e4u\u00dferung.<\/p>\n<p>Der 7. Senat hat wegen der grunds\u00e4tzlichen Bedeutung des Verfahrens die Revision zum Bundesfinanzhof in M\u00fcnchen zugelassen, die inzwischen dort unter dem Aktenzeichen V R 15\/15 anh\u00e4ngig ist.<\/p>\n<p class=\"keinBildUmfluss\">Quelle:\u00a0FG K\u00f6ln, Pressemitteilung vom 01.06.2015 zum Urteil 7 K 25\/13 vom 29.01.2015<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Umsatzsteuer aus der Rechnung eines Insolvenzverwalters kann auch dann in vollem Umfang zugunsten der Insolvenzmasse als Vorsteuer abgezogen werden, wenn im Rahmen des Insolvenzverfahrens erhebliche steuerfreie Ums\u00e4tze erzielt wurden. Ma\u00dfgeblich f\u00fcr den Vorsteuerabzug und eine eventuelle Vorsteuerk\u00fcrzung sind nicht die Ums\u00e4tze, die im Rahmen des Insolvenzverfahrens erbracht werden, sondern die bis zur Insolvenzer\u00f6ffnung insgesamt &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/vorsteuer-aus-insolvenzverwalterverguetung-in-vollem-umfang-abzugsfaehig\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Vorsteuer aus Insolvenzverwalterverg\u00fctung in vollem Umfang abzugsf\u00e4hig<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[1730],"tags":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/43516"}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=43516"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/43516\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=43516"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=43516"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=43516"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}