{"id":43525,"date":"2015-06-03T15:32:04","date_gmt":"2015-06-03T13:32:04","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=43525"},"modified":"2015-06-03T15:32:04","modified_gmt":"2015-06-03T13:32:04","slug":"abzug-von-kinderbetreuungskosten-fuer-geringfuegig-beschaeftigte-betreuungsperson-nur-bei-zahlung-auf-empfaengerkonto","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/abzug-von-kinderbetreuungskosten-fuer-geringfuegig-beschaeftigte-betreuungsperson-nur-bei-zahlung-auf-empfaengerkonto\/","title":{"rendered":"Abzug von Kinderbetreuungskosten f\u00fcr geringf\u00fcgig besch\u00e4ftigte Betreuungsperson nur bei Zahlung auf Empf\u00e4ngerkonto"},"content":{"rendered":"<h2>Der III. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Urteil vom 18. Dezember 2014 III R 63\/13 entschieden, dass die Kosten f\u00fcr die Betreuung eines zum Haushalt der Eltern geh\u00f6renden Kindes nur dann steuerlich ber\u00fccksichtigt werden k\u00f6nnen, wenn die Zahlungen nicht in bar, sondern auf ein Konto der Betreuungsperson erbracht wurden. Dies gilt auch dann, wenn die Betreuungsperson im Rahmen eines geringf\u00fcgigen Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisses angestellt ist.<\/h2>\n<p>Die verheirateten Kl\u00e4ger waren in den Streitjahren 2009 und 2010 beide berufst\u00e4tig. Zur Betreuung ihres dreij\u00e4hrigen Sohnes besch\u00e4ftigten sie f\u00fcr ein monatliches Gehalt von 300 Euro eine Teilzeitkraft. Das Gehalt wurde jeweils in bar ausbezahlt. In ihren Einkommensteuererkl\u00e4rungen f\u00fcr 2009 und 2010 beantragten die Kl\u00e4ger den Abzug von jeweils 2\/3 der Aufwendungen (3.600 Euro), mithin eines Betrages von 2.400 Euro f\u00fcr jedes Streitjahr. Das Finanzamt (FA) lehnte die Anerkennung dieser Aufwendungen mit der Begr\u00fcndung ab, dass der in den Streitjahren geltende \u00a7 9c Abs. 3 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) eine Zahlung auf das Konto des Empf\u00e4ngers voraussetze.<\/p>\n<p>Anders als zuvor das Finanzgericht folgte der BFH der Auffassung des FA. Der BFH hatte sich hierbei noch mit der bis einschlie\u00dflich des Veranlagungszeitraums 2011 geltenden Norm des \u00a7 9c Abs. 3 Satz 3 EStG auseinanderzusetzen. Danach ist Voraussetzung f\u00fcr den Abzug von Aufwendungen f\u00fcr Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen geh\u00f6renden Kindes, dass der Steuerpflichtige f\u00fcr die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erbracht worden ist. Nach der Entscheidung des BFH beschr\u00e4nkt diese Vorschrift die Nachweisanforderungen nicht auf bestimmte Arten von Dienstleistungen, etwa Dienstleistungen von Unternehmern, die Rechnungen im Sinne des Umsatzsteuerrechts ausstellen. Anders als bei Aufwendungen f\u00fcr haushaltsnahe Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisse (z.B. Kochen, Raum- und W\u00e4schepflege) unterscheidet das Gesetz f\u00fcr den Nachweis von Kinderbetreuungskosten auch nicht danach, ob diese im Rahmen eines geringf\u00fcgigen Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisses oder auf einer anderen Basis erbracht werden. Der BFH betont dar\u00fcber hinaus, dass die Nachweiserfordernisse (Rechnung und Zahlung \u00fcber das Konto der Betreuungsperson) Missbrauch und Schwarzarbeit vorbeugen sollen. Dies rechtfertige es, den Zahlungsfluss nur durch Kontobelege und nicht z.B. auch durch Barzahlungsquittungen oder Zeugenaussagen nachzuweisen.<\/p>\n<p>Ab dem Veranlagungszeitraum 2012 richtet sich der Abzug von Kinderbetreuungskosten nach \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG. Diese Vorschrift setzt f\u00fcr den Abzug der Aufwendungen ebenfalls voraus, dass der Steuerpflichtige f\u00fcr die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist.<\/p>\n<p class=\"keinBildUmfluss\">Quelle:\u00a0BFH, Pressemitteilung Nr. 38\/15 vom 03.06.2015 zum Urteil III R 63\/13 vom 18.12.2014<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der III. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Urteil vom 18. 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