{"id":43531,"date":"2015-06-06T11:05:37","date_gmt":"2015-06-06T09:05:37","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=43531"},"modified":"2015-06-06T11:05:37","modified_gmt":"2015-06-06T09:05:37","slug":"berliner-hotelbetreiber-muessen-die-uebernachtungsteuer-vorerst-weiter-zahlen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/berliner-hotelbetreiber-muessen-die-uebernachtungsteuer-vorerst-weiter-zahlen\/","title":{"rendered":"Berliner Hotelbetreiber m\u00fcssen die \u00dcbernachtungsteuer vorerst weiter zahlen"},"content":{"rendered":"<h2>Ein Antrag auf Gew\u00e4hrung einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Pflicht zur Zahlung der in Berlin seit dem 01.01.2014 erhobenen \u00dcbernachtungsteuer ist vom Finanzgericht Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 03.06.2015 (Az. 5 V 10344\/14) abgewiesen worden.<\/h2>\n<p>In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte die Betreiberin eines in Berlin ans\u00e4ssigen Hotels verfassungsrechtliche Zweifel an der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der nach dem \u00dcbernachtungsteuergesetz &#8211; \u00dcnStG &#8211; erhobenen und auch als City-Tax bezeichneten Steuer ge\u00e4u\u00dfert. Das Land Berlin, so die Antragstellerin, verf\u00fcge nicht \u00fcber eine entsprechende Gesetzgebungskompetenz, da die Steuer als Verbrauchsteuer mit der auf bundesrechtlicher Grundlage erhobenen Umsatzsteuer vergleichbar sei. Der Landesgesetzgeber sch\u00f6pfe zu Unrecht die den Beherbergungsbetrieben vom Bundesgesetzgeber zu konjunkturellen Zwecken zugestandene Entlastung wieder ab. Das Gesetz k\u00f6nne auch praktisch nicht umgesetzt werden, da der Beherbergungsbetrieb die G\u00e4ste nach dem Anlass ihrer Reise befragen m\u00fcsse, ohne die Richtigkeit der Angaben \u00fcberpr\u00fcfen zu k\u00f6nnen. Damit sei der Beherbergungsbetrieb dem Risiko ausgesetzt, bei einer sp\u00e4teren \u00dcberpr\u00fcfung die Steuerschuld nicht auf die G\u00e4ste abw\u00e4lzen zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Das Gericht begr\u00fcndete seine ablehnende Entscheidung damit, dass die inhaltlichen Argumente nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) als dem obersten deutschen Finanzgericht im vorl\u00e4ufigen Rechtsschutzverfahren nicht zu pr\u00fcfen seien.<\/p>\n<p>Der BFH habe wiederholt entschieden, dass bei Streitigkeiten \u00fcber die Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit des dem Verwaltungsakt zugrunde liegenden, formell verfassungsgem\u00e4\u00df zustande gekommenen Gesetzes die Vollziehung nur dann ausgesetzt werden d\u00fcrfe, wenn der Steuerpflichtige ein besonderes berechtigtes Interesse vorweisen k\u00f6nne. Dieses m\u00fcsse schwerer wiegen als die Gef\u00e4hrdung der \u00f6ffentlichen Haushaltsf\u00fchrung, die mit der Gew\u00e4hrung einstweiligen Rechtsschutzes einhergehe.<\/p>\n<p>Die Abw\u00e4gung der widerstreitenden Interessen gehe hier zum Nachteil der Antragstellerin aus, weil ihr bei Zahlung der festgesetzten Steuer lediglich solche Nachteile entst\u00fcnden, die nachtr\u00e4glich wieder gutgemacht werden k\u00f6nnten. Auch seien die Steuerbetr\u00e4ge, die sie zu entrichten habe, vergleichsweise gering und w\u00fcrden letztendlich von den Hotelg\u00e4sten getragen. Dem Land Berlin drohe demgegen\u00fcber eine konkrete Gef\u00e4hrdung der \u00f6ffentlichen Haushaltsf\u00fchrung, wenn alle von der \u00dcbernachtungsteuer betroffenen Hotelbetreiber bis zu einer endg\u00fcltigen Entscheidung von der Zahlungspflicht befreit w\u00fcrden. Da nicht erkennbar sei, dass das \u00dcnStG unter Versto\u00df gegen verfahrensrechtliche Vorgaben zustande gekommen sei, m\u00fcsse der Geltungsanspruch des Gesetzes bis zur Entscheidung \u00fcber das noch anh\u00e4ngige Klageverfahren respektiert werden.<\/p>\n<p>Eine Vorentscheidung f\u00fcr die noch anh\u00e4ngigen Klageverfahren, die voraussichtlich Ende diesen Jahres zur Entscheidung anstehen, ist damit noch nicht getroffen.<\/p>\n<p class=\"keinBildUmfluss\">Quelle:\u00a0FG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 04.06.2015 zum Beschluss 5 V 10344\/14 vom 03.06.2015<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ein Antrag auf Gew\u00e4hrung einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Pflicht zur Zahlung der in Berlin seit dem 01.01.2014 erhobenen \u00dcbernachtungsteuer ist vom Finanzgericht Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 03.06.2015 (Az. 5 V 10344\/14) abgewiesen worden. 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