{"id":43537,"date":"2015-06-06T11:07:55","date_gmt":"2015-06-06T09:07:55","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=43537"},"modified":"2015-06-06T11:07:55","modified_gmt":"2015-06-06T09:07:55","slug":"deutsche-kernbrennstoffsteuer-ist-mit-unionsrecht-vereinbar","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/deutsche-kernbrennstoffsteuer-ist-mit-unionsrecht-vereinbar\/","title":{"rendered":"Deutsche Kernbrennstoffsteuer ist mit Unionsrecht vereinbar"},"content":{"rendered":"<h2>2010 erlie\u00df Deutschland das Kernbrennstoffsteuergesetz [BGBl. 2010 I, S. 1804]. Dieses Gesetz f\u00fchrt f\u00fcr den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2016 eine Steuer auf die Verwendung von Kernbrennstoff f\u00fcr die gewerbliche Stromerzeugung ein. Diese Steuer bel\u00e4uft sich auf 145 Euro f\u00fcr ein Gramm Plutonium 239, Plutonium 241, Uran 233 oder Uran 235 und wird von den Bestreibern der Kernkraftwerke geschuldet. Sie soll Steuereinnahmen erzeugen, die u. a. im Zusammenhang mit einer Haushaltskonsolidierung in Anwendung des Verursacherprinzips zur Reduzierung der Last beitragen sollen, die die notwendige Sanierung der Schachtanlage Asse II, in der aus der Verwendung von Kernbrennstoff stammende radioaktive Abf\u00e4lle gelagert werden, f\u00fcr den Bundeshaushalt darstellt.<\/h2>\n<p>Die Kernkraftwerke Lippe-Ems GmbH, die das Kernkraftwerk Emsland in Lingen (Deutschland) betreibt, ficht diese Steuer beim Finanzgericht Hamburg (Deutschland) an. Sie hat im Juni 2011 Brennelemente im Kernreaktor ihres Kraftwerks verwendet und schuldet hierf\u00fcr eine Steuer in H\u00f6he von mehr als 154 Mio. Euro. Die Kernkraftwerke Lippe-Ems GmbH ist der Ansicht, dass die deutsche Kernbrennstoffsteuer nicht mit dem Unionsrecht vereinbar sei. Das Finanzgericht hat beschlossen, den Gerichtshof zur Vereinbarkeit dieser Steuer mit dem Unionsrecht zu befragen.<\/p>\n<p><strong>Mit dem Urteil vom 04.06.2015 antwortet der Gerichtshof, dass das Unionsrecht einer Steuer wie der deutschen Kernbrennstoffsteuer nicht entgegensteht.<\/strong><\/p>\n<p>Der Gerichtshof weist zun\u00e4chst das Argument zur\u00fcck, wonach Kernbrennstoff gem\u00e4\u00df der<strong>Richtlinie \u00fcber die Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom<\/strong>[Richtlinie 2003\/96\/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (ABl. L283, S. 51)] (eine Richtlinie, die eine verpflichtende Steuerbefreiung u. a. der Energieerzeugnisse vorsieht, die der harmonisierten Verbrauchsteuer unterliegen und f\u00fcr die Stromerzeugung verwendet werden) von der Steuer zu befreien sei. Da n\u00e4mlich dieser Brennstoff nicht in der in dieser Richtlinie aufgestellten abschlie\u00dfenden Liste der Energieerzeugnisse enthalten ist, kann Kernbrennstoff nicht unter die f\u00fcr einige dieser Erzeugnisse vorgesehene Steuerbefreiung fallen. Nach Ansicht des Gerichtshofs kann die fragliche Steuerbefreiung auch nicht analog angewandt werden. Insoweit weist der Gerichtshof die Argumentation zur\u00fcck, dass nicht gleichzeitig eine Steuer auf den Verbrauch elektrischer Energie und eine Steuer auf den zu ihrer Er-<br \/>\nzeugung eingesetzten Energietr\u00e4ger, der kein Energieerzeugnis im Sinne dieser Richtlinie ist, erhoben werden kann.<\/p>\n<p>Sodann stellt der Gerichtshof fest, dass die <strong>Richtlinie \u00fcber das allgemeine Verbrauchsteuersystem<\/strong> [Richtlinie 2008\/118\/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 \u00fcber das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92\/12\/EWG (ABl. 2009, L 9, S.12)] der Kernbrennstoffsteuer, die auf die Verwendung dieses Brennstoffs zur gewerblichen Stromerzeugung erhoben wird, auch nicht entgegensteht. Da sie n\u00e4mlich weder den Verbrauch elektrischen Stroms [Hierauf bezieht sich die Richtlinie 2003\/96] noch den eines anderen verbrauchsteuerpflichtigen Erzeugnisses (unmittelbar oder mittelbar) trifft, stellt diese Steuer weder eine Verbrauchsteuer auf elektrischen Strom noch eine andere indirekte Steuer auf dieses Erzeugnis im Sinne der Richtlinie dar. In diesem Zusammenhang bemerkt der Gerichtshof insbesondere, dass nicht ersichtlich ist, dass ein unmittelbarer und untrennbarer Zusammenhang zwischen der Verwendung von Kernbrennstoff und dem Verbrauch des vom Reaktor eines Kernkraftwerks erzeugten elektrischen Stroms besteht. Es trifft auch nicht zu, dass die fragliche Steuer direkt oder indirekt anhand der Menge an elektrischem Strom zum Zeitpunkt der \u00dcberf\u00fchrung in den freien Verkehr berechnet wird. Au\u00dferdem stellt die deutsche Kernbrennstoffsteuer <strong>keine<\/strong> vom Unionsrecht verbotene<strong>staatliche Beihilfe<\/strong> dar. Es handelt sich n\u00e4mlich nicht um eine selektive Ma\u00dfnahme. Die Arten der Stromerzeugung, die keinen Kernbrennstoff verwenden, sind nicht von der durch das Kernbrennstoffsteuergesetz eingef\u00fchrten Regelung betroffen.<\/p>\n<p>Jedenfalls befinden sie sich nicht in einer tats\u00e4chlichen und rechtlichen Situation, die mit der Stromerzeugung vergleichbar ist, bei der Kernbrennstoff verwendet wird, da nur bei dieser radioaktive Abf\u00e4lle anfallen, die aus einer solchen Verwendung stammen.Der Gerichtshof ist sodann der Auffassung, dass der Vertrag zur <strong>Gr\u00fcndung der Europ\u00e4ischen Atomgemeinschaft (Euratom- oder EAG-Vertrag)<\/strong>, unter den der Kernbrennstoff f\u00e4llt, der fraglichen Steuer auch nicht entgegensteht. Sie ist keine Abgabe zollgleicher Wirkung. Sie wird n\u00e4mlich nicht erhoben, weil der Kernbrennstoff eine Grenze \u00fcberquert, sondern weil dieser zur gewerblichen Stromerzeugung verwendet wird, ohne dass nach der Herkunft dieses Brennstoffs unterschieden wird.<\/p>\n<p>Zudem stellt der Gerichtshof fest, dass die Verwirklichung der Ziele des Euratom-Vertrags von den Mitgliedstaaten nicht verlangt, den Umfang ihrer Nutzung von Kernbrennstoff beizubehalten oder zu steigern, und ihnen nicht verbietet, diese Nutzung zu besteuern, was die Wirkung h\u00e4tte, diese kostspieliger und damit weniger attraktiv zu machen. Da die deutsche Steuer nicht den Erwerb von Kernbrennstoff, sondern dessen Verwendung trifft, gef\u00e4hrdet sie zudem nicht die Erf\u00fcllung der Pflicht der EAG, f\u00fcr die regelm\u00e4\u00dfige und gerechte Versorgung aller Benutzer dieser<br \/>\nGemeinschaft mit Erzen und Kernbrennstoffen Sorge zu tragen.<\/p>\n<p>Der Gerichtshof untersucht auch eine Frage bez\u00fcglich der Befassung des Gerichtshofs mit einem Vorabentscheidungsersuchen; diese Frage wurde vom Finanzgericht im Zusammenhang mit dem vor dem Bundesverfassungsgericht anh\u00e4ngigen Verfahren betreffend die Vereinbarkeit der Kernbrennstoffsteuer mit dem Grundgesetz gestellt. Nach Ansicht des Gerichtshofs ist ein nationales Gericht, das Zweifel an der Vereinbarkeit einer nationalen Rechtsvorschrift sowohl mit dem Recht der Europ\u00e4ischen Union als auch mit der Verfassung des betreffenden Mitgliedstaats hat, auch dann, wenn ein Zwischenverfahren zur Kontrolle der Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit dieser Vorschrift bei dem nationalen Gericht anh\u00e4ngig ist, das mit der Durchf\u00fchrung dieser Kontrolle betraut ist, befugt bzw. gegebenenfalls verpflichtet, dem Gerichtshof Fragen nach der Auslegung oder der G\u00fcltigkeit des Unionsrechts vorzulegen.<\/p>\n<p class=\"keinBildUmfluss\">Quelle:\u00a0EuGH, Pressemitteilung vom 04.06.2015 zum Urteil C-5\/14 vom 04.06.2015<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>2010 erlie\u00df Deutschland das Kernbrennstoffsteuergesetz [BGBl. 2010 I, S. 1804]. Dieses Gesetz f\u00fchrt f\u00fcr den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. 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