{"id":43539,"date":"2015-06-08T17:39:25","date_gmt":"2015-06-08T15:39:25","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=43539"},"modified":"2015-06-08T17:39:25","modified_gmt":"2015-06-08T15:39:25","slug":"keine-rueckstellung-fuer-die-wartung-von-flugzeugen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/keine-rueckstellung-fuer-die-wartung-von-flugzeugen\/","title":{"rendered":"Keine R\u00fcckstellung f\u00fcr die Wartung von Flugzeugen"},"content":{"rendered":"<h2>Die Beteiligten stritten \u00fcber die Bildung einer R\u00fcckstellung. Das klagende Unternehmen f\u00fchrt Fl\u00fcge durch, f\u00fcr die eine Lizenz des Luftfahrtbundesamtes bzw. Verkehrsministeriums erforderlich ist. Zu diesem Zweck mietet es Flugzeuge an und ist als deren Halter im Sinne der luftfahrtrechtlichen Bestimmungen anzusehen. Damit geht eine Verpflichtung zur regelm\u00e4\u00dfigen Wartung einher. Vor diesem Hintergrund bildete die Kl\u00e4gerin unmittelbar nach einer durchgef\u00fchrten Wartung R\u00fcckstellungen in H\u00f6he der anteiligen Wartungskosten, die j\u00e4hrlich anwuchsen, bis die Wartung dann tats\u00e4chlich durchgef\u00fchrt wurde. Der Betriebspr\u00fcfer des Finanzamts l\u00f6ste die R\u00fcckstellungen unter Hinweis auf die Rechtsprechung zu R\u00fcckstellungen f\u00fcr die Verpflichtung zur \u00dcberholung von Luftfahrtger\u00e4ten vor Ablauf der zul\u00e4ssigen Betriebszeit gewinnwirksam auf.<\/h2>\n<p>Die dagegen gerichtete Klage blieb ohne Erfolg. In Anwendung der bestehenden Rechtsprechungsgrunds\u00e4tze hat das Gericht die Bildung von R\u00fcckstellungen f\u00fcr k\u00fcnftige Wartungsaufwendungen nicht zugelassen. Zwar sei der Halter eines Luftfahrzeugs \u00f6ffentlich-rechtlich verpflichtet, dieses nach Erreichen einer bestimmten Zahl von Betriebsstunden zu warten. Mangels entsprechender Rechtsgrundlage sei diese Verpflichtung jedoch nicht durchsetzbar; sie k\u00f6nne weder im Wege der Klage oder des Verwaltungsverfahrens verfolgt noch durchgesetzt werden. Damit fehle es bereits dem Grunde nach an einer r\u00fcckstellbaren Verbindlichkeit.<\/p>\n<p>Des Weiteren k\u00f6nne die Kl\u00e4gerin die Aufwendungen f\u00fcr die Wartung vermeiden, beispielsweise durch Verzicht auf eine k\u00fcnftige Nutzung der Luftfahrzeuge unter Geltung der Betriebsordnung f\u00fcr Luftfahrtger\u00e4te. Der Wartungsaufwand stehe zudem mit k\u00fcnftigen Ertr\u00e4gen im Zusammenhang. Erst die nach Ma\u00dfgabe der Betriebsordnung nach erfolgreicher Wartung erteilte Betriebsgenehmigung erm\u00f6gliche die k\u00fcnftige kommerzielle Nutzung des Luftfahrzeugs. Im \u00dcbrigen seien das \u00f6ffentliche Interesse an der Durchf\u00fchrung der Wartung und das eigenbetriebliche Interesse des Unternehmens, das Luftfahrzeug in einem betriebssicheren und genehmigungsf\u00e4higen Zustand zu halten, gleichgerichtet. Der Wartungsaufwand stelle eigenbetrieblichen Aufwand dar, der keine geeignete Grundlage f\u00fcr eine R\u00fcckstellung bilde.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich sei der Wartungsaufwand nicht zeitlich vor der Durchf\u00fchrung der Wartung wirtschaftlich verursacht. Vor Erreichen der zul\u00e4ssigen Betriebszeit k\u00f6nne nicht von einer wesentlichen Verursachung der Verbindlichkeit gesprochen werden.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht D\u00fcsseldorf hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.<\/p>\n<p class=\"keinBildUmfluss\">Quelle:\u00a0FG D\u00fcsseldorf, Mitteilung vom 08.06.2015 zum Urteil 6 K 418\/14 vom 21.04.2015<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Beteiligten stritten \u00fcber die Bildung einer R\u00fcckstellung. Das klagende Unternehmen f\u00fchrt Fl\u00fcge durch, f\u00fcr die eine Lizenz des Luftfahrtbundesamtes bzw. Verkehrsministeriums erforderlich ist. Zu diesem Zweck mietet es Flugzeuge an und ist als deren Halter im Sinne der luftfahrtrechtlichen Bestimmungen anzusehen. Damit geht eine Verpflichtung zur regelm\u00e4\u00dfigen Wartung einher. 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