{"id":43548,"date":"2015-06-11T11:44:24","date_gmt":"2015-06-11T09:44:24","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=43548"},"modified":"2015-06-11T11:44:24","modified_gmt":"2015-06-11T09:44:24","slug":"anrechnung-auslaendischer-koerperschaftsteuer-auf-die-einkommensteuer","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/anrechnung-auslaendischer-koerperschaftsteuer-auf-die-einkommensteuer\/","title":{"rendered":"Anrechnung ausl\u00e4ndischer K\u00f6rperschaftsteuer auf die Einkommensteuer"},"content":{"rendered":"<h2>Der I. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Urteil vom 15. Januar 2015 I R 69\/12 abschlie\u00dfend dar\u00fcber entschieden, ob und unter welchen Voraussetzungen die K\u00f6rperschaftsteuer, die im Ausland gegen dort ans\u00e4ssige Kapitalgesellschaften festgesetzt worden ist, im Inland auf die Einkommensteuer der hier ans\u00e4ssigen Anteilseigner dieser Gesellschaften angerechnet werden kann. Vorangegangen war dem ein langj\u00e4hriger Rechtsstreit, in welchem vorab gleich zweimal der Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union (EuGH) durch dessen sog. &#8222;Meilicke&#8220;-Urteile vom 6. M\u00e4rz 2007 C-292\/04 und vom 30. Juni 2011 C-262\/09 zu Wort gekommen ist.<\/h2>\n<p>Konkret ging es um die K\u00f6rperschaftsteuer, die in D\u00e4nemark und den Niederlanden gegen dortige Kapitalgesellschaften festgesetzt worden waren. An den Kapitalgesellschaften waren die in Deutschland wohnenden Kl\u00e4ger &#8211; Mitglieder der Erbengemeinschaft Meilicke &#8211; beteiligt. Die Kapitalgesellschaften hatten ihre Gewinne an die Gesellschafter ausgesch\u00fcttet. Die Kl\u00e4ger begehrten nun nach \u00a7 36 Abs. 2 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes die Anrechnung der ausl\u00e4ndischen K\u00f6rperschaftsteuern auf ihre individuelle Einkommensteuer. Das stand ihnen nach seinerzeitiger Gesetzeslage in den Streitjahren 1995 bis 1997 nach Ma\u00dfgabe des sog. k\u00f6rperschaftsteuerrechtlichen Anrechnungsverfahrens jedoch nicht zu; anzurechnen war danach allein die K\u00f6rperschaftsteuer, die gegen inl\u00e4ndische Kapitalgesellschaften festgesetzt worden war. Der EuGH sah in der unterschiedlichen Behandlung einen Versto\u00df gegen die unionsrechtlichen Diskriminierungsverbote. Er verlangte die Gleichbehandlung der Anteilseigner an in- wie ausl\u00e4ndischen Kapitalgesellschaften.<\/p>\n<p>Diesem Verlangen nach Gleichbehandlung hat der BFH nun unter Anwendung der an sich nicht &#8222;passenden&#8220; Gesetzeslage Rechnung getragen; im Ergebnis aber dennoch zu Lasten der klagenden Gesellschafter entschieden: Zum einen ist &#8211; in einem ersten Schritt &#8211; die anzurechnende ausl\u00e4ndische K\u00f6rperschaftsteuer (seit 1996) nicht anders als die inl\u00e4ndische K\u00f6rperschaftsteuer bei der Einkommensteuerfestsetzung als Einkunft zu erfassen; die Einkommensteuer erh\u00f6ht sich dem entsprechend. Zum anderen sind &#8211; in einem zweiten Schritt &#8211; f\u00fcr die Anrechnung dieselben Ma\u00dfst\u00e4be anzusetzen wie in der &#8222;reinen&#8220; Inlandssituation. Das bedeutet vor allem: Der Anrechnungsbetrag bestimmt sich danach, in welcher H\u00f6he die Gewinne der ausl\u00e4ndischen Kapitalgesellschaft nach deutschem Recht mit K\u00f6rperschaftsteuer vorbelastet sind. Der so ermittelte Anrechnungsbetrag muss sodann in substanzieller Weise gegen\u00fcber den deutschen Finanzbeh\u00f6rden nachgewiesen werden. Daf\u00fcr reicht es nicht aus, eine (ausl\u00e4ndische) Bankbescheinigung \u00fcber die tats\u00e4chliche Zahlung von K\u00f6rperschaftsteuer vorzulegen. Es reicht ebensowenig aus, jene K\u00f6rperschaftsteuer grob zu sch\u00e4tzen. Die Verwendungsfiktion ist vielmehr in allen ihren Belastungsschritten, wenn auch mit gewissen, vom BFH zugestandenen Erleichterungen, nachzuvollziehen und zu belegen.<\/p>\n<p>Ein solcher Nachweis war den Kl\u00e4gern im Streitfall aber nicht gelungen. Ihre Klage war (auch) deswegen abzuweisen. Ihr urspr\u00fcnglicher Erfolg vor dem EuGH wurde im Ergebnis also nicht belohnt.<\/p>\n<p>Die Entscheidung des BFH betrifft das besagte, seit langem (im Jahre 2001) abgeschaffte k\u00f6rperschaftsteuerrechtliche Anrechnungsverfahren. Allerdings ist dieses Verfahren f\u00fcr den Haushalt nach wie vor von gro\u00dfer Bedeutung. Viele Steuerbescheide sind noch &#8222;offen&#8220;, weil die Anteilseigner den Abschluss des Klageverfahrens &#8222;Meilicke&#8220; abgewartet haben. Und nach Verlautbarungen des Bundesministeriums der Finanzen geht es dabei um drohende Steuerausf\u00e4lle aus den Altf\u00e4llen in Milliardenh\u00f6he. Zuletzt war in den Verfahren vor dem EuGH von 5 Milliarden Euro die Rede.<\/p>\n<p class=\"keinBildUmfluss\">Quelle:\u00a0BFH, Pressemitteilung Nr. 40\/15 vom 10.06.2015 zum Urteil I R 69\/12 vom 15.01.2015<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der I. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Urteil vom 15. 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