{"id":43600,"date":"2015-06-18T12:11:32","date_gmt":"2015-06-18T10:11:32","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=43600"},"modified":"2015-06-18T12:11:32","modified_gmt":"2015-06-18T10:11:32","slug":"erbschaftsteuerbefreiung-bei-wohnungseigentum","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/erbschaftsteuerbefreiung-bei-wohnungseigentum\/","title":{"rendered":"Erbschaftsteuerbefreiung bei Wohnungseigentum"},"content":{"rendered":"<h2>Ein Alleinerbe erh\u00e4lt keine Erbschaftsteuerbefreiung bez\u00fcglich eines Wohnungs-Miteigentumsanteils, wenn er die Wohnung nach dem Erbfall nicht selbst zu eigenen Wohnzwecken nutzt, sondern den vom Vater geerbten Wohnungs-Miteigentumsanteil unentgeltlich an die dort weiterhin wohnende Mutter \u00fcberl\u00e4sst. Das hat das Hessische Finanzgericht entschieden (Az. 1 K 118\/15).<\/h2>\n<p>Geklagt hatte eine Frau, die Alleinerbin ihres im Jahre 2010 verstorbenen Vaters geworden war, nachdem ihre Mutter als testamentarisch eingesetzte Erbin die Erbschaft ausgeschlagen hatte. In ihrer Erbschaftsteuererkl\u00e4rung machte die Kl\u00e4gerin f\u00fcr den im Nachlassverm\u00f6gen befindlichen h\u00e4lftigen Miteigentumsanteil an dem elterlichen Wohnungseigentum eine Steuerbefreiung nach \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 4c Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) geltend. Denn nach dem Tod des Erblassers (Vater) handele es sich weiterhin um ein Familienwohnheim, da das vor dem Erbfall von beiden Eltern genutzte Objekt nunmehr von der Mutter allein genutzt werde. Die unentgeltliche \u00dcberlassung des zum Nachlass des Vaters geh\u00f6renden Miteigentumsanteils durch die Kl\u00e4gerin an ihre Mutter stelle eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken dar, was zur Erbschaftsteuerbefreiung f\u00fchre.<\/p>\n<p>Dagegen verneinte das Finanzamt im Streitfall eine Selbstnutzung der Kl\u00e4gerin zu eigenen Wohnzwecken im Sinne der erbschaftsteuerlichen Befreiungsvorschrift und setzte deshalb &#8211; unter Hinzurechnung des \u00fcbrigen Nachlassverm\u00f6gens &#8211; Erbschaftsteuer in H\u00f6he von ca. 50.000 Euro fest.<\/p>\n<p>Das Hessische Finanzgericht wies die Klage ab. Nach dem Gesetzestext und nach der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung erfordere die Steuerbefreiung stets, dass die Wohnung als sog. Familienheim beim Erben unverz\u00fcglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt sei und dass sich in dieser Wohnung der Mittelpunkt des famili\u00e4ren Lebens des Erben befinde. Hierf\u00fcr sei es nicht ausreichend, dass die Kl\u00e4gerin nach dem Erbfall nur gelegentlich zwei R\u00e4ume genutzt und die Wohnung im \u00dcbrigen unentgeltlich ihrer Mutter \u00fcberlassen habe. Denn auch die unentgeltliche \u00dcberlassung zu Wohnzwecken an die Mutter als Angeh\u00f6rige stelle keine Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken der Kl\u00e4gerin dar.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin k\u00f6nne sich auch nicht darauf berufen, dass sie nur den h\u00e4lftigen Miteigentumsanteil geerbt habe, der sie nicht zur alleinigen und uneingeschr\u00e4nkten Nutzung der Wohnung berechtige. Auch sei es nicht entscheidend, dass sie t\u00e4glich in die Wohnung gekommen und gelegentlich dort in einem Zimmer \u00fcbernachtet habe, um ihre Mutter, die das 80. Lebensjahr weit \u00fcberschritten habe, zu betreuen und zu versorgen. Gleiches gelte f\u00fcr den Umstand, dass die Kl\u00e4gerin ein weiteres Zimmer der Wohnung genutzt habe, um dort Nachlassunterlagen zu lagern und um von dort den Nachlass zu verwalten. Denn die Steuerbefreiungsvorschrift des \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG sei einschr\u00e4nkend auszulegen und setze auch beim Erwerb eines Miteigentumsanteils voraus, dass das Wohnungsobjekt den Mittelpunkt des famili\u00e4ren Lebens des Erben bilde.<\/p>\n<p>Das Hessische Finanzgericht hat gegen das Urteil vom 24.03.2015 die Revision wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung und zur Fortbildung des Rechts zugelassen. Das Verfahren ist beim Bundesfinanzhof (BFH) unter dem Az. II R 32\/15 anh\u00e4ngig.<\/p>\n<p><strong>Hintergrundinformation:<\/strong><br \/>\nGem\u00e4\u00df \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 ErbStG bleibt u. a. der erbschaftsteuerrechtliche Erwerb des Miteigentums an einem bebauten Grundst\u00fcck durch Kinder des Erblasser von der Erbschaftsteuer befreit, soweit der Erblasser darin bis zum Erbfall eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat oder bei der er aus zwingenden Gr\u00fcnden an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert war. Weitere Voraussetzung der Steuerbefreiung nach dieser Vorschrift ist, dass die Wohnung zum einen beim Erwerber unverz\u00fcglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt ist (Familienheim) und zum anderen deren Fl\u00e4che die Gr\u00f6\u00dfe von 200 Quadratmetern nicht \u00fcbersteigt. Die Steuerbefreiung f\u00e4llt mit Wirkung f\u00fcr die Vergangenheit weg, wenn der Erwerber das Familienheim innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb nicht mehr zu Wohnzwecken selbst nutzt, es sei denn, er ist aus zwingenden Gr\u00fcnden an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert (\u00a7 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 5 ErbStG).<\/p>\n<p class=\"keinBildUmfluss\">Quelle:\u00a0FG Hessen, Pressemitteilung vom 17.06.2015 zum Urteil 1 K 118\/15 vom 17.06.2015<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ein Alleinerbe erh\u00e4lt keine Erbschaftsteuerbefreiung bez\u00fcglich eines Wohnungs-Miteigentumsanteils, wenn er die Wohnung nach dem Erbfall nicht selbst zu eigenen Wohnzwecken nutzt, sondern den vom Vater geerbten Wohnungs-Miteigentumsanteil unentgeltlich an die dort weiterhin wohnende Mutter \u00fcberl\u00e4sst. Das hat das Hessische Finanzgericht entschieden (Az. 1 K 118\/15). 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