{"id":43636,"date":"2015-06-22T11:29:36","date_gmt":"2015-06-22T09:29:36","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=43636"},"modified":"2015-06-22T11:29:36","modified_gmt":"2015-06-22T09:29:36","slug":"scheidung-wann-der-ehepartner-von-verbindlichkeiten-freigestellt-werden-muss","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/scheidung-wann-der-ehepartner-von-verbindlichkeiten-freigestellt-werden-muss\/","title":{"rendered":"Scheidung: Wann der Ehepartner von Verbindlichkeiten freigestellt werden muss"},"content":{"rendered":"<p><b>Scheidung: Wann der Ehepartner von Verbindlichkeiten freigestellt werden muss<\/b><\/p>\n<p><b>Hat ein Ehegatte eine Grundschuld am eigenen Grundst\u00fcck bestellt, um damit Kredite des anderen Ehegatten zu sichern, hat er nach dem Scheitern der Ehe einen Freistellungsanspruch bzw. kann Aufwendungsersatz verlangen.<\/b><\/p>\n<p><b>Hintergrund<\/b><\/p>\n<p>Der beklagte Ex-Ehemann ist Eigent\u00fcmer zweier benachbarter Grundst\u00fccke. Auf dem einen befindet sich die Zahnarztpraxis des Beklagten, auf dem anderen, das fr\u00fcher der Kl\u00e4gerin geh\u00f6rte, das gemeinsame Familienhaus.<\/p>\n<p>Zur Baufinanzierung nahmen die Parteien bei der Kreissparkasse mehrere Darlehen auf. Die Kl\u00e4gerin bestellte zugunsten der Bank an dem in ihrem Eigentum stehenden Grundst\u00fcck 2 Grundschulden. Sp\u00e4ter schlossen die Parteien gemeinschaftlich 3 weitere Darlehensvertr\u00e4ge ab. Weitere Darlehen nahm der Beklagte alleine auf.<\/p>\n<p>2005 wurde von der Kl\u00e4gerin der Scheidungsantrag zugestellt. S\u00e4mtliche Darlehen wurden am 30.12.2006 f\u00e4llig. F\u00fcr eine Verl\u00e4ngerung der Darlehen, verlangte die Sparkasse dass die eingetragenen Grundschulden weiterhin zur Sicherung aller Darlehen dienen sollten. Da die Kl\u00e4gerin nur die Sicherheiten f\u00fcr die gemeinsamen Darlehen stellen wollte, k\u00fcndigte die Bank die 3 gemeinsamen Darlehen. In der Zwangsversteigerung erhielt der Beklagte den Zuschlag. Nachdem die Kl\u00e4gerin zun\u00e4chst die Freistellung von der erstrangigen Grundschuld beantragt hatte, begehrte sie nach der Zwangsversteigerung die Zahlung des entsprechenden Betrags von rund 93.000 EUR.<\/p>\n<p><b>Entscheidung<\/b><\/p>\n<p>Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Kl\u00e4gerin von der Grundschuld freizustellen bzw. nach der Zwangsversteigerung den aus der Grundschuld erl\u00f6sten Betrag als Aufwendungsersatz zu zahlen.<\/p>\n<p>Gibt es keine besonderen Abreden der Ehepartner, kann das durch die Sicherung von Krediten zugunsten des anderen Ehegatten familienrechtlich begr\u00fcndete besondere Schuldverh\u00e4ltnis unter Heranziehung der Regeln des Auftragsrechts abgewickelt werden.<\/p>\n<p>Das bedeutet: Scheitert die Ehe, kann das Auftragsverh\u00e4ltnis aus wichtigem Grund gek\u00fcndigt werden und der Beauftragte kann Ersatz seiner Aufwendungen oder die Befreiung von diesen verlangen. Einschr\u00e4nkungen k\u00f6nnen sich aus Treu und Glauben und nachwirkender ehelicher Solidarit\u00e4t ergeben, was vorliegend aber nicht der Fall war.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Scheidung: Wann der Ehepartner von Verbindlichkeiten freigestellt werden muss Hat ein Ehegatte eine Grundschuld am eigenen Grundst\u00fcck bestellt, um damit Kredite des anderen Ehegatten zu sichern, hat er nach dem Scheitern der Ehe einen Freistellungsanspruch bzw. kann Aufwendungsersatz verlangen. Hintergrund Der beklagte Ex-Ehemann ist Eigent\u00fcmer zweier benachbarter Grundst\u00fccke. 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