{"id":43642,"date":"2015-06-22T16:30:44","date_gmt":"2015-06-22T14:30:44","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=43642"},"modified":"2015-06-22T16:30:44","modified_gmt":"2015-06-22T14:30:44","slug":"bonuszahlungen-der-krankenkasse-mindern-den-sonderausgabenabzug-fuer-krankenversicherungsbeitraege-nicht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/bonuszahlungen-der-krankenkasse-mindern-den-sonderausgabenabzug-fuer-krankenversicherungsbeitraege-nicht\/","title":{"rendered":"Bonuszahlungen der Krankenkasse mindern den Sonderausgabenabzug f\u00fcr Krankenversicherungsbeitr\u00e4ge nicht"},"content":{"rendered":"<h2>Mit Urteil vom 28. April 2015 (Az. 3 K 1387\/14) hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz als bundesweit erstes Finanzgericht entschieden, dass der f\u00fcr Krankenversicherungsbeitr\u00e4ge vorzunehmende Sonderausgabenabzug nicht um Zahlungen zu k\u00fcrzen ist, die von der Krankenkasse im Rahmen eines &#8222;Bonusprogramms&#8220; geleistet werden. Wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung der Rechtssache wurde die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen.<\/h2>\n<p>Die Kl\u00e4ger machten in ihrer Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr 2012 Arbeitnehmerbeitr\u00e4ge der Kl\u00e4gerin zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung (Basisabsicherung) als Sonderausgaben geltend (2.663 Euro). Im Einkommensteuerbescheid wurden diese Beitr\u00e4ge vom beklagten Finanzamt gek\u00fcrzt, weil die Kl\u00e4gerin im Rahmen eines Bonusprogramms von ihrer Krankenkasse 150 Euro erhalten hatte.<\/p>\n<p>Dagegen legten die Kl\u00e4ger Einspruch ein und machten geltend, bei der Zahlung handle es sich nicht um eine Beitragsr\u00fcckerstattung. Es handle sich vielmehr um einen Zuschuss der Krankenkasse, weil die Kl\u00e4gerin an dem Bonusmodell &#8222;Vorsorge PLUS&#8220; teilgenommen habe. Danach erhalte derjenige, der bestimmte Vorsorgema\u00dfnahmen (z. B. Krebsvorsorgeuntersuchung) durchgef\u00fchrt habe, am Jahresende einen Zuschuss der Krankenkasse von bis zu 150 Euro j\u00e4hrlich zu seinen Kosten f\u00fcr Gesundheitsma\u00dfnahmen, die privat zu zahlen und nicht im Versicherungsumfang enthalten seien (z. B. Massagen, hom\u00f6opathische Arzneimittel, Nahrungserg\u00e4nzungsmittel, Gesundheitsreisen, Eigenleistungen zur Gesundheitsvorsorge wie z. B. Fitness-Studio oder Sportverein).<\/p>\n<p>Das Finanzamt wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 20. Februar 2014 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck. Die dagegen erhobene Klage der Kl\u00e4ger hatte Erfolg. Das FG kam zu dem Ergebnis, dass die Krankenversicherungsbeitr\u00e4ge der Kl\u00e4gerin zur Basisabsicherung in voller H\u00f6he als Sonderausgaben abzugsf\u00e4hig sind und nicht um den von der Krankenkasse gezahlten Bonus gek\u00fcrzt werden d\u00fcrfen.<\/p>\n<p>Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte das Gericht Folgendes aus:<\/p>\n<p>Nach der seit Januar 2010 geltenden Neuregelung zur Ber\u00fccksichtigung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeitr\u00e4gen seien die Beitr\u00e4ge zur privaten oder gesetzlichen Krankenversicherung f\u00fcr eine Absicherung auf sozialhilfegleichem Versorgungsniveau (Basisabsicherung) in vollem Umfang als Sonderausgaben abziehbar.<\/p>\n<p>Zwar d\u00fcrften nur solche Ausgaben als Sonderausgaben ber\u00fccksichtigt werden, durch die der Steuerpflichtige tats\u00e4chlich und endg\u00fcltig wirtschaftlich belastet sei. Eine Verrechnung von Krankenversicherungsbeitr\u00e4gen mit Erstattungen oder Zusch\u00fcssen setze allerdings deren &#8222;Gleichartigkeit&#8220; voraus. Eine solche &#8222;Gleichartigkeit&#8220; bestehe zwischen den Krankenversicherungsbeitr\u00e4gen der Kl\u00e4gerin und der Bonuszahlung der Krankenkasse nicht. Die Krankenversicherungsbeitr\u00e4ge dienten der Absicherung des Risikos, Kosten im Krankheitsfall selbst tragen zu m\u00fcssen, allerdings nur in Bezug auf solche Kosten, die die Basisversorgung betreffen w\u00fcrden, weil nur diese versichert sei. Mit diesem (begrenzten) Versicherungsschutz stehe die Bonuszahlung nicht im Zusammenhang. Da n\u00e4mlich alle Versicherungsmitglieder &#8211; ob sie nun an dem Bonusmodell teilnehmen w\u00fcrden oder nicht &#8211; Anspruch auf s\u00e4mtliche Versicherungsleistungen (zur Basisversorgung) h\u00e4tten, sei der Versicherungsschutz (Basisabsicherung) unabh\u00e4ngig von der Teilnahme am Bonusprogramm gegeben. Es fehle daher an der erforderlichen &#8222;Gleichartigkeit&#8220; zwischen der Bonuszahlung und den Beitr\u00e4gen der Kl\u00e4gerin zu ihrer Basis-Krankenversicherung, weil die Bonuszahlung nicht der Erlangung des Versicherungsschutzes diene. Au\u00dferdem k\u00f6nnten die Bonuszahlungen der Krankenkasse auch deshalb nicht als R\u00fcckerstattung von Beitr\u00e4gen zur Basis-Krankenversicherung qualifiziert werden, weil mit dieser Zahlung lediglich solche Krankheitskosten erstattet worden seien, die au\u00dferhalb des Versicherungsschutzes angefallen und daher von der Kl\u00e4gerin selbst zu tragen gewesen seien. Eine Gleichartigkeit von solchen Bonuszahlungen mit Sonderausgaben w\u00fcrde voraussetzen, dass der Versicherungsschutz auch die selbst getragenen Aufwendungen umfasst h\u00e4tte. Dies sei hier nicht der Fall.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen sei auch das Bundesministerium der Finanzen der Auffassung, dass Basis-Krankenversicherungsbeitr\u00e4ge nur durch Beitragsr\u00fcckerstattungen bzw. Bonuszahlungen gemindert werden k\u00f6nnten, &#8222;soweit sie auf die Basis-Absicherung entfallen&#8220; w\u00fcrden. Da die Bonuszahlung im vorliegenden Fall allerdings keine Aufwendungen erstattet habe, die von der Basis-Absicherung umfasst w\u00fcrden (s. o.), k\u00f6nnten die Bonuszahlungen die abziehbaren Basis-Krankenversicherungsbeitr\u00e4ge nicht mindern.<\/p>\n<p>Die Revision wurde wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung zugelassen, weil noch keine Entscheidung des BFH dazu vorliegt, ob der Sonderausgabenabzug f\u00fcr Beitr\u00e4ge eines Steuerpflichtigen zur Basis-Krankenversicherung um Bonuszahlungen der hier vorliegenden Art (Zahlung der Krankenkasse im Rahmen eines &#8222;Bonusprogramms&#8220;) gek\u00fcrzt werden darf.<\/p>\n<p class=\"keinBildUmfluss\">Quelle:\u00a0FG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 22.06.2015 zum Urteil 3 K 1387\/14 vom 28.04.2015<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit Urteil vom 28. 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