{"id":43658,"date":"2015-06-23T16:35:16","date_gmt":"2015-06-23T14:35:16","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=43658"},"modified":"2021-11-30T17:21:48","modified_gmt":"2021-11-30T15:21:48","slug":"kirchensteuer-auf-abgeltungsteuer-geht-in-die-2-runde-und-endlich-wirds-einfacher","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/kirchensteuer-auf-abgeltungsteuer-geht-in-die-2-runde-und-endlich-wirds-einfacher\/","title":{"rendered":"Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer geht in die 2. Runde: Und endlich wird&#8217;s einfacher!"},"content":{"rendered":"<h2>Die Neuregelung des Kirchensteuerabzugsverfahrens hat im vergangenen Jahr f\u00fcr viel Wirbel gesorgt. Insbesondere das komplizierte Registrierungs- und Zulassungsverfahren \u00fcber das Portal des Bundeszentralamts f\u00fcr Steuern (BZSt) hat Steuerberatern und deren betroffenen Mandanten (u. a. aussch\u00fcttende Kapitalgesellschaften) den B\u00fcroalltag enorm erschwert. Wer diesem Prozedere bislang entgehen konnte &#8211; der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) hatte bereits in 2014 verschiedene Ausnahmeregelungen zur Entlastung von Kapitalgesellschaften erreichen k\u00f6nnen &#8211; hat nunmehr die M\u00f6glichkeit, einen vereinfachten Verfahrensweg zu nutzen.<\/h2>\n<p><strong>Sie haben die Wahl: Papier oder Portal<\/strong><br \/>\nGrunds\u00e4tzlich m\u00fcssen auch in 2015 alle zum Steuerabzug vom Kapitalertrag verpflichteten Stellen, wie bspw. Kreditinstitute, Versicherungen, Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, zur Vorbereitung des automatischen Kirchensteuerabzugs die Religionszugeh\u00f6rigkeit ihrer Kunden, Versicherten oder Anteilseigner beim BZSt abfragen. Der hierf\u00fcr vorgesehene Regelabfragezeitraum erstreckt sich vom 01.09.2015 bis 31.10.2015. Die Durchf\u00fchrung der Abfrage ist jedoch an folgende Voraussetzungen gekn\u00fcpft:<\/p>\n<p><strong>a) Zertifizierung f\u00fcr das BZStOnline-Portal nebst elektronischer Verfahrenszulassung (Vollzugang &#8211; insbesondere f\u00fcr &#8222;Selbst&#8220;abfrager)<\/strong><br \/>\nDiese M\u00f6glichkeit stand allen Beteiligten bereits in 2014 zur Verf\u00fcgung. Hierf\u00fcr m\u00fcssen sich die Unternehmensverantwortlichen im 1. Schritt im BZSt-Portal registrieren und ein Elster- bzw. BOP-Zertifikat beantragen. Im 2. Schritt kann und muss sodann die Beantragung der Zulassung zum KiStA-Verfahren \u00fcber das Portal erfolgen, bevor die Abfrage der Religionsmerkmale realisiert werden kann.<\/p>\n<p>K\u00fcnftig sollten diese Variante vor allem Abzugsverpflichtete nutzen, die eigenst\u00e4ndig die Religionsmerkmale ihrer Anteilseigner \u00fcber das Portal abfragen m\u00f6chten. Ausf\u00fchrliche Hinweise zum sog. Vollzugang finden Sie auf der Homepage des BZSt sowie in der Arbeitshilfe zum automatischen Kirchensteuerabzugsverfahren, die der DStV bereits im vergangenen Jahr f\u00fcr Steuerberater und Mandanten ausgearbeitet hat. (Die Brosch\u00fcre steht allen in den Steuerberaterverb\u00e4nden organisierten Steuerberater\/-innen auf der Internetplattform StBdirekt unter der Rubrik &#8222;DStV aktuell\/Praxis-Tipps&#8220; zum Download zur Verf\u00fcgung.)<\/p>\n<p><strong>b) Papierantrag zwecks Zuteilung einer Zulassungsnummer [NEU]<\/strong><br \/>\n(Eingeschr\u00e4nkter Verfahrenszugang &#8211; nur zur Abfrage \u00fcber beauftragten Daten\u00fcbermittler, z. B. Steuerberater)<br \/>\nAbzugsverpflichtete, die die Abfrage der Religionsmerkmale ihrer Anteilseigner ausschlie\u00dflich \u00fcber einen Dritten (z. B. Steuerberater oder IT-Dienstleister) vornehmen lassen m\u00f6chten, k\u00f6nnen unter Nutzung der Vorz\u00fcge des analogen Mediums &#8222;Papier&#8220; die hierf\u00fcr erforderliche Zulassungsnummer auf vereinfachtem Weg beantragen.<\/p>\n<p>Anstelle der Registrierung und Zulassung \u00fcber das BZStOnline-Portal k\u00f6nnen betroffene Unternehmen \u00fcber die Homepage des BZSt den Papierantrag zur Zuteilung einer Zulassungsnummer downloaden, ausf\u00fcllen und unterschrieben an das BZSt senden. Nach Erfassung der Angaben \u00fcbermittelt das BZSt den Abzugsverpflichteten sodann die Zulassungsnummer zum KiStA-Verfahren zur Weiterleitung an den von ihm beauftragten Daten\u00fcbermittler.<\/p>\n<p>Wichtig: Die Abzugsverpflichteten haben in diesem Fall keinen eigenst\u00e4ndigen Zugriff auf die Datenbank des BZSt. Die Abfrage muss daher zwingend \u00fcber einen Dritten vorgenommen werden, der &#8211; im Gegensatz zum Abzugsverpflichteten &#8211; \u00fcber die Registrierung und Zulassung im BZStOnline-Portal verf\u00fcgen muss.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus ist die Beantragung der Zulassungsnummer nur f\u00fcr Abzugsverpflichtete erforderlich, die bislang noch nicht am Verfahren teilnehmen.<\/p>\n<p><strong>Zugangsvarianten im \u00dcberblick<\/strong><\/p>\n<p><strong>Vollzugang<\/strong><\/p>\n<div class=\"clearBoth\"><\/div>\n<ul>\n<li>f\u00fcr Selbst&#8220;abfrager&#8220;<\/li>\n<li>elektronische Registrierung im BZStOnline-Portal (Zertifizierung) + elektronische Verfahrenszulassung<\/li>\n<li>vollumf\u00e4ngliche Nutzbarkeit des BZStOnline-Portals<\/li>\n<\/ul>\n<p><strong>Beschr\u00e4nkter Zugang<\/strong><\/p>\n<div class=\"clearBoth\"><\/div>\n<ul>\n<li><strong>nur<\/strong> bei Abfrage der KiStAM \u00fcber einen beauftragten Daten\u00fcbermittler<\/li>\n<li>Papierantrag zwecks Zuteilung der Zulassungsnummer<\/li>\n<li>kein eigenst\u00e4ndiger Zugriff auf das BZStOnline-Portal<\/li>\n<\/ul>\n<p><strong>Datenr\u00fccklieferung via csv-Format [NEU]<\/strong><br \/>\nEine weitere Erleichterung konnte f\u00fcr die Regel- bzw. Anlassabfrage von Gesellschaften mit vielen Beteiligten im csv-Verfahren erreicht werden. W\u00e4hrend derzeit nur der Hinweg zum BZSt elektronisch unterst\u00fctzt wird (csv-Datei), erfolgt die R\u00fccklieferung der Kirchensteuerabzugsmerkmale (KiStAM) per E-Mail in Form einer nicht weiter verarbeitbaren pdf-Datei. Die Fehleranf\u00e4lligkeit im Hinblick auf die anschlie\u00dfende Weiterverwendung der KiStAM ist entsprechend hoch.<\/p>\n<p>Zum 01.09.2015 ist daher an dieser Stelle des Verfahrens eine Umstellung geplant. Bei KiStAM-Abfragen unter Verwendung einer csv-Datei sollen k\u00fcnftig auch die KiStAM im csv-Format zur\u00fcckgeliefert werden. Der DStV begr\u00fc\u00dft diese Anpassung ausdr\u00fccklich; erleichtert sie doch zum einen die Auswertbarkeit der erhaltenen Daten und verringert zugleich das Fehlerrisiko auf Seiten der Abzugsverpflichteten.<\/p>\n<p><strong>Gesetzgeber plant Reduzierung der Mitteilungspflichten [NEU]<\/strong><br \/>\nSchlie\u00dflich weist der DStV darauf hin, dass mit dem sog. B\u00fcrokratieentlastungsgesetz auch eine erste gesetzliche \u00c4nderung zum Kirchensteuerabzugsverfahren zu erwarten ist. Demnach sollen zum Kirchensteuerabzug verpflichtete Unternehmen ihre Gesellschafter bzw. Kunden k\u00fcnftig nicht mehr j\u00e4hrlich, sondern nur noch einmal je Gesch\u00e4ftsbeziehung auf die Datenabfrage zur Kirchensteuerpflicht beim Bundeszentralamt f\u00fcr Steuern hinweisen m\u00fcssen. Die damit im Gesetzentwurf vorgesehene Reduzierung der Mitteilungspflichten f\u00fcr Kirchensteuerabzugsverpflichtete greift einen zentralen Kritikpunkt des DStV auf und ist klar zu unterst\u00fctzen (siehe auch: DStV-Stellungnahme S 04\/15 an das BMWi).<\/p>\n<p>Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des DStV.<\/p>\n<p class=\"keinBildUmfluss\">Quelle:\u00a0DStV, Mitteilung vom 23.06.2015<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Neuregelung des Kirchensteuerabzugsverfahrens hat im vergangenen Jahr f\u00fcr viel Wirbel gesorgt. Insbesondere das komplizierte Registrierungs- und Zulassungsverfahren \u00fcber das Portal des Bundeszentralamts f\u00fcr Steuern (BZSt) hat Steuerberatern und deren betroffenen Mandanten (u. a. aussch\u00fcttende Kapitalgesellschaften) den B\u00fcroalltag enorm erschwert. Wer diesem Prozedere bislang entgehen konnte &#8211; der Deutsche Steuerberaterverband e.V. 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