{"id":43677,"date":"2015-07-01T17:50:48","date_gmt":"2015-07-01T15:50:48","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=43677"},"modified":"2015-07-01T17:50:48","modified_gmt":"2015-07-01T15:50:48","slug":"keine-verlaengerung-der-festsetzungsfrist-im-falle-unterlassener-feststellungen-von-verlusten-wegen-werbungskosten-fuer-erststudium","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/keine-verlaengerung-der-festsetzungsfrist-im-falle-unterlassener-feststellungen-von-verlusten-wegen-werbungskosten-fuer-erststudium\/","title":{"rendered":"Keine Verl\u00e4ngerung der Festsetzungsfrist im Falle unterlassener Feststellungen von Verlusten wegen Werbungskosten f\u00fcr Erststudium"},"content":{"rendered":"<h2>Der 3. Senat des Finanzgerichts Hamburg hat gegen eine Kl\u00e4gerin entschieden, die im Streitjahr 2004 aufgrund ihres Studiums Werbungskosten\u00fcbersch\u00fcsse hatte und im Jahr 2013 noch einmal die Feststellung ihrer Verluste begehrte.<\/h2>\n<p>Die Kl\u00e4gerin absolvierte das Studium nach einer bereits abgeschlossenen Berufsausbildung. Im Streitjahr hatte sie neben geringf\u00fcgigen Einnahmen aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit Aufwendungen f\u00fcr ihr Studium von \u00fcber 10.000 Euro. Das Finanzamt zog von den Einnahmen den Arbeitnehmer-Pauschbetrag ab und kam so zu einem Gesamtbetrag der Eink\u00fcnfte von 0 Euro. Die geltend gemachten Aufwendungen behandelte es als Ausbildungskosten, die es in H\u00f6he von 4.000 Euro als Sonderausgaben ber\u00fccksichtigte, was zu einem negativen zu versteuernde Einkommen f\u00fchrte. Die von der Kl\u00e4gerin eingereichte Erkl\u00e4rung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags lie\u00df das Finanzamt unbeschieden. Nachdem der im Jahr 2013 von der Kl\u00e4gerin gestellte Antrag auf Feststellung eines Verlustvortrags auf den 31.12.2004 wegen Festsetzungsverj\u00e4hrung abgelehnt worden war, wandte sie sich an das Finanzgericht.<\/p>\n<p>Der 3. Senat hat ihre Klage abgewiesen. Ein verbleibender Verlustabzug sei gem\u00e4\u00df \u00a7 10d Abs. 4 Satz 6, 2. Halbsatz EStG, \u00a7 181 Abs. 5 AO f\u00fcr bereits festsetzungsverj\u00e4hrte Jahre nur dann festzustellen, wenn die zust\u00e4ndige Finanzbeh\u00f6rde Kenntnis von dem negativen Gesamtbetrag der Eink\u00fcnfte hatte und die Feststellung des Verlustvortrags pflichtwidrig unterlassen hat. Der 3. Senat hat entschieden, dass es nicht pflichtwidrig ist, wenn dem Finanzamt Werbungskosten f\u00fcr ein Erststudium nach abgeschlossener Berufsausbildung zwar aus der eingereichten Steuererkl\u00e4rung bekannt waren, es diese aber im Zeitpunkt der Veranlagung in \u00dcbereinstimmung mit der seinerzeit geltenden Verwaltungsauffassung lediglich im Rahmen des Sonderausgabenabzugs gem\u00e4\u00df \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG ber\u00fccksichtigte. Die Regelung zur Verl\u00e4ngerung der Feststellungsfrist habe nicht den Sinn, dem Steuerpflichtigen das Risiko eines Rechtsbehelfsverfahrens abzunehmen. Insoweit gelte nichts anderes als bei der \u00c4nderungsvorschrift des \u00a7 173 AO, die (auch) nicht dazu diene, dem Steuerpflichtigen das Risiko eines Rechtsbehelfsverfahrens dadurch abzunehmen, dass ihm gestattet werde, sich auf Tatsachen gegen\u00fcber dem Finanzamt erst dann zu berufen, wenn etwa durch eine sp\u00e4tere \u00c4nderung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs eine Rechtslage eintrete, aufgrund der eine bisher nicht vorgetragene Tatsache nunmehr als relevant erscheine. Im vorliegenden Fall habe es im Verantwortungsbereich der Kl\u00e4gerin gelegen, die entsprechenden Antr\u00e4ge zu stellen. Zwar habe sie mangels Beschwer den Einkommensteuerbescheid 2004 nicht anfechten k\u00f6nnen. Sie habe jedoch die M\u00f6glichkeit gehabt, im Hinblick auf den nicht beschiedenen Antrag auf Verlustfeststellung einen Unt\u00e4tigkeitseinspruch nach \u00a7 347 Abs. 1 Satz 2 AO einzulegen, um dadurch die Ablaufhemmung des \u00a7 171 Abs. 3a AO zu erreichen.<\/p>\n<p>Das Gericht hat in seinem Urteil vom 05.02.2015, 3 K 201\/14, die Revision nicht zugelassen.<\/p>\n<p class=\"keinBildUmfluss\">Quelle:\u00a0FG Hamburg, Mitteilung vom 01.07.2015 zum Urteil 3 K 201\/14 vom 05.02.2015<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der 3. Senat des Finanzgerichts Hamburg hat gegen eine Kl\u00e4gerin entschieden, die im Streitjahr 2004 aufgrund ihres Studiums Werbungskosten\u00fcbersch\u00fcsse hatte und im Jahr 2013 noch einmal die Feststellung ihrer Verluste begehrte. Die Kl\u00e4gerin absolvierte das Studium nach einer bereits abgeschlossenen Berufsausbildung. 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