{"id":43692,"date":"2015-07-01T18:10:36","date_gmt":"2015-07-01T16:10:36","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=43692"},"modified":"2015-07-01T18:10:36","modified_gmt":"2015-07-01T16:10:36","slug":"drei-verfassungsbeschwerden-gegen-das-mindestlohngesetz-unzulaessig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/drei-verfassungsbeschwerden-gegen-das-mindestlohngesetz-unzulaessig\/","title":{"rendered":"Drei Verfassungsbeschwerden gegen das Mindestlohngesetz unzul\u00e4ssig"},"content":{"rendered":"<p>Mit am 01.07.2015 ver\u00f6ffentlichten Beschl\u00fcssen hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts drei Verfassungsbeschwerden gegen das Mindestlohngesetz nicht zur Entscheidung angenommen, da sie sich als unzul\u00e4ssig erwiesen haben. Eine Verfassungsbeschwerde von 14 ausl\u00e4ndischen, auch im Inland t\u00e4tigen Transportunternehmen gen\u00fcgt nicht dem Grundsatz der Subsidiarit\u00e4t, denn die Unternehmen sind gehalten, sich zun\u00e4chst an die Fachgerichte zu wenden (1 BvR 555\/15). Gleiches gilt f\u00fcr einen 17-j\u00e4hrigen Arbeitnehmer in der Systemgastronomie, der eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG r\u00fcgt, weil Vollj\u00e4hrige f\u00fcr dieselbe T\u00e4tigkeit den gesetzlichen Mindestlohn erhalten (1 BvR 37\/15); auch dar\u00fcber m\u00fcssen zun\u00e4chst die Fachgerichte entscheiden. Eine Verfassungsbeschwerde gegen die zeitlich verz\u00f6gerte Einf\u00fchrung des Mindestlohnes f\u00fcr Zeitungszustellerinnen und Zeitungszusteller ist mangels hinreichender Angaben zur tats\u00e4chlichen Situation nicht hinreichend substantiiert und deswegen ebenfalls unzul\u00e4ssig (1 BvR 20\/15).<br \/>\n<strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Das Mindestlohngesetz vom 11. August 2014 sieht vor, dass abh\u00e4ngig Besch\u00e4ftigte ab dem 1. Januar 2015 einen Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts von mindestens 8,50 Euro brutto je Zeitstunde haben (\u00a7 1 MiLoG).<\/p>\n<p>Im Verfahren <strong>1 BvR 555\/15<\/strong> wenden sich 14 auch in Deutschland t\u00e4tige Transport- und Logistikunternehmen aus \u00d6sterreich, Polen und Ungarn gegen \u00a7 16, \u00a7 17 Abs. 2 und \u00a7 20 MiLoG. Zugleich beantragen sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung, um die Vorschriften bis zur Hauptsacheentscheidung vorl\u00e4ufig au\u00dfer Kraft zu setzen. Nach \u00a7 20 MiLoG sind Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit Sitz im In- und Ausland verpflichtet, ihren im Inland besch\u00e4ftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ein Arbeitsentgelt mindestens in H\u00f6he des Mindestlohns zu bezahlen; \u00a7\u00a7 16 und 17 Abs. 2 MiLoG enthalten Meldepflichten gegen\u00fcber der Zollverwaltung sowie Dokumentationspflichten.<\/p>\n<p>Der 17-j\u00e4hrige Beschwerdef\u00fchrer des Verfahrens <strong>1 BvR 37\/15<\/strong>, der mit einem Stundenlohn von 7,12 Euro in der Systemgastronomie besch\u00e4ftigt ist und im September 2015 eine Ausbildung beginnen wird, wendet sich gegen \u00a7 22 Abs. 2 MiLoG, wonach Kinder und Jugendliche ohne abgeschlossene Berufsausbildung keinen Anspruch auf Mindestlohn haben.<\/p>\n<p>Im Verfahren <strong>1 BvR 20\/15<\/strong> wendet sich die Beschwerdef\u00fchrerin gegen \u00a7 24 Abs. 2 MiLoG, der f\u00fcr Zeitungszustellerinnen und Zeitungszusteller nach einer schrittweisen Anhebung einen Mindestlohn in H\u00f6he von 8,50 Euro brutto erst ab 1. Januar 2017 vorgibt.<\/p>\n<p><strong>Wesentliche Erw\u00e4gungen der Kammer<\/strong><\/p>\n<div class=\"clearBoth\"><\/div>\n<ol class=\"numerisch\">\n<li>Die Beschwerdef\u00fchrenden des Verfahrens <strong>1 BvR 555\/15<\/strong> sind gehalten, zun\u00e4chst den fachgerichtlichen Rechtsweg zu beschreiten.\n<ol class=\"kleinbuchstaben\">\n<li>Nach dem Grundsatz der Subsidiarit\u00e4t ist eine Verfassungsbeschwerde unzul\u00e4ssig, wenn in zumutbarer Weise Rechtsschutz durch die Anrufung der Fachgerichte erlangt werden kann. Die Pflicht zur Anrufung der Fachgerichte besteht nur in Ausnahmef\u00e4llen nicht, insbesondere wenn die Anrufung der Fachgerichte unzumutbar ist.<\/li>\n<li>Dies ist hier nicht der Fall. Es ist zwar unzumutbar, zur Er\u00f6ffnung des fachgerichtlichen Rechtswegs zun\u00e4chst gegen die bu\u00dfgeldbewehrten Pflichten aus dem Mindestlohngesetz zu versto\u00dfen, um auf diese Weise eine Pr\u00fcfung der angegriffenen Normen in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren zu erm\u00f6glichen. Der Grundsatz der Subsidiarit\u00e4t reicht jedoch weiter. Hier besteht die M\u00f6glichkeit, vor den Fachgerichten auf Feststellung zu klagen, nicht zu den nach \u00a7 16, \u00a7 17 Abs. 2 und \u00a7 20 MiLoG gebotenen Handlungen verpflichtet zu sein. Derartige negative Feststellungsklagen sind nicht von vornherein unzul\u00e4ssig, denn es liegt nahe, dass die Fachgerichte ein Feststellungsinteresse als gegeben ansehen w\u00fcrden.\n<p>Die vorherige Kl\u00e4rung der aufgeworfenen Rechtsfragen durch die Fachgerichte erscheint auch geboten. Deren Entscheidungen sind geeignet, die in der fachrechtlichen Diskussion bereits aufgeworfenen Unklarheiten bez\u00fcglich der Reichweite des Mindestlohngesetzes aufzubereiten; sie k\u00f6nnen damit auch die Bewertung des Gesetzes in verfassungs- wie unionsrechtlicher Hinsicht beeinflussen. Kl\u00e4rungsbed\u00fcrftig ist insbesondere, ob die Voraussetzung einer Besch\u00e4ftigung im Inland wie im Sozialversicherungsrecht zu verstehen ist, ob ausnahmslos jede, auch nur kurzfristige T\u00e4tigkeit auf dem Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland eine Inlandsbesch\u00e4ftigung darstellt oder ob etwa eine bestimmte Dauer oder ein Bezug zu den deutschen Sozialversicherungssystemen und zu den Lebenshaltungskosten in Deutschland vorauszusetzen ist. Dabei stellt sich auch die Frage, ob eine Mindestlohnpflicht bei kurzzeitigen Eins\u00e4tzen in Deutschland erforderlich ist, um die mit dem Mindestlohngesetz verfolgten Ziele zu erreichen. Die Fachgerichte sind dar\u00fcber hinaus aufgerufen, von den Beschwerdef\u00fchrenden aufgeworfene unionsrechtliche Fragen aufzuarbeiten, soweit diese entscheidungserheblich sind.<\/p>\n<p>Die Beschreitung des fachgerichtlichen Rechtswegs ist nicht deshalb unzumutbar, weil die Beschwerdef\u00fchrenden den Eintritt schwerer Nachteile bei Fortgeltung des Mindestlohngesetzes bef\u00fcrchten. Es bestehen Zweifel an einer hinreichenden Substantiierung, soweit Insolvenzrisiken der betroffenen Unternehmen behauptet, aber nicht mit Bilanzen belegt werden. Jedenfalls kann zur Vermeidung von Nachteilen insoweit vorl\u00e4ufiger Rechtsschutz der Fachgerichte in Anspruch genommen werden.<\/li>\n<li>Eine Vorabentscheidung ist auch nicht wegen allgemeiner Bedeutung der Verfassungsbeschwerde angezeigt, da dem Vorteil einer vorherigen Befassung der Fachgerichte nur verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig geringe Belastungen der Beschwerdef\u00fchrenden durch die Verweisung auf den fachgerichtlichen Rechtsweg gegen\u00fcberstehen.<\/li>\n<li>Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.<\/li>\n<\/ol>\n<\/li>\n<li>Auch im Verfahren <strong>1 BvR 37\/15<\/strong> ist dem Grundsatz der Subsidiarit\u00e4t nicht gen\u00fcgt. Dem Beschwerdef\u00fchrer ist zumutbar, vor Anrufung des Bundesverfassungsgerichts zun\u00e4chst fachgerichtlichen Rechtsschutz zu erlangen. Zudem hat der Beschwerdef\u00fchrer nicht dargelegt, dass ihm hierdurch ein schwerer und unabwendbarer Nachteil droht.<\/li>\n<li>Im Verfahren <strong>1 BvR 20\/15<\/strong> hat die Beschwerdef\u00fchrerin nicht substantiiert geltend gemacht, durch die angegriffene Norm selbst, gegenw\u00e4rtig und unmittelbar verletzt zu sein. Es fehlen Angaben dazu, ob die Beschwerdef\u00fchrerin die Voraussetzungen einer Zeitungszustellerin erf\u00fcllt, wie sie in \u00a7 24 Abs. 2 Satz 3 MiLoG genannt sind, und zu einer aktuellen Verg\u00fctung, die unterhalb des gesetzlichen Mindestlohns in H\u00f6he von 8,50 Euro brutto je Zeitstunde liegen m\u00fcsste.<\/li>\n<\/ol>\n<p class=\"keinBildUmfluss\">Quelle:\u00a0BVerfG, Pressemitteilung vom 01.07.2015 zu den Beschl\u00fcssen 1 BvR 20\/15, 1 BvR 37\/15 und 1 BvR 555\/15 vom 25.06.2015<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit am 01.07.2015 ver\u00f6ffentlichten Beschl\u00fcssen hat die 3. 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