{"id":43699,"date":"2015-07-08T16:05:04","date_gmt":"2015-07-08T14:05:04","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=43699"},"modified":"2015-07-08T16:05:04","modified_gmt":"2015-07-08T14:05:04","slug":"bescheidberichtigung-bei-fehlerhafter-elektronischer-uebermittlung-des-arbeitslohns","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/bescheidberichtigung-bei-fehlerhafter-elektronischer-uebermittlung-des-arbeitslohns\/","title":{"rendered":"Bescheidberichtigung bei fehlerhafter elektronischer \u00dcbermittlung des Arbeitslohns"},"content":{"rendered":"<h2>Die Beteiligten stritten um die Befugnis des Finanzamts, einen Einkommensteuerbescheid zu \u00e4ndern. Die Kl\u00e4ger deklarierten einen Bruttoarbeitslohn von 1.180.000 Euro in der Anlage N zur Steuererkl\u00e4rung. Aus den beigef\u00fcgten Ausdrucken elektronischer Lohnsteuerbescheinigungen ergaben sich Bruttoarbeitsl\u00f6hne von 200.000 Euro und 960.000 Euro. Zudem lag der Steuererkl\u00e4rung eine ausl\u00e4ndische Lohnbescheinigung bei, in der ein Betrag von 20.000 Euro ausgewiesen war.<\/h2>\n<p>Im Rahmen der Veranlagung erledigte der Sachbearbeiter des Finanzamts mehrere Pr\u00fcf- und Risikohinweise zur Erfassung des ausl\u00e4ndischen Arbeitslohns. Zudem kam die f\u00fcr die zentrale Bearbeitung von Auslandssachverhalten zust\u00e4ndige Stelle zu der Erkenntnis, dass die Auslandseink\u00fcnfte in Deutschland steuerpflichtig sind. Im Einkommensteuerbescheid wurden indes nur 1.160.000 Euro erfasst; darin war der ausl\u00e4ndische Arbeitslohn nicht enthalten. Nach Bestandskraft des Bescheids erlie\u00df das beklagte Finanzamt einen \u00c4nderungsbescheid und berief sich auf eine offenbare Unrichtigkeit. Es sei allein der elektronisch \u00fcbermittelte Arbeitslohn in H\u00f6he von 1.160.000 Euro erfasst worden. Der dagegen gerichtete Einspruch der Kl\u00e4ger blieb ohne Erfolg.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht D\u00fcsseldorf hat die Klage abgewiesen. Im Streitfall liege eine offenbare Unrichtigkeit in der \u00dcbernahme des elektronisch \u00fcbermittelten Arbeitslohns in dem Glauben, dass dieser dem erkl\u00e4rten Arbeitslohn entspreche. Der Fehler sei darauf zur\u00fcckzuf\u00fchren, dass der Sachbearbeiter bei der Erfassung der Daten keinen Abgleich des elektronisch gespeicherten Arbeitslohns mit dem erkl\u00e4rten Arbeitslohn vorgenommen habe. Eine Eintragung der Kl\u00e4ger habe er hingegen nicht \u00fcbersehen. Er sei bei der \u00dcbernahme des Arbeitslohns davon ausgegangen, den richtigen Gesamtbetrag, d. h. die Summe aus in- und ausl\u00e4ndischem Arbeitslohn, erfasst zu haben. Dagegen lie\u00dfen sich der Akte keinerlei Anhaltspunkte daf\u00fcr entnehmen, dass der Fehler auf einem Rechtsirrtum oder auf einer unvollst\u00e4ndigen Sachverhaltsaufkl\u00e4rung beruhe. Insbesondere gebe es keine Hinweise darauf, dass der Sachbearbeiter die im Ausland erzielten Eink\u00fcnfte nicht habe erfassen wollen.<\/p>\n<p class=\"keinBildUmfluss\">Quelle:\u00a0FG D\u00fcsseldorf, Mitteilung vom 08.07.2015 zum Urteil 13 K 553\/14 vom 24.03.2015<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Beteiligten stritten um die Befugnis des Finanzamts, einen Einkommensteuerbescheid zu \u00e4ndern. Die Kl\u00e4ger deklarierten einen Bruttoarbeitslohn von 1.180.000 Euro in der Anlage N zur Steuererkl\u00e4rung. Aus den beigef\u00fcgten Ausdrucken elektronischer Lohnsteuerbescheinigungen ergaben sich Bruttoarbeitsl\u00f6hne von 200.000 Euro und 960.000 Euro. 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