{"id":43721,"date":"2015-07-08T16:18:20","date_gmt":"2015-07-08T14:18:20","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=43721"},"modified":"2015-07-08T16:18:20","modified_gmt":"2015-07-08T14:18:20","slug":"reform-der-erbschaftsteuer-verfassungsfest-massvoll-und-gerecht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/reform-der-erbschaftsteuer-verfassungsfest-massvoll-und-gerecht\/","title":{"rendered":"Reform der Erbschaftsteuer: verfassungsfest, ma\u00dfvoll und gerecht"},"content":{"rendered":"<h2>Die meisten Betriebe bleiben teilweise oder v\u00f6llig von der Erbschaftsteuer befreit &#8211; unter bestimmten Bedingungen. Das Kabinett hat Neuregelungen der Erbschaftsteuer beschlossen.<\/h2>\n<p>Vererbtes Betriebsverm\u00f6gen wird steuerlich geschont oder beg\u00fcnstigt &#8211; wenn das Unternehmen weitergef\u00fchrt wird und die Arbeitspl\u00e4tze erhalten bleiben. So will die Bundesregierung sicherstellen, dass Betriebe und Arbeitspl\u00e4tze auch im Erbfall fortbestehen.<\/p>\n<p><strong>Regelung bleibt im Grundsatz bestehen<\/strong><br \/>\nDer Gesetzentwurf \u00e4ndert die bisherigen Verschonungsregelungen im Grundsatz nicht. Auch das Bundesverfassungsgericht hatte im Dezember die Verschonungsregeln f\u00fcr grunds\u00e4tzlich geeignet und erforderlich befunden. &#8222;Angesichts ihres \u00dcberma\u00dfes&#8220; versto\u00dfen sie aber gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz. Karlsruhe hat den Gesetzgeber deshalb aufgefordert, bis zum 30. Juni 2016 eine Neuregelung zu treffen.<\/p>\n<p>Die Erbschaftsteuer erfasst grunds\u00e4tzlich alle Verm\u00f6gens\u00fcberg\u00e4nge von Todes wegen. Die Schenkungsteuer erg\u00e4nzt die Erbschaftsteuer; sie besteuert die Verm\u00f6gens\u00fcbertragung unter Lebenden und soll verhindern, dass die Erbschaftsteuer durch eine Schenkung zu Lebzeiten umgangen wird. Beide Steuern sind im Wesentlichen identisch und haben ihre gesetzliche Grundlage im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG).<\/p>\n<p><strong>Lohnsummenregelung f\u00fcr Kleinstbetriebe<\/strong><br \/>\nF\u00fcr Betriebe mit vier bis f\u00fcnfzehn Besch\u00e4ftigten gilt eine flexible Lohnsummenregelung. Erben, die ein Unternehmen erwerben, d\u00fcrfen danach eine Zeit lang keine deutlich niedrigeren L\u00f6hne zahlen als vorher. Damit will der Gesetzgeber vorhandene Arbeitspl\u00e4tze erhalten. Betriebe mit bis zu drei Besch\u00e4ftigten sind von der Lohnsummenregelung ausgenommen. Sie sind von der Erbschaftsteuer befreit.<\/p>\n<p><strong>&#8222;Beg\u00fcnstigtes Verm\u00f6gen&#8220; neu definiert<\/strong><br \/>\nBeg\u00fcnstigt beziehungsweise verschonungsw\u00fcrdig ist k\u00fcnftig das Verm\u00f6gen, das &#8222;seinem Hauptzweck nach \u00fcberwiegend einer origin\u00e4r land- und forstwirtschaftlichen, gewerblichen oder freiberuflichen T\u00e4tigkeit&#8220; dient. Verm\u00f6gen, das zu weniger als 50 Prozent dem Hauptzweck dient, wird besteuert. So will der Gesetzgeber missbr\u00e4uchlichen Steuergestaltungen die Grundlage entziehen.<\/p>\n<p><strong>Verschonungsbedarfspr\u00fcfung f\u00fcr Gro\u00dferwerbe<\/strong><br \/>\nDie bisherige Steuerbefreiung gilt grunds\u00e4tzlich nur noch bis zu einem Erwerb von 26 Millionen Euro. Voraussetzung auch hier: Der Erbe muss den Betrieb weiterf\u00fchren und die Lohnsumme erhalten. \u00dcberschreitet das Betriebsverm\u00f6gen diese Freigrenze, kann der Erbe eine Verschonungsbedarfspr\u00fcfung beantragen. Ein Steuererlass ist m\u00f6glich, wenn er nachweist, dass sein verf\u00fcgbares Verm\u00f6gen nicht zur vollen Entrichtung der Steuer ausreicht.<\/p>\n<p>Die Freigrenze erh\u00f6ht sich auf 52 Millionen Euro, &#8222;wenn bestimmte qualitative Merkmale in den Gesellschaftsvertr\u00e4gen oder Satzungen vorliegen&#8220;. Gemeint sind Kapitalbindungen wie Aussch\u00fcttungs- und Verf\u00fcgungsbeschr\u00e4nkungen in bestimmten Familienbetrieben.<\/p>\n<p><strong>Einf\u00fchrung eines Abschmelzmodells<\/strong><br \/>\nAlternativ zur Verschonungsbedarfspr\u00fcfung kann der Erbe einen verringerten Verschonungsabschlag beantragen. Dieser schmilzt jedoch mit steigendem Wert des geerbten Verm\u00f6gens. Ab 116 Millionen Euro beg\u00fcnstigten Verm\u00f6gens gilt ein einheitlicher Verschonungsabschlag: 20 Prozent bei Weiterf\u00fchrung des Betriebes um mindestens f\u00fcnf Jahre beziehungsweise 35 Prozent bei Weiterf\u00fchrung des Betriebes um mindestens sieben Jahre.<\/p>\n<p>Diese \u00c4nderungen gelten erstmals f\u00fcr Erwerbe, die nach der Verk\u00fcndung des Gesetzes steuerpflichtig werden. Eine R\u00fcckwirkung ist nicht vorgesehen. Der Bundesrat muss dem Gesetz noch zustimmen.<\/p>\n<p>Laut einer Sch\u00e4tzung des Bundesfinanzministeriums hat die Steuerverwaltung 2014 deutschlandweit insgesamt 5,3 Milliarden Euro an Erbschaftsteuer eingenommen. Das macht einen Anteil von 0,8 Prozent am gesamten Steueraufkommen aus. Die Steuer wird zwar vom Bund festgelegt, flie\u00dft aber komplett in die Haushalte der L\u00e4nder.<\/p>\n<p class=\"keinBildUmfluss\">Quelle:\u00a0Bundesregierung, Pressemitteilung vom 08.07.2015<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die meisten Betriebe bleiben teilweise oder v\u00f6llig von der Erbschaftsteuer befreit &#8211; unter bestimmten Bedingungen. Das Kabinett hat Neuregelungen der Erbschaftsteuer beschlossen. Vererbtes Betriebsverm\u00f6gen wird steuerlich geschont oder beg\u00fcnstigt &#8211; wenn das Unternehmen weitergef\u00fchrt wird und die Arbeitspl\u00e4tze erhalten bleiben. 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