{"id":43725,"date":"2015-07-09T12:20:56","date_gmt":"2015-07-09T10:20:56","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=43725"},"modified":"2015-07-09T12:20:56","modified_gmt":"2015-07-09T10:20:56","slug":"zur-qualifikation-von-zuwendungen-bei-gleichzeitigem-erbverzicht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/zur-qualifikation-von-zuwendungen-bei-gleichzeitigem-erbverzicht\/","title":{"rendered":"Zur Qualifikation von Zuwendungen bei gleichzeitigem Erbverzicht"},"content":{"rendered":"<h2>Der Kl\u00e4ger verlangt die \u00dcbertragung mehrerer Miteigentumsanteile an einem Grundst\u00fcck, von denen er geltend macht, er habe sie der Beklagten, seiner Tochter aus erster Ehe, geschenkt.<\/h2>\n<p>Die Parteien schlossen im Jahr 2008 eine notarielle Vereinbarung, die als &#8222;mittelbare Grundbesitzschenkung &#8211; Erbvertrag &#8211; Erb- und Pflichtteilsverzicht&#8220; bezeichnet ist. Darin hei\u00dft es u. a., der Kl\u00e4ger verpflichte sich, der Beklagten einen Geldbetrag zu schenken, den sie ausschlie\u00dflich zum Erwerb einer bestimmten, im Vertrag n\u00e4her bezeichneten Eigentumswohnung sowie von Miteigentumsanteilen in H\u00f6he von jeweils 18\/100 an zwei weiteren Eigentumswohnungen auf demselben Grundst\u00fcck verwenden d\u00fcrfe. In den an demselben Tag geschlossenen Kaufvertr\u00e4gen \u00fcber die Wohnungen wurde festgehalten, dass der Kl\u00e4ger der Beklagten die Grundst\u00fccksanteile schenke, indem er den hierauf entfallenden Kaufpreis einschlie\u00dflich der Grunderwerbsteuer entrichte, und die Schenkung auf die Erb- und Pflichtteilsrechte der Beklagten angerechnet werden solle. Die verbleibenden Miteigentumsanteile an den Wohnungen, an denen die Beklagte lediglich Teileigentum erwarb, erwarb der Kl\u00e4ger f\u00fcr sich selbst. Insoweit setzte der Kl\u00e4ger der Beklagten ein Verm\u00e4chtnis aus. Die Beklagte erkl\u00e4rte gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger den Verzicht auf ihr gesetzliches Erb- und Pflichtteilsrecht aufschiebend bedingt durch den Vollzug der Schenkung der Grundst\u00fccksanteile und den Vollzug des Verm\u00e4chtnisses.<\/p>\n<p>Die Vorinstanzen haben die Klage, die auf den vom Kl\u00e4ger erkl\u00e4rten Widerruf der Schenkung* wegen groben Undanks** gest\u00fctzt ist, abgewiesen. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass eine R\u00fcckforderung wegen Widerrufs der Schenkung nicht in Betracht komme, da der Kl\u00e4ger der Beklagten die Wohnungen nicht unentgeltlich, sondern gegen die Erkl\u00e4rung des Erbverzichts zugewendet habe.<\/p>\n<p>Der f\u00fcr das Schenkungsrecht zust\u00e4ndige X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die von ihm zugelassene Revision des Kl\u00e4gers das Berufungsurteil aufgehoben und den Rechtsstreit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zur\u00fcckverwiesen. Ob eine im Zusammenhang mit einem Erbverzicht gew\u00e4hrte Zuwendung als Schenkung einzuordnen ist, h\u00e4ngt vorrangig vom Willen der Parteien ab. Kommt es dem Erblasser in erster Linie darauf an, dass der Empf\u00e4nger der Zuwendung auf sein Erbrecht verzichtet, spricht dies daf\u00fcr, eine als Ausgleich hierf\u00fcr geleistete Zuwendung als entgeltlich anzusehen. Steht dagegen die Zuwendung als solche im Vordergrund und wird der Erbverzicht lediglich als eine besondere Form der Anrechnung auf das Erbrecht gew\u00e4hlt, ist in der Regel von einem unentgeltlichen Charakter der Zuwendung auszugehen. Das Berufungsgericht hat bei der Beurteilung des Charakters der Zuwendung den Willen der Parteien nicht hinreichend ermittelt und zu Unrecht allein darauf abgestellt, ob der Zuwendungsempf\u00e4nger auf sein Pflichtteilsrecht oder auf sein gesetzliches Erbrecht verzichtet. Anhaltspunkte f\u00fcr den ma\u00dfgeblichen Willen der Vertragsparteien k\u00f6nnen sich insbesondere aus den Umst\u00e4nden des Zustandekommens der Vereinbarung und ihrer Ausgestaltung im Einzelnen ergeben, bei der im Streitfall zu beachten ist, dass die Zuwendung des Kl\u00e4gers in der notariellen Vertragsurkunde als erstes geregelt und ausdr\u00fccklich als Schenkung bezeichnet wird.<\/p>\n<p>Da das Berufungsgericht sich mit den Umst\u00e4nden des Zustandekommens der notariellen Vereinbarung nicht n\u00e4her auseinandergesetzt und im \u00dcbrigen keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob die geltend gemachten Widerrufsgr\u00fcnde im Falle einer Schenkung den Widerruf wegen groben Undanks rechtfertigen, konnte der Bundesgerichtshof die Sache nicht abschlie\u00dfend entscheiden.<\/p>\n<div class=\"schatten\">\n<table>\n<colgroup>\n<col width=\"540\" \/><\/colgroup>\n<tbody>\n<tr>\n<td class=\"first last\"><strong>*\u00a7 516 BGB Begriff der Schenkung<\/strong><\/p>\n<p>Eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Verm\u00f6gen einen anderen bereichert, ist Schenkung, wenn beide Teile dar\u00fcber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt.<\/p>\n<p><strong>**\u00a7 530 BGB Widerruf der Schenkung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Eine Schenkung kann widerrufen werden, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angeh\u00f6rigen des groben Undanks schuldig macht.<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/div>\n<p class=\"keinBildUmfluss\">Quelle:\u00a0BGH, Pressemitteilung vom 07.07.2015 zum Urteil X ZR 59\/13 vom 07.07.2015<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Kl\u00e4ger verlangt die \u00dcbertragung mehrerer Miteigentumsanteile an einem Grundst\u00fcck, von denen er geltend macht, er habe sie der Beklagten, seiner Tochter aus erster Ehe, geschenkt. 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