{"id":43747,"date":"2015-07-15T15:25:20","date_gmt":"2015-07-15T13:25:20","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=43747"},"modified":"2015-07-15T15:25:20","modified_gmt":"2015-07-15T13:25:20","slug":"kosten-fuer-abschiedsfeier-steuerlich-abzugsfaehig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/kosten-fuer-abschiedsfeier-steuerlich-abzugsfaehig\/","title":{"rendered":"Kosten f\u00fcr Abschiedsfeier steuerlich abzugsf\u00e4hig"},"content":{"rendered":"<h2>Mit am 15.07.2015 ver\u00f6ffentlichten Urteil vom 29.05.2015 (Az. 4 K 3236\/12 E) hat der 4. Senat des Finanzgerichts M\u00fcnster entschieden, dass Aufwendungen f\u00fcr eine Abschiedsfeier, die ein Arbeitnehmer anl\u00e4sslich eines Arbeitgeberwechsels veranstaltet, als Werbungskosten steuerlich abzugsf\u00e4hig sind.<\/h2>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist Diplom-Ingenieur und war mehrere Jahre als leitender Angestellter in einem Unternehmen t\u00e4tig. Im Streitjahr wechselte der Kl\u00e4ger an eine Fachhochschule und nahm dort eine Lehrt\u00e4tigkeit auf. Anl\u00e4sslich seines Arbeitsplatzwechsels lud der Kl\u00e4ger Kollegen, Kunden, Lieferanten, Verbands- und Beh\u00f6rdenvertreter sowie Experten aus Wissenschaft und Forschung zu einem Abendessen in ein Hotelrestaurant ein. Die Einladungen stimmte der Kl\u00e4ger mit seinem bisherigen Arbeitgeber ab. Die Anmeldung f\u00fcr die Feier erfolgte \u00fcber das bisherige Sekretariat des Kl\u00e4gers. Das Hotelrestaurant stellte f\u00fcr die Ausrichtung der Abschiedsfeier, an der ca. 100 Personen teilnahmen, rund 5.000 Euro in Rechnung, die der Kl\u00e4ger in seiner Einkommensteuererkl\u00e4rung als Werbungskosten bei seinen Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit geltend machte. Das Finanzamt lehnte die steuerliche Ber\u00fccksichtigung mit der Begr\u00fcndung ab, dass es sich um eine private Feier gehandelt habe.<\/p>\n<p>Der 4. Senat des Finanzgerichts M\u00fcnster gab der hiergegen erhobenen Klage statt und lie\u00df den Werbungskostenabzug in vollem Umfang zu. Nach Auffassung des Senats waren die Aufwendungen f\u00fcr die Abschiedsfeier durch die berufliche T\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers veranlasst. Der Anlass der Feier, der Arbeitgeberwechsel des Kl\u00e4gers, sei rein beruflicher Natur gewesen. S\u00e4mtliche G\u00e4ste des Kl\u00e4gers h\u00e4tten aus seinem beruflichen Umfeld gestammt, private Freunde oder Angeh\u00f6rige habe der Kl\u00e4ger nicht eingeladen. Die ganz \u00fcberwiegende Zahl der G\u00e4ste sei auch ohne Ehe- bzw. Lebenspartner eingeladen worden. Au\u00dferdem habe der Kl\u00e4ger seinen bisherigen Arbeitgeber in die Organisation der Feier eingebunden, indem er die G\u00e4steliste mit diesem abgestimmt und sein bisheriges Sekretariat ihn bei der Organisation der Anmeldungen unterst\u00fctzt habe. Der Umstand, dass die Feier abends stattgefunden habe, stehe einer beruflichen Veranlassung nicht entgegen. Auch die H\u00f6he der Kosten der Feier von rund 50 Euro pro Person sei unter Ber\u00fccksichtigung des Verdienstes und der beruflichen Stellung des Kl\u00e4gers nicht so hoch, als dass daraus eine private Veranlassung abgeleitet werden k\u00f6nne.<\/p>\n<p class=\"keinBildUmfluss\">Quelle:\u00a0FG M\u00fcnster, Pressemitteilung vom 15.07.2015 zum Urteil 4 K 3236\/12 E vom 29.05.2015<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit am 15.07.2015 ver\u00f6ffentlichten Urteil vom 29.05.2015 (Az. 4 K 3236\/12 E) hat der 4. Senat des Finanzgerichts M\u00fcnster entschieden, dass Aufwendungen f\u00fcr eine Abschiedsfeier, die ein Arbeitnehmer anl\u00e4sslich eines Arbeitgeberwechsels veranstaltet, als Werbungskosten steuerlich abzugsf\u00e4hig sind. 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