{"id":43749,"date":"2015-07-15T15:26:00","date_gmt":"2015-07-15T13:26:00","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=43749"},"modified":"2015-07-15T15:26:00","modified_gmt":"2015-07-15T13:26:00","slug":"auch-praemien-und-bausparvertraege-eines-unterhaltsempfaengers-sind-als-dessen-eigenes-vermoegen-anzusehen-agb","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/auch-praemien-und-bausparvertraege-eines-unterhaltsempfaengers-sind-als-dessen-eigenes-vermoegen-anzusehen-agb\/","title":{"rendered":"Auch Pr\u00e4mien- und Bausparvertr\u00e4ge eines Unterhaltsempf\u00e4ngers sind als dessen eigenes Verm\u00f6gen anzusehen (agB)"},"content":{"rendered":"<h2>Mit Urteil vom 10. Juni 2015 (Az. 9 K 3230\/14 E) hat der 9. Senat des Finanzgerichts M\u00fcnster entschieden, dass in die Pr\u00fcfung, ob ein Unterhaltsempf\u00e4nger ein nur geringes Verm\u00f6gen im Sinne von \u00a7 33a Abs. 1 Satz 4 EStG besitzt, auch Vertr\u00e4ge mit fester Laufzeit wie Pr\u00e4mien- und Bausparvertr\u00e4ge einzubeziehen sind.<\/h2>\n<p>Die Kl\u00e4ger machten f\u00fcr das Jahr 2012 Unterhaltszahlungen an ihren Sohn als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen nach \u00a7 33a EStG geltend. Der Sohn, der zu Beginn des Jahres das 25. Lebensjahr vollendet hatte, beendete im Wintersemester 2012\/13 sein Studium. Sein eigenes Verm\u00f6gen setzte sich zusammen aus einem Bausparvertrag, einen Pr\u00e4miensparvertrag, mehreren Wachstumssparvertr\u00e4gen mit fester Laufzeit und in geringem Umfang aus Aktien. Es belief sich Anfang 2012 auf ca. 25.000 Euro und erh\u00f6hte sich im Laufe des Jahres um weitere 2.000 Euro. Das Finanzamt versagte den Abzug der Unterhaltsaufwendungen, weil das Verm\u00f6gen des Sohnes zu hoch sei. Demgegen\u00fcber machten die Kl\u00e4ger geltend, dass das f\u00fcr den Unterhalt des Sohnes einsetzbare Verm\u00f6gen lediglich gering sei. Nicht zu ber\u00fccksichtigen seien der Bausparvertrag, weil dieser noch nicht zuteilungsreif sei, der Pr\u00e4miensparvertrag, weil eine vorzeitige K\u00fcndigung einen erheblichen Teil des Pr\u00e4miensatzes h\u00e4tte entfallen lassen und die im Jahr 2012 abgeschlossenen Wachstumssparvertr\u00e4ge, die erst im Folgejahr k\u00fcndbar gewesen seien. Zudem habe das von den Eltern und Gro\u00dfeltern zugewendete Verm\u00f6gen dem Berufseinstieg des Sohnes dienen sollen.<\/p>\n<p>Dem folgte der Senat nicht und wies die Klage ab. Der Abzug von Unterhaltsaufwendungen als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen komme nur dann in Betracht, wenn die unterhaltene Person ein nur geringes Verm\u00f6gen besitzt. Die hierzu von der Rechtsprechung entwickelte Grenze von 15.500 Euro sei auch f\u00fcr das Jahr 2012 zu Grunde zu legen, da dieser Betrag immer noch deutlich \u00fcber dem sozialrechtlichen Grundfreibetrag von 10.050 Euro liege. Das Verm\u00f6gen des Sohnes \u00fcberschreite diese Grenze deutlich. Dabei seien s\u00e4mtliche Vertr\u00e4ge zugrundezulegen. Sowohl der Bausparvertrag als auch der Pr\u00e4miensparvertrag h\u00e4tten vorzeitig gek\u00fcndigt und die Guthaben ausbezahlt werden k\u00f6nnen. Hinsichtlich der Wachstumssparvertr\u00e4ge m\u00fcssten sich die Kl\u00e4ger entgegen halten lassen, dass diese Anlageform erst im Streitjahr 2012 gew\u00e4hlt worden sei. Im Streitfall sei es zumutbar gewesen, Vertr\u00e4ge vorzeitig zu k\u00fcndigen, auch wenn dies zu wirtschaftlichen Nachteilen gef\u00fchrt h\u00e4tte. Dies gelte vor allem deshalb, weil der Einsatz des Verm\u00f6gens auf einen kurzen Zeitraum beschr\u00e4nkt gewesen w\u00e4re. Es sei n\u00e4mlich absehbar gewesen, dass der Sohn sein Studium im Jahr 2012 abschlie\u00dfen und Anfang 2013 eine gut bezahlte Erwerbst\u00e4tigkeit als Akademiker aufnehmen w\u00fcrde. Dass die Geldmittel f\u00fcr andere Zwecke vorgesehen gewesen seien, f\u00fchre nicht dazu, dass ein H\u00e4rtefall vorliege, der eine Verschonung des Verm\u00f6gens rechtfertigen k\u00f6nnte.<\/p>\n<p class=\"keinBildUmfluss\">Quelle:\u00a0FG M\u00fcnster, Mitteilung vom 15.07.2015 zum Urteil 9 K 3230\/14 vom 10.06.2015<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit Urteil vom 10. Juni 2015 (Az. 9 K 3230\/14 E) hat der 9. Senat des Finanzgerichts M\u00fcnster entschieden, dass in die Pr\u00fcfung, ob ein Unterhaltsempf\u00e4nger ein nur geringes Verm\u00f6gen im Sinne von \u00a7 33a Abs. 1 Satz 4 EStG besitzt, auch Vertr\u00e4ge mit fester Laufzeit wie Pr\u00e4mien- und Bausparvertr\u00e4ge einzubeziehen sind. 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